Berechnen Sie Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Geben Sie den Gegenstandswert (Streitwert) ein und wählen Sie die Tätigkeitsart — der Rechner ermittelt die RVG-Gebühren nach Anlage 2 inklusive Auslagenpauschale und optionaler Einigungsgebühr.
Anwaltsgebühren RVG Rechner 2025 — § 13 RVG
Rechtsgrundlage
- § 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ↗
Wertgebühren — Berechnung der Anwaltsgebühren nach Gegenstandswert
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ↗
Wertgebühren — RVG Anlage 2 Tabelle B (Grundgebühr nach Streitwert)
Gültig ab: 1. 1. 2026
Anwaltsgebühren nach RVG: Grundlagen und Berechnungsweise
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt die Vergütung von Rechtsanwälten in Deutschland. Das gesetzliche Gebührensystem stellt sicher, dass Anwaltskosten vorhersehbar und nachvollziehbar sind. Grundlage aller Gebühren ist der Gegenstandswert — der wirtschaftliche Wert der Angelegenheit. Aus diesem wird mithilfe der Tabelle in RVG Anlage 2 die sogenannte Grundgebühr ermittelt, die dann je nach Tätigkeitsart mit einem Faktor multipliziert wird.
Außergerichtlich vs. gerichtlich
Bei außergerichtlicher Tätigkeit — Beratung, Schriftverkehr, Verhandlungen — fällt die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses (VV RVG) an. Der Faktor beträgt 1,3-fach der Grundgebühr. Bei einem Gegenstandswert von 10.000 € bedeutet das: Grundgebühr 645,50 € × 1,3 = 839,15 € (netto). Tritt die Angelegenheit vor Gericht, fallen zusätzlich Verfahrensgebühr (1,3-fach) und Terminsgebühr (1,2-fach) an, zusammen also 2,5-fach der Grundgebühr — bei 10.000 € Streitwert 1.613,75 € netto. Das Berufungsverfahren ist noch teurer: 2,8-fach, also 1.807,40 € netto.
Einigungsgebühr und Prozessvergleich
Eine besonders wichtige Gebühr ist die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG, die anfällt, wenn eine Einigung über den streitigen Anspruch erzielt wird. Sie beträgt 1,5-fach der Grundgebühr und wird zusätzlich zu den anderen Gebühren berechnet. Bei einem Streitwert von 10.000 € beläuft sich die Einigungsgebühr auf 968,25 € netto. Zwar entstehen dadurch höhere Gesamtkosten, doch ein Vergleich vermeidet in der Regel ein langwieriges und kostspieliges Gerichtsverfahren. Die Gesamtersparnis durch Vermeidung weiterer Instanzen überwiegt oft die Einigungsgebühr erheblich.
Häufig gestellte Fragen zu Anwaltsgebühren
Wie werden Anwaltsgebühren in Deutschland berechnet?
Anwaltsgebühren in Deutschland richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Grundlage ist der Gegenstandswert (Streitwert), aus dem eine Grundgebühr nach der Tabelle in RVG Anlage 2 abgelesen wird. Diese Grundgebühr wird mit einem tätigkeitsabhängigen Faktor multipliziert: 1,3-fach bei außergerichtlicher Tätigkeit (Geschäftsgebühr), 2,5-fach im gerichtlichen Verfahren 1. Instanz (Verfahrens- + Terminsgebühr).
Was ist der Unterschied zwischen Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr?
Die Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG, 1,3-fach) fällt bei außergerichtlicher Tätigkeit an — Beratung, Schriftverkehr, Verhandlungen ohne Gericht. Die Verfahrensgebühr (1,3-fach) plus Terminsgebühr (1,2-fach) fallen im gerichtlichen Verfahren an, insgesamt also 2,5-fache Grundgebühr für die 1. Instanz. Im Berufungsverfahren sind es 2,8-fach (1,6 + 1,2).
Was ist die Einigungsgebühr und wann fällt sie an?
Die Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG, 1,5-fach) fällt an, wenn eine Einigung über den streitigen Anspruch erzielt wird — etwa durch einen außergerichtlichen Vergleich oder einen Prozessvergleich vor Gericht. Sie wird zusätzlich zur Geschäfts- oder Verfahrensgebühr berechnet. Bei einer einvernehmlichen Lösung steigen die Gesamtkosten also um diesen Betrag.
Muss ich als Privatperson die volle MwSt auf Anwaltskosten zahlen?
Ja, Privatpersonen zahlen auf Anwaltsgebühren 19% Umsatzsteuer. Unternehmen können die Vorsteuer abziehen und zahlen effektiv nur den Nettobetrag. Daher unterscheiden sich die tatsächlichen Kosten: Für Verbraucher ist der Bruttobetrag relevant, für Unternehmen der Nettobetrag.
Was ist die Auslagenpauschale und wie hoch ist sie?
Die Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) erstattet dem Anwalt Kosten für Porto, Telefon und sonstige Auslagen. Sie beträgt 20% der Hauptgebühr, maximal jedoch 20 €. Bei hohen Streitwerten ist sie daher faktisch auf 20 € gedeckelt. Zusätzlich können bei umfangreichen Verfahren höhere tatsächliche Auslagen geltend gemacht werden.
Kann ich mit einem Anwalt eine andere Vergütung vereinbaren?
Ja, Anwälte können mit Mandanten eine abweichende Vergütungsvereinbarung treffen — etwa ein Stundenhonorar oder ein Pauschalhonorar. Dies muss schriftlich vereinbart werden. Bei Verbraucherverträgen darf das vereinbarte Honorar nicht unter den gesetzlichen RVG-Gebühren liegen. Stundenhonorare von 200–400 € sind in Deutschland üblich, bei spezialisierten Anwälten auch höher.