Berechnen Sie Ihre gesetzliche Rente nach Rentenart — Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente. Rentenformel nach § 64 SGB VI mit aktuellem Rentenwert 40,17 € (2026).
Rechtsgrundlage
- § 63 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ↗
Rentenarten — Übersicht aller Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 64 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ↗
Rentenformel: EP × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert
Gültig ab: 1. 1. 2026
Rentenarten 2026 — § 63 SGB VI: Übersicht und Rentenformel
§ 63 SGB VI: Das Rentenarten-System der GRV
Die gesetzliche Rentenversicherung kennt drei Hauptgruppen von Rentenarten (§ 63 SGB VI): Altersrenten, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes. Jede Rentenart hat ihre eigenen Voraussetzungen, Wartezeitanforderungen und Rentenartfaktoren — aber alle folgen derselben Rentenformel nach § 64 SGB VI.
Die Rentenformel: EP × ZF × RAF × AR
Die Höhe jeder Rente ergibt sich aus der universellen Rentenformel: Persönliche Entgeltpunkte (EP) × Zugangsfaktor (ZF) × Rentenartfaktor (RAF) × aktueller Rentenwert (AR). Der aktuelle Rentenwert für 2026 beträgt 40,17 € (West). Beispiel: 45 EP × 1,0 (ZF) × 1,0 (RAF Altersrente) × 40,17 € = 1.807,65 € Monatsrente.
Rentenartfaktoren: Je nach Rentenart verschieden
Der Rentenartfaktor nach § 67 SGB VI reduziert oder gewichtet die Rente je nach Rentenart. Altersrenten und volle Erwerbsminderungsrente haben einen Faktor von 1,0 (volle Rente). Die teilweise Erwerbsminderungsrente hat Faktor 0,5 (halbe Rente). Die große Witwen-/Witwerrente beträgt 55% der Rente des Verstorbenen (RAF 0,55).
Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Abschlagsfrei mit 63
Wer 45 Beitragsjahre nachweisen kann (§ 38 SGB VI), darf ab 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Die Wartezeit von 45 Jahren umfasst Pflichtbeitragszeiten, Kindererziehungszeiten und Wehrdienstzeiten — nicht aber Zeiten des freiwilligen Schul-/Studienbesuchs. Dies ist eine der beliebtesten Frühverrentungsmöglichkeiten.
Häufige Fragen zu den Rentenarten
Welche Rentenarten gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung?
Nach § 63 SGB VI gibt es drei Gruppen: (1) Altersrenten (Regelaltersrente, für langjährig Versicherte, besonders langjährig Versicherte, schwerbehinderte Menschen), (2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (voll und teilweise EM-Rente), (3) Renten wegen Todes (Witwen-/Witwerrente, Waisenrente).
Wie lautet die Rentenformel nach § 64 SGB VI?
Monatsrente = Persönliche Entgeltpunkte (EP) × Zugangsfaktor (ZF) × Rentenartfaktor (RAF) × aktueller Rentenwert (AR). Der aktuelle Rentenwert beträgt 2026: 40,17 € (West). Der Rentenwert wird jährlich zum 1. Juli angepasst.
Was ist der Rentenartfaktor (RAF)?
Der Rentenartfaktor nach § 67 SGB VI bestimmt, welcher Anteil der vollen Rente je nach Rentenart gewährt wird. Altersrenten und volle EM-Rente: 1,0. Rente wegen teilweiser EM: 0,5. Große Witwen-/Witwerrente: 0,55. Waisenrente (Vollwaise): 0,2.
Ab wann besteht Anspruch auf Regelaltersrente?
Die Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) kann mit 67 Jahren beantragt werden (Geburtsjahrgänge ab 1964). Voraussetzung: Mindestwartezeit von 5 Jahren. Früherer Bezug ist möglich, führt aber zu dauerhaften Abzügen (0,3% je Monat vorzeitiger Inanspruchnahme).
Welche Wartezeit brauche ich für welche Rentenart?
Regelaltersrente und EM-Rente: 5 Jahre. Altersrente für langjährig Versicherte und schwerbehinderte Menschen: 35 Jahre. Altersrente für besonders langjährig Versicherte: 45 Jahre. Hinterbliebenenrenten erfordern keine eigene Wartezeit des Berechtigten.