Berechnen Sie mit diesem Rechner nach § 76 SGB VI. Alle Werte für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 76 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) ↗
Halbteilung der Anrechte beim Versorgungsausgleich
Gültig ab: 1. 1. 2026
Versorgungsausgleich und Entgeltpunkte — § 76 SGB VI
Scheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Altersvorsorge beider Ehegatten. Nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) werden alle in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften — gemessen in Entgeltpunkten — addiert und hälftig geteilt. § 76 SGB VI regelt, wie diese Zu- und Abschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung umgesetzt werden.
Wer in der Ehe mehr verdient und mehr EP angesammelt hat, gibt dem anderen Ehegatten die Hälfte der EP-Differenz ab. Das Familiengericht erlässt dazu einen Beschluss; die Deutsche Rentenversicherung setzt ihn automatisch um. Die Übertragung ist endgültig — sie wirkt ab dem Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils.
Berechnung der übertragenen Entgeltpunkte
Für die Berechnung sind nur die in der Ehezeit erworbenen EP relevant — also die EP vom Heiratsdatum bis zum Eingang des Scheidungsantrags beim Familiengericht. EP vor der Ehe und nach dem Scheidungsantrag bleiben unberücksichtigt. Aus beiden Ehezeiten-EP-Werten wird die Differenz gebildet; davon wird die Hälfte übertragen:
- Empfänger: erhält +Hälfte der Differenz → höhere Rente
- Abgebender: verliert −Hälfte der Differenz → niedrigere Rente
- Bei gleichen EP: kein Ausgleich
Renteneffekt des Versorgungsausgleichs
Jeder übertragene EP erhöht oder vermindert die monatliche Rente um den aktuellen Rentenwert: Renteneffekt = übertragene EP × Zugangsfaktor (1,0) × RAF (1,0) × aRW (37,60 € in 2026 H1). Für den Empfänger ist das dauerhaft mehr Rente — und dies wird umso bedeutsamer, je länger die Ehe war und je größer der Einkommensunterschied zwischen den Ehegatten war.
Wartezeit und Versorgungsausgleich (§ 52 SGB VI)
Die übertragenen EP aus dem Versorgungsausgleich zählen auch für die Wartezeiterfüllung (§ 52 SGB VI). Wer durch den VA genügend EP erhält, kann damit erstmals die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (60 Monate) erfüllen und so überhaupt einen Rentenanspruch erwerben. Das ist besonders relevant für Personen, die hauptsächlich Haushaltsführung betrieben haben.
Schutz vor übermäßiger Benachteiligung
Das VersAusglG sieht Schutzregelungen vor. Nach § 18 VersAusglG werden Anrechte unter einer Bagatellschwelle nicht ausgeglichen. Nach § 27 VersAusglG kann der Ausgleich bei grober Unbilligkeit ausgesetzt oder eingeschränkt werden. Ehepaare können in einem notariellen Ehevertrag (§ 8 VersAusglG) den Versorgungsausgleich ausschließen oder modifizieren — dies muss aber ausgewogen sein und darf den schwächeren Teil nicht unangemessen benachteiligen.
Häufig gestellte Fragen
Was passiert bei der Scheidung mit den Rentenpunkten?
Beim Versorgungsausgleich werden alle in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften (EP) addiert und hälftig geteilt. Wer mehr EP gesammelt hat, gibt die Hälfte der Differenz ab. Die DRV setzt den Familiengericht-Beschluss automatisch um.
Wie viele EP gehen bei der Scheidung verloren?
Verloren gehen genau die Hälfte der EP-Differenz zwischen beiden Partnern (bezogen auf die Ehezeit-EP). Hat Partner A 18 EP und Partner B 24 EP in der Ehezeit gesammelt, werden 3 EP übertragen: A erhält 21 EP, B behält 21 EP. Die EP außerhalb der Ehezeit bleiben unangetastet.
Wann werden die EP aus dem Versorgungsausgleich wirksam?
Die übertragenen EP sind ab dem Datum des rechtskräftigen Scheidungsurteils wirksam. Beim Empfänger erhöhen diese EP die zukünftige Rente und können auch zur Erfüllung der Wartezeit beitragen (§ 52 SGB VI).
Was ist der aktuelle Rentenwert beim Versorgungsausgleich?
Der zum Scheidungsstichtag gültige aktuelle Rentenwert wird für die Berechnung des Ausgleichswerts in Euro verwendet (§ 5 VersAusglG). Später werden diese EP beim Empfänger mit dem dann gültigen Rentenwert bewertet.
Kann man den Versorgungsausgleich vertraglich ausschließen?
Ja — Ehepaare können den Versorgungsausgleich in einem notariellen Ehevertrag ausschließen oder modifizieren. Das ist aber nur möglich, wenn nicht ein Partner dadurch erheblich benachteiligt wird (§ 8 VersAusglG). Gerichte überprüfen solche Verträge auf Sittenwidrigkeit.