§ 2303 BGB

Wer durch Testament enterbt wurde, hat als Abkömmling, Ehegatte oder Elternteil Anspruch auf den gesetzlich garantierten Pflichtteil — die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Geldanspruch gegen die Erben (§ 2303 BGB). Geben Sie Nachlasswert, Verwandtschaftsgrad und Güterstand ein und berechnen Sie Ihren Pflichtteil.

Pflichtteil Rechner 2026 — BGB § 2303

Gesetzliche Erbquote und Pflichtteilsbetrag für Kinder, Ehegatten und Eltern

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Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Pflichtteil in Deutschland 2026 — BGB §§ 2303–2311

Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanteil am Erbe, der nahen Angehörigen nicht entzogen werden kann. Selbst wenn der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag einen Angehörigen von der Erbfolge ausschließt, behält dieser einen Geldanspruch gegen die tatsächlichen Erben in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Der Pflichtteil ist damit kein Erbrecht, sondern ein Geldanspruch gegen den Erben.

Pflichtteilsberechtigte Personen

Pflichtteilsberechtigt sind ausschließlich: Kinder und Enkel (Abkömmlinge des Erblassers), der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie — subsidiär, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind — die Eltern des Erblassers. Geschwister, Neffen, Nichten und andere Verwandte haben keinen Pflichtteilsanspruch. Auch ein geschiedener Ehegatte ist nach rechtskräftiger Scheidung nicht mehr pflichtteilsberechtigt.

Berechnung: Gesetzliche Quote und Pflichtteilsquote

Die Berechnung erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wird die gesetzliche Erbquote ermittelt — die Quote, die der Berechtigte erhalten würde, wenn kein Testament existierte. Diese hängt ab von der Anzahl der Abkömmlinge, dem Güterstand und dem Vorhandensein weiterer Erben. Die Pflichtteilsquote beträgt dann die Hälfte dieser gesetzlichen Quote. Der Pflichtteilsbetrag ergibt sich aus der Multiplikation dieser Quote mit dem Nachlasswert nach § 2311 BGB.

Einfluss des Güterstands

In Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft der gesetzliche Normalfall — sie gilt, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde. Beim Tod eines Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft erhöht sich dessen gesetzlicher Erbteil um ¼ als pauschale Zugewinnabgeltung (§ 1371 BGB). Bei Gütertrennung erbt der Ehegatte zusammen mit Kindern zu gleichen Teilen. Bei Gütergemeinschaft (heute selten) erhält der Ehegatte ¼.

Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen

Um eine Umgehung des Pflichtteils durch lebzeitige Schenkungen zu verhindern, sieht § 2325 BGB den Pflichtteilsergänzungsanspruch vor: Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall werden dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet. Pro Jahr nach der Schenkung schmilzt der Ergänzungsanspruch um 10 % ab (sog. "Abschmelzungsmodell"). Im ersten Jahr nach der Schenkung zählt sie noch zu 100 %, im zehnten Jahr zu 10 %, danach gar nicht mehr.

Hinweis zur Berechnung

Dieser Rechner gibt eine erste Orientierung auf Basis der gesetzlichen Regelerbquoten. Individuelle Faktoren wie Schenkungen, Pflichtteilsanrechnung, Vorempfänge und konkrete Nachlassbewertungen können das Ergebnis erheblich verändern. Für eine rechtssichere Pflichtteilsberechnung empfehlen wir einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Notar.

Häufige Fragen zum Pflichtteil

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel), der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie — wenn keine Kinder vorhanden sind — die Eltern des Erblassers. Geschwister, Tanten, Onkel und weitere Verwandte haben keinen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil besteht auch dann, wenn der Berechtigte durch Testament oder Erbvertrag vollständig enterbt wurde.

Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB). Zunächst wird die gesetzliche Erbquote ermittelt — abhängig von Verwandtschaftsgrad, Anzahl der Kinder, Vorhandensein eines Ehegatten und dem Güterstand. Diese Quote wird halbiert, und das Ergebnis auf den Nachlasswert angewendet. Beispiel: Bei 2 Kindern ohne Ehegatten hätte jedes Kind eine gesetzliche Quote von 50 %, also einen Pflichtteil von 25 % des Nachlasses.

Wie beeinflusst der Güterstand die Erbquote des Ehegatten?

Der Güterstand wirkt sich erheblich auf die gesetzliche Erbquote aus: Bei Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Normalfall) erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten um ¼ als pauschale Zugewinnabgeltung (§ 1371 BGB) — bei Kindern erhält er ½. Bei Gütertrennung erbt der Ehegatte gemeinsam mit Kindern zu gleichen Teilen. Bei Gütergemeinschaft erhält der Ehegatte ¼. Die richtige Einstufung des Güterstands ist entscheidend für eine korrekte Pflichtteilsberechnung.

Können Schenkungen auf den Pflichtteil angerechnet werden?

Ja. Schenkungen zu Lebzeiten können nach §§ 2315, 2316 BGB auf den Pflichtteil angerechnet werden, wenn der Erblasser dies bei der Schenkung angeordnet hat. Außerdem kann der Pflichtteilsberechtigte nach § 2325 BGB einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen, wenn der Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall Schenkungen gemacht hat, die den Nachlasswert gemindert haben. Der Ergänzungsanspruch schmilzt jedoch mit jedem Jahr nach der Schenkung ab.

Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?

Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 2332 BGB i.V.m. §§ 195, 199 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte von dem Erbfall und seiner Enterbung Kenntnis erlangt. Ohne Kenntnis gilt eine absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren. Es empfiehlt sich, Pflichtteilsansprüche zeitnah nach Kenntnis des Erbfalls geltend zu machen und zunächst Auskunft über den Nachlassbestand zu verlangen (§ 2314 BGB).

Kann man den Pflichtteil entziehen?

Ein Pflichtteilsentzug ist nur in engen gesetzlichen Ausnahmefällen möglich (§§ 2333–2335 BGB): z.B. wenn der Berechtigte dem Erblasser, dessen Ehegatten oder Kindern nach dem Leben getrachtet hat, eine schwere Straftat begangen hat oder dauerhaft eine unsittliche Lebensführung führt. Der Entzug muss ausdrücklich im Testament oder Erbvertrag angeordnet werden und der Entziehungsgrund muss zum Zeitpunkt der Verfügung vorliegen.

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