Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gibt jedem Elternteil Anspruch auf bis zu 36 Monate Elternzeit pro Kind. Die Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber angemeldet werden. Mit diesem Rechner planen Sie Ihre Elternzeit, ermitteln wichtige Fristen und die verbleibenden Monate.
Elternzeit-Planer Rechner 2026
Elternzeit planen nach BEEG §§ 15–16 — Dauer, Fristen und Aufteilung
Rechtsgrundlage
- § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ↗
Anspruch auf Elternzeit — max. 36 Monate bis zum 3. Geburtstag
Gültig ab: 1. 1. 2015
- § 16 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ↗
Inanspruchnahme der Elternzeit — Anmeldung 7 Wochen vorher beim Arbeitgeber
Gültig ab: 1. 1. 2015
Elternzeit in Deutschland — Anspruch, Dauer und Fristen
Was ist Elternzeit und wer hat Anspruch?
Elternzeit ist ein gesetzlich garantierter Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung eines Kindes. Anspruch haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und das Kind selbst betreuen und erziehen. Das gilt auch für Adoptiv- und Pflegekinder. Selbstständige haben zwar keinen Anspruch auf Elternzeit, können aber Elterngeld beantragen.
Beide Elternteile haben eigenständige Ansprüche: Jeder kann bis zu 36 Monate Elternzeit nehmen — unabhängig voneinander. Sie können die Elternzeit gleichzeitig oder nacheinander in Anspruch nehmen. Insgesamt stehen pro Kind 36 Monate Elternzeit zur Verfügung, die frei zwischen den Elternteilen aufgeteilt werden können.
Dauer und Aufteilung der Elternzeit
Die Elternzeit kann in bis zu drei Abschnitten genommen werden. Grundsätzlich endet die Elternzeit spätestens am dritten Geburtstag des Kindes. Allerdings können bis zu 24 Monate der 36-monatigen Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes übertragen werden — der sogenannte dritte Abschnitt. Für diesen dritten Abschnitt muss die Elternzeit mindestens 13 Wochen vorher angemeldet werden.
Wenn beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit nehmen, wird die gemeinsame Zeit auf das Kontingent beider angerechnet. Praktisch bedeutet das: Nehmen beide Eltern die ersten 12 Monate gemeinsam Elternzeit, hat jeder danach noch 24 Monate übrig. Eine Aufteilung ist dabei steuerlich neutral — anders als beim Elterngeld, wo die Partnerschaftsmonate einen Bonus bringen.
Anmeldefrist und Formvorschriften
Die Elternzeit muss schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden — eine E-Mail reicht nicht aus, es ist eine eigenhändige Unterschrift erforderlich. Die Anmeldefrist beträgt 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn (§ 16 Abs. 1 BEEG). Gleichzeitig muss der Zeitraum für mindestens die ersten zwei Jahre der Elternzeit verbindlich angegeben werden. Eine spätere Änderung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Für Elternzeit, die nach dem dritten Geburtstag des Kindes beginnen soll (dritter Abschnitt), gilt eine verlängerte Frist von 13 Wochen. Versäumt man die Frist, verschiebt sich der frühestmögliche Beginn der Elternzeit entsprechend — es entsteht aber kein Rechtsverlust.
Kündigungsschutz während der Elternzeit
Während der gesamten Elternzeit und bereits ab acht Wochen vor dem angemeldeten Beginn besteht besonderer Kündigungsschutz (§ 18 BEEG). Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis in diesem Zeitraum grundsätzlich nicht kündigen. Ausnahmen sind nur in besonderen Fällen mit Genehmigung der zuständigen Behörde möglich. Nach Ende der Elternzeit haben Sie Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu vergleichbaren Bedingungen.
Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Wer in Elternzeit ist, darf bis zu 32 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten. Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten sind verpflichtet, einem Antrag auf Teilzeitarbeit in der Elternzeit grundsätzlich stattzugeben, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Der Antrag muss spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn gestellt werden. Die Kombination aus Elternzeit und Teilzeitarbeit ermöglicht eine flexible Rückkehr in den Beruf.
Häufige Fragen zur Elternzeit
Wie lange kann ich Elternzeit nehmen?
Beide Elternteile haben gemeinsam Anspruch auf bis zu 36 Monate Elternzeit pro Kind. Diese können zwischen den Eltern frei aufgeteilt werden. Jeder Elternteil kann bis zu drei Abschnitte Elternzeit nehmen (§ 15 BEEG).
Wann muss ich die Elternzeit anmelden?
Die Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber schriftlich angemeldet werden (§ 16 Abs. 1 BEEG). Gleichzeitig muss der Zeitraum für mindestens die ersten zwei Jahre festgelegt werden.
Kann ich Elternzeit auch nach dem 3. Geburtstag nehmen?
Ja. Bis zu 24 der 36 Monate Elternzeit können mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes übertragen werden (§ 15 Abs. 2 BEEG). Die Anmeldung muss dann 13 Wochen vorher erfolgen.
Kann ich während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten?
Ja, Sie dürfen während der Elternzeit bis zu 32 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten. Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten müssen einen Antrag auf Teilzeit in der Elternzeit in der Regel genehmigen (§ 15 Abs. 5–7 BEEG).
Haben Väter und Mütter die gleichen Rechte bei der Elternzeit?
Ja, seit der BEEG-Reform haben beide Elternteile identische Ansprüche. Jeder Elternteil kann eigenständig bis zu 36 Monate Elternzeit nehmen. Beide können die Elternzeit auch gleichzeitig nehmen. Für nicht miteinander verheiratete oder getrennte Eltern gelten dieselben Regeln.
Was passiert mit meinem Arbeitsplatz während der Elternzeit?
Während der Elternzeit besteht besonderer Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nicht kündigen — ab 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und für die gesamte Dauer. Nach der Elternzeit haben Sie Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz (§ 18 BEEG).