Wie viel spart Ihr durch Ehegattensplitting nach § 32a EStG? Geben Sie die zu versteuernden Einkommen beider Partner ein — der Rechner zeigt den Splittingvorteil gegenüber Einzelveranlagung. Gültig für EStG-Tarif 2026 (Grundfreibetrag: 12.348 €).
Rechtsgrundlage
- § 32a Abs. 5 Einkommensteuergesetz — Splittingverfahren (EStG) ↗
Splittingtabelle: gemeinsames ZVE halbieren, ESt berechnen, verdoppeln — für zusammenveranlagte Ehegatten.
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 26b Einkommensteuergesetz — Zusammenveranlagung von Ehegatten (EStG) ↗
Zusammenveranlagung ist Voraussetzung für das Splittingverfahren (§ 26b EStG).
Gültig ab: 1. 1. 2026
§ 32a EStG Splittingvorteil 2026 — Berechnung und Hintergrund
Splittingverfahren nach § 32a Abs. 5 EStG
Das Ehegattensplitting ist eine der wichtigsten steuerlichen Begünstigungen für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner in Deutschland. Es basiert auf § 32a Abs. 5 EStG: Die zu versteuernden Einkommen beider Partner werden addiert, halbiert, der ESt-Tarif auf das halbe ZVE angewendet, und das Ergebnis wird verdoppelt. Durch die Progression des deutschen Steuertarifs führt dies bei unterschiedlichen Einkommen zu einer erheblichen Steuerersparnis.
Wie groß ist der Splittingvorteil 2026?
Der maximale Splittingvorteil nach EStG-Tarif 2026 beträgt ca. 18.000–20.000 € pro Jahr (bei sehr hohem Einkommen eines Partners und 0 € beim anderen). Bei einem Alleinverdiener mit 80.000 € ZVE und einem Partner mit 0 € beträgt der Splittingvorteil ca. 3.600 €. Der Grundfreibetrag 2026 liegt bei 12.348 € (Splitting: 24.696 €), der Spitzensteuersatz ab 69.879 € (Splitting: 139.758 €).
Zusammenveranlagung nach § 26b EStG
Das Splitting setzt die Zusammenveranlagung nach § 26b EStG voraus. Ehegatten können jährlich zwischen Einzelveranlagung (§ 26a EStG) und Zusammenveranlagung wählen. Für die meisten Paare mit unterschiedlichen Einkommen ist die Zusammenveranlagung günstiger. Die Wahl muss spätestens in der Einkommensteuererklärung getroffen werden.
Lohnsteuerklassen III/V und IV/IV
Bei der monatlichen Lohnsteuer können Ehegatten zwischen den Kombinationen III/V und IV/IV (+ Faktor) wählen. Klasse III gibt dem Hauptverdiener den vollen Splittingvorteil vorab; Klasse V belastet den Zweitverdiener stärker. Das Faktorverfahren (§ 39f EStG) verteilt den Splittingvorteil gleichmäßig und führt zu weniger Nachzahlungen bei der Jahressteuererklärung.
Häufige Fragen zum Ehegattensplitting § 32a EStG
Wie funktioniert das Ehegattensplitting nach § 32a EStG?
Beim Splitting werden die zu versteuernden Einkommen beider Ehegatten addiert, dann halbiert. Auf das halbe gemeinsame ZVE wird die ESt nach § 32a EStG berechnet, das Ergebnis wird verdoppelt. Durch die progressive Besteuerung führt dies bei unterschiedlichen Einkommen zu einer niedrigeren Gesamtsteuerlast als bei Einzelveranlagung.
Wann ist der Splittingvorteil besonders hoch?
Der Splittingvorteil ist umso größer, je mehr die Einkommen der beiden Partner voneinander abweichen. Bei einem Alleinverdiener-Haushalt (Partner verdient 0 €) ist der Vorteil maximal. Bei gleichem Einkommen (beide verdienen gleich viel) gibt es keinen Splittingvorteil, da beide ohnehin denselben Steuersatz zahlen.
Können auch eingetragene Lebenspartner das Splitting nutzen?
Ja. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 (BVerfG 2 BvR 909/06) und der gesetzlichen Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2013 steht eingetragenen Lebenspartnern das Ehegattensplitting gleichermaßen zu. § 26 ff. EStG gilt seither für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner.
Welche Steuerklassen hängen mit dem Splitting zusammen?
Ehegatten können die Steuerklassenkombination III/V wählen, die das Splitting bei der Lohnsteuer vorab berücksichtigt. Alternativ kann die Kombination IV/IV mit Faktorverfahren (§ 39f EStG) gewählt werden, die die tatsächliche Splittingsteuer bereits beim Lohnsteuerabzug abbildet. Das genaue Ergebnis wird bei der Einkommensteuererklärung festgestellt.
Wie wirkt sich der Grundfreibetrag 2026 beim Splitting aus?
Der Grundfreibetrag beträgt 2026 je Person 12.348 € (Splitting-Grundfreibetrag: 24.696 €). Beim Splitting werden beide Grundfreibeträge wirksam. Hat ein Partner kein Einkommen, kommt der volle doppelte Grundfreibetrag dem besserverdienenden Partner zugute — was den Splittingvorteil weiter erhöht.
Gibt es Nachteile beim Ehegattensplitting?
Ja: Das Splitting kann den Anreiz für den geringer verdienenden Partner mindern, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen, da der Grenzsteuersatz auf das erste eigene Einkommen höher erscheint. Außerdem entfällt der Splittingvorteil nach einer Scheidung sofort. Sozialpolitisch wird das Modell daher diskutiert — alternativ gibt es das Realsplitting (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) bei Unterhaltszahlungen nach Scheidung.