§ 10b EStG

§ 10b EStG — aktuell gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Hintergrundinformationen

Spendenabzug im deutschen Steuerrecht 2026

Spenden an gemeinnützige Organisationen können steuerlich geltend gemacht werden und reduzieren das zu versteuernde Einkommen. Der Spendenabzug nach § 10b EStG ist auf zwei alternative Obergrenzen begrenzt.

Die zwei Abzugsgrenzen

Maßgeblich ist die günstigere Alternative: entweder 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4‰ der Summe aus Umsätzen und Lohnsummen. Unternehmen mit hohen Umsätzen profitieren tendenziell von der 4‰-Grenze.

Spendenvortrag und Großspendenregelung

Nicht in einem Jahr abziehbare Spenden werden automatisch in die Folgejahre vorgetragen. Für Großspenden über 200 € an politische Parteien gelten besondere Regelungen. Zuwendungsbestätigungen nach amtlichem Muster sind immer erforderlich.

Häufige Fragen zum Spendenabzug

Welche Spenden sind steuerlich abziehbar?

Spenden an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtungen, die in Deutschland steuerlich anerkannt sind. Voraussetzung: Zuwendungsbestätigung und Bescheid über Anerkennung.

Wie hoch ist die Abzugsgrenze?

Maximum: 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte ODER 4‰ der Summe der Umsätze und der aufgewendeten Löhne und Gehälter — je nach dem, was höher ist.

Was passiert mit nicht abzugsfähigen Spenden?

Übersteigen die Spenden die Höchstbeträge, werden sie als vortragsfähiger Spendenüberhang festgestellt und in künftige Jahre vorgetragen (Spendenvortrag).

Können Sachspenden abgezogen werden?

Ja, bei Sachspenden ist der Zeitwert (Marktpreis bei gebrauchten Gegenständen) anzusetzen. Bei Neuware gelten Sonderregeln (max Nettokaufpreis).

Gelten die Grenzen auch für Unternehmen?

Ja, aber Körperschaften (GmbH, AG) nutzen in der Regel die 4‰-Grenze, die auf Umsätze und Lohnsummen bezogen ist.

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