Berechnen Sie die Kosten für Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamGKG). Mit Verfahrenswert, Gerichtsgebühr und Anwaltsgebühren (RVG) inklusive Mehrwertsteuer.
Gerichtskosten Familienrecht 2026
Kosten für Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht nach FamGKG berechnen
Rechtsgrundlage
- § 43 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamGKG) (FamGKG) ↗
Ehesachen — Verfahrenswert: 3-faches monatliches Nettoeinkommen beider Ehegatten, mind. 3.000 €
Gültig ab: 1. 9. 2009
- § 51 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamGKG) (FamGKG) ↗
Unterhaltssachen — Verfahrenswert: 12-facher Jahresbetrag des verlangten Unterhalts
Gültig ab: 1. 9. 2009
Kurz zum Thema
Familienrechtliche Verfahren — Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht — verursachen erhebliche Kosten. Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamGKG) regelt die Gerichtsgebühren, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die Anwaltsgebühren. Die Höhe hängt vom sogenannten Verfahrenswert (Streitwert) ab, der je nach Verfahrensart unterschiedlich berechnet wird.
Scheidungskosten: Verfahrenswert nach FamGKG § 43
Bei einer Scheidung berechnet sich der Verfahrenswert nach dem gemeinsamen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten: Der Wert beträgt das 3-fache des monatlichen Nettoeinkommens, mindestens jedoch 3.000 Euro (FamGKG § 43). Bei einem Monatsnettoeinkommen von 4.000 Euro ergibt sich ein Verfahrenswert von 12.000 Euro. Die Gerichtsgebühr für eine Scheidung beträgt das 2,0-fache der Gebühr aus der Gebührentabelle (KV-Nr. 1210 FamGKG). Hinzu kommen der Versorgungsausgleich und eventuelle Folgesachen.
Unterhaltsverfahren: Streitwert nach FamGKG § 51
Bei Unterhaltsverfahren beträgt der Verfahrenswert das 12-fache des verlangten monatlichen Unterhaltsbetrags (FamGKG § 51). Wird ein Unterhalt von 500 Euro pro Monat geltend gemacht, beläuft sich der Verfahrenswert auf 6.000 Euro. Bei laufendem Kindesunterhalt gilt der Jahresbetrag als Grundlage.
Sorgerechtssachen: Fester Verfahrenswert
Bei Sorgerechtsverfahren sieht FamGKG § 45 einen festen Verfahrenswert von 3.000 Euro vor, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. Das Gericht kann in Ausnahmefällen abweichen. Da kein wirtschaftlicher Streitwert vorliegt, gilt dieser Pauschalwert als faire Einheitslösung.
Anwaltsgebühren nach RVG
Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem RVG und dem Verfahrenswert. Typischerweise entstehen eine Verfahrensgebühr (1,3-fach) und eine Terminsgebühr (1,2-fach) aus der Gebührentabelle (Anlage 2 RVG). Hinzu kommen eine Auslagenpauschale (20 Euro) und 19 % Mehrwertsteuer. Bei einvernehmlicher Scheidung genügt oft ein Anwalt; bei strittigen Punkten haben üblicherweise beide Parteien eigene Anwälte.
Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe
Wer die Verfahrenskosten nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, kann Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen. Sie muss vor oder spätestens gleichzeitig mit dem Antrag gestellt werden und setzt voraus, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. PKH übernimmt die Gerichtskosten und — bei Beiordnung eines Anwalts — auch dessen Gebühren ganz oder in Raten.
Häufig gestellte Fragen zu Gerichtskosten im Familienrecht
Was kostet eine Scheidung in Deutschland?
Die Mindestkosten einer einvernehmlichen Scheidung (Mindeststreitwert 3.000 €) liegen bei ca. 300–400 € Gerichtsgebühr plus ca. 800–1.200 € Anwaltsgebühren (1 Anwalt, inkl. MwSt.). Bei höherem gemeinsamen Einkommen steigen die Kosten erheblich — bei 4.000 € Monatsnetto (Streitwert 12.000 €) liegen die Gesamtkosten mit einem Anwalt ca. bei 2.000–3.000 €.
Wie wird der Verfahrenswert bei der Scheidung berechnet?
Nach FamGKG § 43 beträgt der Verfahrenswert für die Scheidung das 3-fache des gemeinsamen monatlichen Nettoeinkommens beider Ehegatten, mindestens jedoch 3.000 Euro. Bei einem gemeinsamen Nettoeinkommen von 4.000 €/Monat ergibt sich ein Streitwert von 12.000 €.
Wer zahlt die Scheidungskosten?
Bei einer einvernehmlichen Scheidung teilen sich die Parteien die Gerichtskosten hälftig. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten. Bei einer strittigen Scheidung kann das Gericht die Kosten anders verteilen. Prozesskostenhilfe (PKH) ist möglich, wenn eine Partei sich die Kosten nicht leisten kann.
Brauche ich bei der Scheidung einen Anwalt?
Ja — bei der Scheidung besteht Anwaltszwang (§ 114 FamFG). Mindestens eine Partei muss anwaltlich vertreten sein, um den Scheidungsantrag zu stellen. Bei einvernehmlicher Scheidung reicht ein gemeinsamer Anwalt für die antragstellende Partei; die andere Partei kann ohne Anwalt zustimmen.
Wie wird der Verfahrenswert beim Unterhalt berechnet?
Nach FamGKG § 51 beträgt der Verfahrenswert bei Unterhaltsverfahren das 12-fache des verlangten monatlichen Unterhaltsbetrags. Bei einem Unterhalt von 500 €/Monat ergibt sich ein Streitwert von 6.000 €. Bei laufendem Kindesunterhalt wird der Jahresbetrag zugrunde gelegt.
Gibt es Prozesskostenhilfe bei Scheidungen?
Ja, Prozesskostenhilfe (PKH) kann gewährt werden, wenn eine Partei die Verfahrenskosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann und die Scheidung hinreichende Erfolgsaussichten hat. PKH übernimmt die Gerichtskosten und bei Bewilligung auch die Anwaltskosten ganz oder in Raten.