§ 75 SGB VI

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Letzte Aktualisierung: 7. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente — § 75 SGB VI

Wer jung oder mitten in der Erwerbsphase erwerbsunfähig wird, hat naturgemäß weniger Versicherungsjahre angesammelt als jemand, der bis zur Regelaltersgrenze arbeitet. Das SGB VI gleicht diesen Nachteil durch die Zurechnungszeit aus: Der Versicherte gilt so, als hätte er bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres weitergearbeitet und Beiträge gezahlt. § 75 SGB VI regelt, wie die Entgeltpunkte für diese fiktiven Zeiten berechnet werden.

Die Zurechnungszeit selbst ist in § 59 SGB VI definiert. § 75 bestimmt die Bewertung: Die fiktiven Zurechnungsmonate werden über die Gesamtleistungsbewertung (§§ 71–74 SGB VI) mit 75 % des bisherigen Gesamtleistungswerts angerechnet. Das Ergebnis sind zusätzliche Entgeltpunkte, die die Rente spürbar erhöhen können.

Für welche Renten gilt § 75 SGB VI?

Die Zurechnungszeit und die EP-Bewertung nach § 75 gelten für:

  • Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI, RAF 0,6667)
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI, RAF 0,5000)
  • Große Witwer-/Witwenrente (§ 46 Abs. 2 SGB VI, RAF 0,6000)
  • Waisenrente (§§ 48, 49 SGB VI, RAF 0,2000)

Für Altersrenten gilt keine Zurechnungszeit — dort hat der Versicherte typischerweise bis zum Renteneintrittsalter gearbeitet.

Berechnung der Zurechnungsmonate und EP

Die Zurechnungsmonate ergeben sich einfach: (67 − Alter bei Rentenbeginn) × 12. Wer mit 45 Jahren erwerbsgemindert wird, erhält 264 Zurechnungsmonate. Wer mit 30 Jahren erkrankt, erhält sogar 444 Monate.

Der Gesamtleistungswert (GLW) ist der Quotient aus bisher angesammelten EP und Beitragsmonaten. Für die Zurechnungsmonate wird dieser GLW mit 75 % angesetzt: EP(Zurechnungszeit) = Zurechnungsmonate × 0,75 × GLW. Diese zusätzlichen EP erhöhen die Rente entsprechend dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert.

Rentenboost durch Zurechnungszeit: Beispiel

Ein 45-jähriger Versicherter mit 200 Beitragsmonaten und 15,5 angesammelten EP wird voll erwerbsgemindert. GLW = 15,5 / 200 = 0,0775 EP/Monat. Zurechnungsmonate = 264. EP(ZRZ) = 264 × 0,75 × 0,0775 = 15,33 EP. Rentenboost = 15,33 × 0,6667 × 37,60 € ≈ 383,84 €/Monat. Ohne Zurechnungszeit würde die EM-Rente auf Basis von nur 15,5 EP × 0,6667 × 37,60 ≈ 388 €/Monat liegen — die Zurechnungszeit verdoppelt den Rentenbetrag annähernd.

Abgrenzung § 75 vs. § 59 SGB VI

§ 59 SGB VI bestimmt, wann und für welche Dauer die Zurechnungszeit entsteht (Tatbestand). § 75 SGB VI regelt, wie die EP für diese Zeiten ermittelt werden (Bewertung/Rechtsfolge). Beide Normen zusammen bestimmen, wie stark die Rente durch die Zurechnungszeit angehoben wird.

Häufig gestellte Fragen

Was ist die Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente?

Die Zurechnungszeit ist eine rentenrechtliche Zeit, die bei EM-Renten hinzugerechnet wird: Der Versicherte gilt so, als hätte er bis zum 67. Lebensjahr weitergearbeitet. Dies verhindert, dass junge Menschen bei plötzlicher Erwerbsminderung eine sehr niedrige Rente erhalten.

Bis zu welchem Alter läuft die Zurechnungszeit?

Für Rentenfälle ab 2018 bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres. Wer mit 45 Jahren erwerbsgemindert wird, erhält eine Zurechnungszeit von 22 × 12 = 264 Monaten.

Wie werden die EP für die Zurechnungszeit bewertet?

Nach der Gesamtleistungsbewertung (§§ 71–74): Der bisherige Gesamtleistungswert (EP je Beitragsmonat) wird mit 75 % für die Zurechnungsmonate angerechnet.

Gilt die Zurechnungszeit auch für Witwen-/Witwerrenten?

Ja — § 75 SGB VI sieht die Zurechnungszeit auch für große Witwen-/Witwerrenten und Waisenrenten vor. Stirbt ein 40-jähriger Versicherter, enthält die Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit bis 67.

Wie unterscheidet sich § 75 von § 59 SGB VI?

§ 59 definiert, wann die Zurechnungszeit entsteht (Tatbestand). § 75 regelt, wie die EP berechnet werden (Bewertung/Rechtsfolge). Beide zusammen bestimmen den Rentenbeitrag der Zurechnungszeit.

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