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Rechtsgrundlage
- § 68a Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Schutzklausel — keine nominale Rentenkürzung
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 68 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Aktueller Rentenwert — Rentenanpassungsformel
Gültig ab: 1. 1. 2026
Schutzklausel und Nachholfaktor bei der Rentenanpassung (§ 68a SGB VI)
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden jährlich zum 1. Juli angepasst. Die Höhe der Anpassung richtet sich nach der Entwicklung der Löhne, dem Nachhaltigkeitsfaktor und — seit 2004 — dem Nachholfaktor. Die Schutzklausel nach § 68a SGB VI garantiert dabei, dass die Renten nominal nicht sinken können.
Der Anpassungsfaktor ergibt sich als Produkt aus drei Größen: dem Lohnveränderungsfaktor, dem Nachhaltigkeitsfaktor und dem Nachholfaktor. Ist dieses Produkt kleiner als 1,0 — würden die Renten also nominal sinken — greift § 68a Abs. 1 SGB VI: Der Faktor wird auf 1,0 gesetzt. Der nicht verwendete negative Anteil wird als Nachholfaktor in die Berechnung des Folgejahres übernommen, um einen gleichmäßigen Ausgleich über die Zeit sicherzustellen.
Die drei Faktoren der Rentenanpassungsformel
Der Lohnveränderungsfaktor spiegelt die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wider. Basis ist das Verhältnis des Vorjahreswerts (t-1) zum Vorvorjahreswert (t-2). Ein Lohnfaktor von 1,034 bedeutet 3,4 % Lohnwachstum. Der Nachhaltigkeitsfaktor (§ 68 Abs. 4 SGB VI) reagiert auf das Verhältnis von Rentnern zu Beitragszahlern — steigt die Rentnerzahl schneller als die Zahl der Beitragszahler, dämpft er die Anpassung und umgekehrt. Der Nachholfaktor (§ 68a Abs. 2 SGB VI) hält fest, wie viel aus Schutzklausel-Jahren noch ausgeglichen werden muss.
Schutzklausel: Renten sinken nie nominal
Selbst in wirtschaftlich schwachen Jahren gilt: Das Produkt der drei Faktoren wird, wenn es unter 1,0 fällt, auf 1,0 begrenzt (§ 68a Abs. 1 SGB VI). Der aktuelle Rentenwert bleibt mindestens konstant. Der ausgesparte negative Faktor fließt als Rückstand in den Nachholfaktor des nächsten Jahres ein und dämpft dann die nächste positive Anpassung moderat.
Nachholfaktor 2026
Der Nachholfaktor war in den Jahren 2018–2024 faktisch ausgesetzt. Ab 2026 gilt er wieder vollständig. Das bedeutet: Künftige positive Rentenanpassungen werden ggf. leicht gedämpft, wenn aus Vorjahren noch ein Rückstand besteht. Im Normalfall ohne Rückstand beträgt der Nachholfaktor 1,0 und hat keinen dämpfenden Effekt.
Rentenanpassung 2026
Zum 1. Juli 2026 wurde der aktuelle Rentenwert auf 37,60 € angehoben — eine Anpassung, die die positive Lohnentwicklung des Vorjahres widerspiegelt. Für die Berechnung des aktuellen Rentenwerts im Folgejahr (ab 01.07.2027) sind die Faktoren für das Jahr 2026 relevant, die erst nach Veröffentlichung der amtlichen Statistiken (typisch: April/Mai 2027) feststehen.
Häufig gestellte Fragen
Was besagt die Schutzklausel nach § 68a SGB VI?
Die Schutzklausel verhindert, dass Renten nominal sinken: Selbst wenn der Anpassungsfaktor negativ wäre, wird er auf 1,0 begrenzt. Der nicht verwendete negative Faktor wird als Nachholfaktor in die Folgejahr-Berechnung übernommen.
Was ist der Nachholfaktor?
Der Nachholfaktor (eingeführt 2004) speichert den Rückstand aus Schutzklausel-Jahren und dämpft in starken Lohnjahren die Rentenanpassung — so werden ausgefallene Nullrunden wirtschaftlich nachgeholt, ohne einmaligen starken Anstieg.
Wurde der Nachholfaktor jemals ausgesetzt?
Ja: Der Nachholfaktor wurde 2018–2024 faktisch ausgesetzt. Ab 2026 gilt er wieder vollständig im gesetzlich vorgesehenen Umfang.
Welche Faktoren fließen in die Rentenanpassung ein?
Drei Faktoren: (1) Lohnfaktor (Bruttolohnentwicklung t-1/t-2), (2) Nachhaltigkeitsfaktor (Rentner-Beitragszahler-Verhältnis), (3) Nachholfaktor (§ 68a). Schutzklausel greift, wenn Produkt kleiner als 1,0.
Gilt die Schutzklausel in Ost und West gleich?
Seit 2025 gilt ein einheitlicher Rentenwert bundesweit (Rentenangleichung abgeschlossen). Die Schutzklausel gilt ab 2025 für diesen einheitlichen Rentenwert.