§ 17 EStG

Berechnen Sie den steuerpflichtigen Gewinn beim Verkauf von GmbH-Anteilen nach § 17 EStG: Teileinkünfteverfahren (60 % steuerpflichtig), Freibetrag 9.060 € und lineare Abschmelzung.

Letzte Aktualisierung: 9. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Veräußerung von GmbH-Anteilen — § 17 EStG

§ 17 EStG besteuert Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) im Privatvermögen, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre zu mindestens 1 % am Stammkapital beteiligt war. Im Unterschied zu § 16 EStG (Betriebe) gilt das Teileinkünfteverfahren.

Teileinkünfteverfahren — 60 % steuerpflichtig

Nach § 3 Nr. 40c EStG sind 40 % des Veräußerungsgewinns steuerfrei. Die verbleibenden 60 % werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Veräußerers besteuert. Das Teileinkünfteverfahren gilt auch für die Werbungskosten (Veräußerungskosten): Nur 60 % davon sind abziehbar.

Freibetrag § 17 Abs. 3 EStG — 9.060 €

Veräußerer, die die Beteiligung im Privatvermögen halten, können einmalig einen Freibetrag von 9.060 € in Anspruch nehmen. Dieser schmilzt linear ab, sobald der Veräußerungsgewinn 36.100 € übersteigt, und entfällt vollständig bei 45.160 € (= 36.100 + 9.060). Der Freibetrag kann nur einmal genutzt werden.

Verlustbehandlung nach § 17 Abs. 2 EStG

Verluste aus der Anteilsveräußerung können nur mit positiven Einkünften nach §§ 17, 20 EStG verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten (gewerbliche Einkünfte, Gehalt) ist ausgeschlossen. Verluste aus dem Teileinkünfteverfahren sind ebenfalls nur zu 60 % abziehbar.

Abgrenzung zu § 20 EStG

Ist die Beteiligungsquote unter 1 % oder lag sie nie bei 1 %, gilt § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Dann fällt auf den Gewinn die Abgeltungsteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Das Teileinkünfteverfahren und der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 gelten hier nicht.

Häufig gestellte Fragen

Wann gilt § 17 EStG für GmbH-Anteile?

§ 17 EStG gilt, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre zu mindestens 1 % am Stammkapital der GmbH (oder AG) beteiligt war. Unter dieser Schwelle gilt § 20 EStG (Abgeltungsteuer 25 %).

Was ist das Teileinkünfteverfahren?

Nach § 3 Nr. 40c EStG sind 40 % des Veräußerungsgewinns steuerfrei. 60 % werden dem persönlichen Einkommensteuersatz unterworfen. Dafür sind auch 60 % der Werbungskosten (Veräußerungskosten) abziehbar.

Wie hoch ist der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG?

9.060 € — er gilt einmalig und schmilzt linear ab, wenn der Veräußerungsgewinn 36.100 € übersteigt. Bei Gewinnen ab 45.160 € entfällt er vollständig.

Sind Verluste aus § 17 EStG abziehbar?

Verluste aus der Veräußerung nach § 17 EStG können nur mit anderen Einkünften aus § 17 (z.B. anderen Anteilsverkäufen) oder mit Einkünften nach § 20 EStG verrechnet werden. Nicht mit gewerblichen Verlusten.

Gilt § 17 EStG auch für UG (haftungsbeschränkt)?

Ja, die UG (haftungsbeschränkt) ist eine Variante der GmbH und fällt bei entsprechender Beteiligungsquote ebenfalls unter § 17 EStG.

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