Darf ich als EU-Kleinunternehmer in anderen EU-Staaten ohne USt auftreten? § 19a UStG (ab 01.01.2025): EU-Gesamtumsatz ≤ 100.000 € + DE-Inlandsgrenze einhalten. Prüfen Sie Ihren Status sofort.
Rechtsgrundlage
- § 19a Umsatzsteuergesetz — Sonderregelung für Kleinunternehmer in anderen Mitgliedstaaten (UStG) ↗
EU-Kleinunternehmer: Umsatz im EU-Ansässigkeitsstaat ≤ jeweilige nationale Grenze + EU-Gesamtumsatz ≤ 100.000 € (Richtlinie 2020/285/EU).
Gültig ab: 1. 1. 2025
- § 19 Umsatzsteuergesetz — Kleinunternehmerregelung (UStG) ↗
§ 19 UStG: Vorjahresumsatz ≤ 25.000 €, laufendes Jahr ≤ 100.000 € (JStG 2024, ab 01.01.2025).
Gültig ab: 1. 1. 2025
§ 19a UStG EU-Kleinunternehmer 2026 — Neue Regelung ab 2025
§ 19a UStG: EU-weite Kleinunternehmerregelung ab 2025
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) wurde § 19a UStG neu eingeführt und setzt die EU-Richtlinie 2020/285 um. Ab dem 1. Januar 2025 können in Deutschland ansässige Kleinunternehmer die Umsatzsteuerbefreiung auch in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen — ohne Pflicht zur dortigen USt-Registrierung. Voraussetzung: EU-Gesamtumsatz aller Mitgliedstaaten ≤ 100.000 €.
Neue Grenzen § 19 UStG ab 2025: 25.000 € / 100.000 €
Gleichzeitig hat das JStG 2024 die nationalen Kleinunternehmer-Grenzen nach § 19 UStG geändert: Der Vorjahresumsatz darf 25.000 € nicht übersteigen (vorher: 22.000 €). Im laufenden Jahr gilt eine neue Grenze von 100.000 € (vorher 50.000 €). Beide Grenzen sind auf den Inlandsumsatz bezogen. Wird die 100.000 €-Grenze überschritten, entfällt die Befreiung sofort — nicht erst im Folgejahr.
Registrierungspflicht beim BZSt für § 19a UStG
Zur Nutzung der EU-Sonderregelung muss sich der Unternehmer vorab beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) registrieren. Das BZSt koordiniert die EU-weite Befreiung und informiert die zuständigen Steuerbehörden der anderen Mitgliedstaaten. Monatliche Umsatzmeldungen sind einzureichen. Die Einzelidentifikationsnummer (EIN) muss auf Rechnungen im EU-Ausland angegeben werden.
Wann lohnt sich die § 19a UStG Regelung?
Die EU-Befreiung lohnt sich besonders für Freelancer, Online-Händler und Dienstleister mit EU-weiten Kunden und einem Gesamtumsatz unter 100.000 €. Sie vermeidet aufwendige USt-Registrierungen in bis zu 26 anderen EU-Staaten. Sobald der EU-Gesamtumsatz die 100.000 €-Grenze übersteigt, muss der Unternehmer in jedem Mitgliedstaat mit steuerpflichtigen Umsätzen die dortige Regelbesteuerung anwenden.
Häufige Fragen zur EU-Kleinunternehmerregelung § 19a UStG
Was ist die EU-Kleinunternehmerregelung nach § 19a UStG?
Ab dem 1. Januar 2025 können in Deutschland ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerbefreiung auch in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen (§ 19a UStG, umgesetzt durch das JStG 2024). Voraussetzung ist, dass der Gesamtumsatz in der EU 100.000 € nicht übersteigt und im jeweiligen Mitgliedstaat die dortige Kleinunternehmergrenze eingehalten wird.
Welche Grenzen gelten für den deutschen Inlandsumsatz?
Für die Inlands-Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG gilt ab 2025: Vorjahresumsatz ≤ 25.000 €, laufendes Jahr ≤ 100.000 €. Wird die 100.000 € Grenze im laufenden Jahr überschritten, ist der Unternehmer ab dem Tag der Überschreitung regelbesteuert — rückwirkend auf den gesamten Jahresumsatz.
Kann ich als deutsches Unternehmen EU-Kleinunternehmer in Frankreich sein?
Ja — unter Bedingungen. In Deutschland ansässige Unternehmer können die Befreiung in anderen EU-Staaten nutzen, wenn der EU-Gesamtumsatz ≤ 100.000 € und der Umsatz in Frankreich ≤ der französischen Kleinunternehmergrenze ist. Dazu muss eine Registrierung beim zuständigen Zentralen Finanzamt (in Deutschland: BZSt) erfolgen, das eine EU-Identifikationsnummer vergibt.
Was passiert, wenn die EU-Grenze von 100.000 € überschritten wird?
Wenn der EU-Gesamtumsatz im laufenden Jahr 100.000 € überschreitet, entfällt die Befreiung nach § 19a UStG sofort — ohne Übergangsregelung. Ab dem Tag der Überschreitung muss in allen EU-Staaten, in denen die Befreiung genutzt wurde, Umsatzsteuer ausgewiesen und abgeführt werden.
Muss ich mich für § 19a UStG registrieren?
Ja. Die Nutzung der § 19a UStG EU-Sonderregelung setzt eine Vorabregistrierung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) voraus. Das BZSt erteilt eine Einzelidentifikationsnummer (EIN) für die EU-Befreiung. Diese Nummer muss bei Umsätzen in anderen EU-Staaten angegeben werden. Ohne Registrierung gilt die Regelbesteuerung im jeweiligen Mitgliedstaat.
Gilt § 19a UStG auch rückwirkend für 2024?
Nein. § 19a UStG gilt erst ab dem 1. Januar 2025. Für grenzüberschreitende Umsätze vor dem 1. Januar 2025 gelten die bisherigen Regelungen des jeweiligen Mitgliedstaats. In Deutschland war zuvor nur eine Ausnahme über die MOSS-Regelung (One-Stop-Shop) für bestimmte digitale Dienste möglich.