§ 52 GKG — Streitwert bei Verwaltungsstreitigkeiten

Berechnen Sie den Streitwert vor dem Verwaltungsgericht nach § 52 GKG. Der Rechner unterscheidet zwischen Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage und sonstiger Klage und wendet den jeweiligen Mindeststreitwert korrekt an. Verwaltungsstreitigkeiten um Anfechtung, Verpflichtung oder Feststellung werden ab 5.000 € gestaffelt.

Letzte Aktualisierung: 20. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Streitwert im Verwaltungsgerichtsverfahren nach § 52 GKG

Das Gerichtskostengesetz (GKG) regelt in § 52 die Bemessung des Streitwerts für verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten. Anders als im Zivilprozess, wo der Streitwert regelmäßig dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers entspricht, knüpft das Verwaltungsrecht an die Art des Rechtsschutzes an. Die Unterscheidung zwischen Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage und sonstigen Klagen hat erhebliche Auswirkungen auf die Kosten des Verfahrens.

Anfechtungsklage — § 52 Abs. 1 GKG

Die Anfechtungsklage richtet sich gegen einen Verwaltungsakt und zielt auf dessen Aufhebung. Der Streitwert bemisst sich nach dem Wert des Gegenstands der Anfechtung — also dem wirtschaftlichen Interesse, das der Kläger an der Aufhebung des VA hat. Typische Beispiele sind das Interesse an einer Gewerbeerlaubnis, einer Baugenehmigung oder einer beamtenrechtlichen Entscheidung. Liegt dieser Wert unter 5.000 €, gilt der Mindeststreitwert von 5.000 €.

Verpflichtungsklage — § 52 Abs. 2 GKG

Die Verpflichtungsklage bezweckt die Verurteilung der Behörde zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen. Der Streitwert entspricht dem wirtschaftlichen Wert der begehrten Handlung. Bei einer begehrten Genehmigung richtet sich der Wert nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den die Genehmigung für den Kläger hat. Auch hier gilt der Mindeststreitwert von 5.000 €.

Sonstige Klagen — § 52 Abs. 5 GKG

Für alle nicht unter die Absätze 1 bis 4 fallenden Klagen — insbesondere Feststellungsklagen, Leistungsklagen ohne Anfechtung und Untätigkeitsklagen — gilt ein pauschaler Feststreitwert von 5.000 €. Dieser Wert ist unabhängig vom wirtschaftlichen Interesse des Klägers und vereinfacht die Kostenberechnung erheblich.

Mindeststreitwert und Gebührenberechnung

Der Mindeststreitwert von 5.000 € ist kein bloßer Anknüpfungspunkt, sondern hat direkte Auswirkungen auf die Gerichtsgebühren: Die Gerichtsgebühren steigen mit dem Streitwertprogressionsschema des GKG an. Ab 5.000 € beginnt die zweite Stufe (77,50 € Grundgebühr), ab 10.000 € die dritte Stufe (137 €). Die Streitwertbeschwerde nach § 32a GKG ermöglicht eine Überprüfung der Festsetzung.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Streitwert im verwaltungsgerichtlichen Verfahren?

Der Streitwert bestimmt die Gerichtsgebühren und richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers. Nach § 52 GKG gibt es unterschiedliche Regeln je nach Klageart. Der Streitwert ist nicht mit dem Streitgegenstand identisch, sondern bemisst sich nach dem objektiven wirtschaftlichen Wert des begehrten Rechtsschutzes.

Wie wird der Streitwert bei einer Anfechtungsklage berechnet?

Bei der Anfechtungsklage (§ 52 Abs. 1 GKG) richtet sich der Streitwert nach dem Wert des Gegenstands der Anfechtung. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Wert des Verwaltungsakts für den Kläger. Der Mindeststreitwert beträgt 5.000 €, wenn kein höherer wirtschaftlicher Wert nachgewiesen wird.

Was gilt für die Verpflichtungsklage?

Die Verpflichtungsklage (§ 52 Abs. 2 GKG) zielt auf die Verurteilung der Behörde zu einem Tun oder Dulden. Der Streitwert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Wert der begehrten Handlung. Auch hier gilt der Mindeststreitwert von 5.000 €.

Wie hoch ist der Streitwert bei einer Feststellungsklage oder sonstigen Klage?

Sonstige Klagen (§ 52 Abs. 5 GKG) — etwa Feststellungsklagen oder Leistungsklagen im Verwaltungsrecht — haben einen pauschalen Feststreitwert von 5.000 €. Dieser Wert gilt auch dann, wenn der tatsächliche wirtschaftliche Wert des Streitgegenstands geringer oder höher ist.

Kann der Streitwert angefochten werden?

Ja. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Erinnerung nach § 32a GKG möglich. Das Gericht kann den Streitwert von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei festsetzen. Eine Streitwertbeschwerde zum Oberverwaltungsgericht ist in bestimmten Fällen ebenfalls gegeben.

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