Haben Sie in den neuen Bundesländern gearbeitet? Berechnen Sie die Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach § 256a SGB VI — mit Hochwertung bis 2024 und Renteneinheit ab 2025.
Rechtsgrundlage
- § 256a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ↗
Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet (neue Bundesländer)
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 70 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ↗
Entgeltpunkte für Pflichtbeitragszeiten — allgemeine Berechnungsformel
Gültig ab: 1. 1. 2026
Entgeltpunkte Ost 2026 — § 256a SGB VI: Hochwertung und Renteneinheit
§ 256a SGB VI: Entgeltpunkte für das Beitrittsgebiet
§ 256a SGB VI regelte die Berechnung von Rentenanwartschaften aus den neuen Bundesländern (Beitrittsgebiet). Da die Löhne im Osten historisch niedriger waren, wurden Ost-Verdienste durch Hochwertung mit einem Umrechnungsfaktor (Anlage 10 SGB VI) auf ein West-äquivalentes Niveau gebracht. Dies sicherte eine rentenrechtliche Gleichstellung trotz unterschiedlicher Lohnniveaus.
Die Hochwertungsformel bis 2024
Für Beitragsjahre bis 2024: EP (Ost) = (Jahresverdienst / Ost-Durchschnittsentgelt) × Umrechnungsfaktor. Der Umrechnungsfaktor entsprach dem Verhältnis von West- zu Ost-Durchschnittsentgelt im jeweiligen Jahr. Ein Faktor von 1,15 bedeutete, dass Ost-Verdienste um 15% hochgewertet wurden, um Rentenpunkte zu erzielen, als wäre das Entgelt im Westen verdient worden.
Renteneinheit ab 2025: Ende der Hochwertung
Das 7. SGB IV-Änderungsgesetz (BGBl. 2024 I Nr. 167) vollzog ab 2025 die vollständige Renteneinheit. Es gibt seitdem kein Ost-Durchschnittsentgelt und keinen Umrechnungsfaktor mehr. Beitragszeiten ab 2025 werden einheitlich nach West-Maßstab berechnet. Gleichzeitig wurden West- und Ost-Rentenwert bereits 2024 angeglichen.
Praktische Bedeutung für Rentenberechnungen 2026
Wer Beitragszeiten in den neuen Bundesländern vor 2025 angesammelt hat, kann die historische Hochwertung seiner EP prüfen — relevant für Rentenprognosen und den Rentenantrag. Der Rechner unterstützt sowohl die historische Berechnung (1992–2024) als auch die vereinfachte Berechnung nach der Renteneinheit (ab 2025).
Häufige Fragen zu Entgeltpunkten Ost
Warum gab es separate Entgeltpunkte für Ost-Bundesländer?
Nach der Wiedervereinigung 1990 waren die Löhne in den neuen Bundesländern deutlich niedriger als im Westen. Damit Ost-Renten trotzdem ein ähnliches Rentenniveau erreichten, wurden Ost-Verdienste nach § 256a SGB VI mit einem Umrechnungsfaktor hochgewertet — auf das Verhältnis von West- zu Ost-Durchschnittsentgelt im jeweiligen Jahr.
Was änderte sich ab 2025 mit der Renteneinheit?
Das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz (Rentenangleichungsgesetz) und das 7. SGB IV-Änderungsgesetz schufen ab 2025 eine einheitliche Rente ohne Ost/West-Unterschied. Ab 2025 gibt es kein separates Ost-Durchschnittsentgelt und keinen Umrechnungsfaktor mehr — alle neuen Beitragszeiten werden einheitlich berechnet.
Gelten alte Ost-EP aus den Jahren vor 2025 weiter?
Ja. Bereits erworbene Entgeltpunkte für Beitragszeiten bis 2024 bleiben bestehen — sie wurden bereits hochgewertet und als reguläre Entgeltpunkte gutgeschrieben. Sie sind nicht von der Renteneinheit betroffen und werden mit dem einheitlichen aktuellen Rentenwert multipliziert.
Wo finde ich den Umrechnungsfaktor für ein bestimmtes Jahr?
Die Umrechnungsfaktoren für alle Jahre seit 1992 sind in Anlage 10 des SGB VI tabelliert. Für Beitragsjahre in den 1990er und 2000er Jahren lagen sie typischerweise zwischen 1,1 und 1,4, sinkend mit steigender Lohnangleichung. Die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung stellen diese Tabellen online zur Verfügung.
Profitieren Rentner aus dem Osten von der Renteneinheit?
Die Renteneinheit wirkt sich hauptsächlich auf neue Rentenversicherungsverhältnisse ab 2025 aus. Bestandsrenten wurden durch die Rentenanpassung schrittweise angeglichen. Mit der vollständigen Angleichung der aktuellen Rentenwerte West und Ost (die seit 2024 gleich sind) erhalten Ost-Rentner faktisch die gleichen Rentenbeträge wie West-Rentner bei gleichen EP.