§ 52 SGB VI

Prüfen Sie, ob durch den Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften die Wartezeit für Ihren Rentenanspruch erfüllen. Nach § 52 SGB VI zählen VA-Monate für alle Wartezeitarten (5, 15, 25, 35, 45 Jahre) wie eigene Beitragsmonate.

Letzte Aktualisierung: 7. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Wartezeit und Versorgungsausgleich — was § 52 SGB VI regelt

Wer eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung beziehen möchte, muss eine Mindestversicherungsdauer — die sogenannte Wartezeit — erfüllt haben. Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre (§ 50 Abs. 1 SGB VI). Für besondere Rentenarten gelten 15, 25, 35 oder 45 Jahre. § 52 SGB VI erweitert den Kreis der anrechnungsfähigen Zeiten um Anwartschaften, die durch den Versorgungsausgleich übertragen wurden.

Wie werden VA-Monate auf die Wartezeit angerechnet?

Gemäß § 52 Abs. 1 SGB VI werden durch Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaftsmonate für alle Wartezeitarten wie Beitragszeiten behandelt. Das bedeutet: Ein durch den Versorgungsausgleich erhaltener Monat zählt gleichwertig wie ein selbst eingezahlter Beitragsmonat — ob für die 5-Jahres-, die 15-Jahres- oder die 45-Jahres-Wartezeit.

Welche Wartezeiten gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung?

Das SGB VI unterscheidet mehrere Wartezeitvarianten. Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (60 Monate) ist die Grundvoraussetzung für Regelaltersrente, Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrenten. Die Wartezeit von 35 Jahren (420 Monate) berechtigt zur Altersrente für langjährig Versicherte. Die Wartezeit von 45 Jahren (540 Monate) ermöglicht die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte.

Wann lohnt sich die Prüfung nach § 52 SGB VI besonders?

Die Prüfung ist vor allem für Menschen relevant, die nach langer Ehe über einen Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften erhalten haben, selbst aber nur wenige eigene Beitragsmonate gesammelt haben. Eine Person, die hauptsächlich Kinder erzogen hat, kann durch den VA möglicherweise genug Monate erhalten, um die 5-jährige Wartezeit zu erfüllen.

Grenzen und Besonderheiten

Die VA-Monate zählen für die Wartezeit, erhöhen aber auch die angesammelten EP (§ 76 SGB VI). Beim abgebenden Ehegatten werden dagegen sowohl EP als auch Wartezeitmonate abgezogen. Bei internationalem Versorgungsausgleich gelten nur die Monate, die in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung übertragen wurden.

Häufig gestellte Fragen zum Versorgungsausgleich

Was ist der Versorgungsausgleich und wie hängt er mit der Wartezeit zusammen?

Beim Versorgungsausgleich (§ 1587 BGB) werden im Scheidungsverfahren Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Der begünstigte Partner erhält Rentenanwartschaften übertragen — und diese zählen nach § 52 SGB VI auch für die Erfüllung der Rentenwartezeiten. So können auch Menschen mit kurzer eigener Versicherungsbiografie durch den VA einen Rentenanspruch erwerben.

Zählen VA-Zeiten für alle Wartezeitarten?

Ja — § 52 Abs. 1 SGB VI bestimmt, dass durch Versorgungsausgleich übertragene Zeiten für alle Wartezeitarten (5, 15, 25, 35, 45 Jahre) angerechnet werden. Eine durch eine lange Ehe mit gut verdienenden Partner übertragene Anwartschaft kann so für die Grundbedingung ausreichen.

Wie erfahre ich, wie viele Monate durch VA übertragen wurden?

Der Beschluss des Familiengerichts sowie der darauffolgende Rentenbescheid oder das Informationsschreiben der Deutschen Rentenversicherung geben an, wie viele EP bzw. Monate übertragen wurden. Im Rentenverlauf ist der VA als eigener Zeitabschnitt ausgewiesen.

Können VA-Zeiten auch einen Nachteil verursachen?

Beim übergebenden Teil werden Anwartschaften abgezogen — der VA kann also die eigene Rentenanwartschaft empfindlich reduzieren. Das betrifft vor allem Alleinverdiener in langen Ehen. Für den empfangenden Teil erhöhen sich dagegen sowohl die EP als auch die anrechnungsfähigen Wartezeitmonate.

Gilt § 52 SGB VI auch bei internationalem Versorgungsausgleich?

Nur teilweise: § 52 SGB VI gilt für Anwartschaften in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Werden im Scheidungsverfahren ausländische Rentenanwartschaften übertragen, richtet sich deren Anrechnung nach dem jeweiligen ausländischen Rentenrecht. Grenzüberschreitende Fälle erfordern eine individuelle Prüfung.

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