Kinderbetreuungskosten — für Kita, Hort, Tagesmutter oder Babysitter — können steuerlich als Sonderausgaben abgesetzt werden. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind zwei Drittel der Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Kind und Jahr absetzbar. Voraussetzung: Das Kind ist unter 14 Jahre alt.
Kinderbetreuungskosten Rechner 2026
Steuerersparnis bei Kita, Tagesmutter und Hort nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG
Rechtsgrundlage
- § 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben — 2/3 der Kosten, max. 4.000 EUR pro Kind und Jahr
Gültig ab: 1. 1. 2012
- § 32 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Begriffsbestimmung Kind im Einkommensteuerrecht — unter 14 Jahren
Gültig ab: 1. 1. 2023
Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen
Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben absetzen
Seit 2012 können Eltern Kinderbetreuungskosten vollständig unabhängig von ihrer Berufstätigkeit steuerlich geltend machen. Das Einkommensteuergesetz behandelt diese Kosten als Sonderausgaben — also als Aufwendungen, die die steuerliche Leistungsfähigkeit mindern. Der Abzug beträgt zwei Drittel der tatsächlichen Betreuungsaufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Kind und Veranlagungszeitraum.
Dieser Betrag gilt pro Kind, nicht pro Familie. Haben Sie zwei Kinder unter 14 Jahren, können Sie bis zu 8.000 Euro als Sonderausgaben geltend machen. Die Steuerersparnis hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab — bei einem Steuersatz von 35 Prozent und dem maximalen Abzug von 4.000 Euro sparen Sie rund 1.400 Euro Steuern pro Kind.
Was gilt als absetzbare Betreuungsleistung?
Absetzbar sind nur die reinen Betreuungsleistungen — also Kosten für die Beaufsichtigung und Betreuung des Kindes. Dazu zählen Kita-Gebühren, Kindergartenbeiträge, Hortgebühren, Tagesmutter-Honorare, Kosten für Babysitter und qualifizierte Haushaltshilfen, die das Kind betreuen. Nicht absetzbar sind Verpflegungskosten (das Essen in der Kita muss herausgerechnet werden), Kosten für Unterricht, Nachhilfe oder Sportvereine.
Formale Anforderungen: Rechnung und Überweisung
Das Finanzamt akzeptiert nur Betreuungskosten, die per Überweisung bezahlt wurden. Barzahlungen — auch an eine Tagesmutter oder Babysitter — erkennt das Finanzamt nicht an. Sie benötigen außerdem eine Rechnung oder einen Vertrag als Nachweis. Bei Kitas und Kindergärten reicht in der Regel die jährliche Bescheinigung des Trägers. Für private Betreuungspersonen sollte ein schriftlicher Betreuungsvertrag vorliegen.
Die Belege müssen im Originalzustand aufbewahrt werden und auf Anforderung des Finanzamts vorgelegt werden können. Eine Einreichung mit der Steuererklärung ist zwar nicht mehr erforderlich, die Unterlagen müssen aber mindestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist (in der Regel vier Jahre) aufbewahrt werden.
Kindergeld und Kinderfreibetrag
Der Abzug der Kinderbetreuungskosten ist unabhängig davon, ob für das Kind Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger ist. Das Finanzamt prüft automatisch, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag vorteilhafter ist. Der Betreuungskostenabzug gilt in beiden Fällen. Zu beachten: Der Betreuungsfreibetrag ist in den Kinderfreibeträgen (Sach- und Betreuungsfreibetrag) nicht identisch mit dem Sonderausgabenabzug der tatsächlichen Kosten — letzterer ist oft vorteilhafter.
Häufige Fragen zu Kinderbetreuungskosten
Welche Betreuungskosten kann ich absetzen?
Sie können Kosten für Kita, Kindergarten, Tagesmutter, Hort, Babysitter und Au-pair steuerlich absetzen — aber nur die reinen Betreuungsleistungen. Nicht absetzbar sind Verpflegungskosten (Essen in der Kita), Ausflüge, Unterricht oder Nachhilfe. Voraussetzung ist eine Rechnung und die Zahlung per Überweisung (kein Barzahlung).
Wie viel kann ich von den Betreuungskosten absetzen?
Sie können zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr, als Sonderausgaben absetzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Bei Kosten von 6.000 Euro sind das genau 4.000 Euro. Höhere Kosten führen nicht zu einem höheren Abzug.
Bis zu welchem Alter des Kindes sind Betreuungskosten absetzbar?
Kinderbetreuungskosten sind nur für Kinder unter 14 Jahren absetzbar. Ab dem 14. Geburtstag des Kindes entfällt der Abzug. Eine Ausnahme gilt für Kinder mit Behinderung, bei denen das Alter keine Rolle spielt.
Müssen beide Elternteile berufstätig sein?
Nein! Seit 2012 können Kinderbetreuungskosten unabhängig von der Berufstätigkeit der Eltern als Sonderausgaben abgesetzt werden. Es muss lediglich ein Kindschaftsverhältnis bestehen und das Kind in Ihrem Haushalt leben.
Wie muss ich die Kosten nachweisen?
Sie benötigen eine Rechnung oder einen Vertrag mit dem Betreuungsanbieter sowie einen Zahlungsnachweis (Kontoauszug). Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Die Belege müssen aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden können.
Können getrennt lebende Eltern beide Kinderbetreuungskosten absetzen?
Grundsätzlich kann nur der Elternteil die Kosten absetzen, in dessen Haushalt das Kind lebt (Hauptwohnsitz). Leben die Eltern abwechselnd mit dem Kind zusammen (paritätisches Wechselmodell), können die Kosten aufgeteilt werden.