§ 49 RVG

Berechnen Sie die PKH-Vergütung des beigeordneten Anwalts nach § 49 RVG. Der Rechner berücksichtigt den auf 30.000 € gedeckelten Gegenstandswert und die Gebührenvielfachen je nach Instanz (Erste Instanz, Berufung, Revision).

Letzte Aktualisierung: 9. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

PKH-Vergütung nach RVG: Berechnung und Besonderheiten

Prozesskostenhilfe (PKH) ermöglicht es einkommensschwachen Personen, Rechtsstreitigkeiten zu führen, ohne die Kosten selbst tragen zu müssen. Der beigeordnete Anwalt erhält seine Vergütung nicht vom Mandanten, sondern aus der Staatskasse — nach den reduzierten Sätzen des § 49 RVG.

Der PKH-Gegenstandswert ist gedeckelt

Der entscheidende Mechanismus des § 49 RVG ist die Deckelung des Gegenstandswerts auf 30.000 €. Unabhängig vom tatsächlichen Streitwert wird für die Gebührenberechnung maximal dieser Betrag zugrunde gelegt. Bei einem Streitwert von 100.000 € erhält der PKH-Anwalt daher nur die Vergütung, die einem Gegenstandswert von 30.000 € entspricht.

Gebühren nach Instanz

Die Gebührenvielfachen unterscheiden sich je nach Instanz: In der ersten Instanz sind es 1,3-fach Verfahrensgebühr und 1,2-fach Terminsgebühr. Im Berufungsverfahren steigt die Verfahrensgebühr auf 1,6-fach, da die Berufung mehr Aufwand erfordert. Im Revisionsverfahren beträgt die Verfahrensgebühr sogar 2,3-fach.

Auslagen und Mehrwertsteuer

Neben den Verfahrensgebühren erhält der Anwalt eine Auslagenpauschale (20 € oder 20 % der Gebühren, je nachdem was geringer ist) sowie 19 % Umsatzsteuer auf alle Beträge. Diese Kosten werden ebenfalls aus der Staatskasse erstattet.

Häufig gestellte Fragen zur PKH-Anwaltsvergütung

Was ist PKH-Vergütung und warum ist sie geringer als der Normaltarif?

Bei Prozesskostenhilfe (PKH) erhält der beigeordnete Anwalt seine Vergütung nach § 49 RVG aus der Staatskasse. Der wesentliche Unterschied zum Normaltarif: Bei PKH wird für die Gebührenberechnung maximal ein Gegenstandswert von 30.000 € angesetzt. Bei höheren Streitwerten erhält der PKH-Anwalt weniger als sein Kollege im Normaltarif.

Welche Gebühren erhält der PKH-Anwalt in der ersten Instanz?

In der ersten Instanz erhält der PKH-Anwalt eine Verfahrensgebühr (1,3-fach) und bei mündlicher Verhandlung eine Terminsgebühr (1,2-fach) — insgesamt also 2,5-fach der Grundgebühr aus dem gedeckelten Gegenstandswert. Hinzu kommen Auslagenpauschale und 19 % MwSt.

Wie hoch sind die PKH-Gebühren im Berufungsverfahren?

Im Berufungsverfahren erhöht sich die Verfahrensgebühr auf 1,6-fach der Grundgebühr (§ 49 RVG i.V.m. VV Nr. 3200). Die Terminsgebühr bleibt bei 1,2-fach. Die Gebühren werden weiterhin aus dem auf 30.000 € gedeckelten Gegenstandswert berechnet.

Wann wird PKH bewilligt?

PKH wird bewilligt, wenn (1) die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO), und (2) die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten nicht aufbringen kann. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen werden anhand des einsetzbaren Einkommens geprüft.

Kann der PKH-Anwalt mehr verlangen als die Staatskasse zahlt?

Nein — hat der Anwalt eine PKH-Beiordnung, ist seine Vergütung auf die PKH-Sätze begrenzt. Er kann vom Mandanten keine zusätzliche Vergütung verlangen (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Ausnahme: Der Mandant kann freiwillig eine darüber hinausgehende Vergütungsvereinbarung schließen.

Muss der Mandant die PKH zurückzahlen?

Ja, unter Umständen. Verbessert sich die wirtschaftliche Lage des Begünstigten innerhalb von 4 Jahren nach der Entscheidung, kann das Gericht die Bewilligung aufheben und die PKH-Kosten zurückfordern. Außerdem muss bei Prozesserfolg die gegnerische Partei die Kosten tragen.

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