Berechnen Sie den pfändbaren Betrag Ihres monatlichen Nettoeinkommens nach den aktuellen Pfaendungsfreigrenzen gem. § 850c ZPO (Stand: Pfaendungsfreigrenzenbekanntmachung 2025, gültig ab 1. Juli 2025). Der Rechner berücksichtigt automatisch Ihre Unterhaltspflichten und zeigt, wie viel von Ihrem Lohn pfändbar ist.
Rechtsgrundlage
- § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) ↗
Pfaendungsgrenzen für Arbeitseinkommen — Pfaendungsfreigrenzenbekanntmachung 2025 (ab 1. Juli 2025)
Gültig ab: 1. 7. 2025
- § 850 Zivilprozessordnung (ZPO) ↗
Begriffsbestimmungen: Arbeitseinkommen, Grundsätze der Lohnpfändung
Gültig ab: 1. 1. 1877
- § 850a Zivilprozessordnung (ZPO) ↗
Unpfändbare Bezüge (Aufwandsentschädigungen, Heirats- und Geburtsbeihilfen, Blindenzulagen)
Gültig ab: 1. 1. 1977
Pfaendungsschutz für Arbeitseinkommen — § 850c ZPO
Die Lohnpfändung ist ein häufiges Vollstreckungsinstrument, mit dem Gläubiger ausstehende Forderungen direkt beim Arbeitgeber des Schuldners beitreiben. Um den Schuldner und seine Familie vor dem sozialen Absturz zu schützen, sieht die Zivilprozessordnung in den §§ 850 ff. ZPO umfangreiche Pfaendungsschutzregelungen vor. Kernstück ist § 850c ZPO mit der sogenannten Pfaendungsfreigrenze.
Pfaendungsfreigrenze 2025/2026
Die Pfaendungsfreigrenzen werden jährlich durch eine Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz angepasst, in der Regel zum 1. Juli eines Jahres. Grundlage ist die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags. Ab dem 1. Juli 2025 gilt ein Grundbetrag (0 Unterhaltspflichten) von 1.491,75 Euro monatlich. Dieser Betrag ist absolut unpfändbar.
Stufenmodell der Pfaendung
Das Gesetz sieht nicht vor, dass alles Einkommen über der Freigrenze sofort voll gepfändet wird. Stattdessen steigt der pfändbare Anteil mit zunehmendem Einkommen stufenweise an. Erst wenn das Nettoeinkommen den voll pfändbaren Betrag übersteigt (bei 0 Unterhaltspflichten: 4.372,98 €), wird jeder Euro über der Freigrenze vollständig gepfändet. Im Bereich dazwischen erfolgt eine anteilige, linear interpolierte Pfaendung.
Einfluss von Unterhaltspflichten
Wer Ehegatten, Kinder oder andere unterhaltspflichtige Personen zu versorgen hat, genießt einen erhöhten Pfaendungsschutz. Der Gesetzgeber stuft die Pfaendungsfreigrenze je nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen auf bis zu 3.204,89 Euro monatlich (5+ Personen) hoch. Voraussetzung ist, dass der Schuldner die Unterhaltspflichten gegenüber dem Arbeitgeber nachweist.
Rolle des Arbeitgebers
Bei einer Lohnpfändung wird der Arbeitgeber (Drittschuldner) durch den Pfaendungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) des Vollstreckungsgerichts verpflichtet, den pfändbaren Teil des Lohns direkt an den Gläubiger abzuführen. Der Arbeitgeber berechnet den pfändbaren Betrag nach der aktuellen Pfaendungstabelle und hat dabei die Unterhaltspflichten des Schuldners zu berücksichtigen. Fehler bei der Berechnung können zur Haftung des Arbeitgebers führen.
Pfaendungsschutz für selbstständig Tätige
Auch Selbstständige und Freiberufler unterliegen dem Pfaendungsschutz, allerdings gelten für Betriebseinnahmen abweichende Regelungen. Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag einen pauschalen Pfaendungsschutz nach § 850i ZPO gewähren, der sich an den Pfaendungsfreigrenzen für Arbeitnehmer orientiert.
Praxisbeispiel
Beispiel: Ein Arbeitnehmer ohne Unterhaltspflichten verdient netto 3.000 € im Monat. Die Pfaendungsfreigrenze beträgt 1.491,75 €. Da 3.000 € zwischen Freigrenze und voll pfändbarem Betrag (4.372,98 €) liegt, wird nicht der gesamte Überbetrag gepfändet, sondern nur ein anteiliger Betrag gemäß der linearen Interpolation. Der Gläubiger erhält also weniger als die Differenz von 1.508,25 €.
Häufige Fragen zur Lohnpfändung
Was ist die Pfaendungsfreigrenze 2026?
Die aktuelle Pfaendungsfreigrenze (Stand: ab 1. Juli 2025) beträgt 1.491,75 Euro monatlich für Personen ohne Unterhaltspflichten. Für jede weitere unterhaltspflichtige Person erhöht sich die Freigrenze. Die Grenze wird jährlich anhand der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags angepasst.
Wie wirken sich Unterhaltspflichten auf die Pfaendungsfreigrenze aus?
Für jede unterhaltspflichtige Person (Ehegatte, Kinder, weitere Unterhaltsberechtigte) erhöht sich die Pfaendungsfreigrenze erheblich. Bei einer unterhaltspflichtigen Person liegt die Freigrenze bei 2.045,13 €, bei fünf oder mehr Personen bei 3.204,89 € monatlich. Der Arbeitgeber muss die Unterhaltspflichten bei der Pfaendungsberechnung berücksichtigen, wenn der Schuldner diese nachweist.
Was ist der Unterschied zwischen pfändbarem und unpfändbarem Einkommen?
Das unpfändbare Einkommen sichert dem Schuldner den notwendigen Lebensunterhalt und kann vom Gläubiger nicht angetastet werden. Das pfändbare Einkommen ist der Betrag, der über die Freigrenze hinausgeht und zur Befriedigung von Gläubigerforderungen herangezogen werden darf. Zwischen Freigrenze und dem voll pfändbaren Betrag wird nach § 850c ZPO nur ein Teil des Mehreinkommens gepfändet.
Ab welchem Einkommen wird das gesamte Mehreinkommen gepfändet?
Erst ab dem sogenannten „voll pfändbaren Betrag" wird jeder Euro, der über der Pfaendungsfreigrenze liegt, vollständig gepfändet. Bei 0 Unterhaltspflichten liegt diese Grenze bei 4.372,98 € monatlich. Bis zu dieser Grenze wird das Einkommen nur anteilig durch lineare Interpolation erfasst.
Welche Einkünfte sind grundsätzlich nicht pfändbar?
Nach § 850a ZPO sind bestimmte Bezüge vollständig unpfändbar, darunter: Heirats- und Geburtsbeihilfen, Blindenzulagen, Erziehungsgelder, Aufwandsentschädigungen und ähnliche zweckgebundene Leistungen. Kindergeld und bestimmte Sozialleistungen genießen ebenfalls besonderen Pfaendungsschutz nach spezialgesetzlichen Regelungen.
Kann die Pfaendungsfreigrenze erhöht werden?
Ja. Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Schuldners nach § 850f ZPO die Pfaendungsfreigrenze erhöhen, wenn besondere persönliche Bedürfnisse (z. B. krankheitsbedingte Mehrausgaben) dies rechtfertigen. Umgekehrt kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers die Grenze herabsetzen, wenn der Schuldner kein Unterhalt leistet, obwohl er dazu verpflichtet wäre.