Berechnen Sie die anwaltlichen Gebühren bei Prozesskostenhilfe nach RVG § 49. Der Rechner ermittelt den Eigenbeitrag nach ZPO § 115 und die anwaltlichen Kosten aus der Staatskasse.
Rechtsgrundlage
- § 49 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ↗
Wertgebuehren aus der Staatskasse bei Prozesskostenhilfe
Gültig ab: 1. 1. 2022
- § 115 Zivilprozessordnung (ZPO) ↗
Einkommensgrenze für Prozesskostenhilfe — Freibeträge und Eigenbeitrag
Gültig ab: 1. 1. 2022
Kurz zum Thema
Prozesskostenhilfe (PKH) ist eine staatliche Leistung, die es einkommensschwachen Personen ermöglicht, ihr Recht gerichtlich durchzusetzen, ohne die Kosten eines Rechtsanwalts selbst tragen zu müssen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in den §§ 114–127a der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Nach § 114 ZPO wird PKH auf Antrag bewilligt, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet.
Eigenbeitrag nach ZPO § 115
Der Eigenbeitrag wird aus dem monatlichen Nettoeinkommen berechnet. Nach § 115 ZPO wird ein Freibetrag von 1.750 Euro für den Antragsteller selbst gewährt. Für jedes Kind erhöht sich der Freibetrag um 535 Euro monatlich, bei Unterhaltspflicht für einen Ehegatten oder Partner um weitere 430 Euro. Übersteigt das Einkommen den Freibetrag, sind 50 Prozent des Mehrbetrags als monatlicher Eigenbeitrag zu leisten. Dieser Eigenbeitrag ist auf sechs Monate begrenzt, kann aber bei länger andauernden Verfahren für weitere Perioden festgesetzt werden.
Anwaltskosten aus der Staatskasse
Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält seine Vergütung nach RVG § 49 aus der Staatskasse. Anders als bei normalen Mandaten gelten hier ermäßigte Gebührensätze, da der Anwalt einen Teil seiner Vergütung über den Eigenbeitrag des Mandanten erhält. Bei PKH werden die Wertgebuehren des RVG zu einem ermäßigten Satz aus der Staatskasse gezahlt — typischerweise rund 70 Prozent der regulären Gebühren nach dem Gegenstandswert. Der Eigenbeitrag des Mandanten wird auf diese Weise mit den Anwaltskosten verrechnet.
Voraussetzungen für PKH
Neben der wirtschaftlichen Bedürftigkeit muss die Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bieten (§ 114 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet nicht, dass das Verfahren gewonnen werden muss — es genügt, dass die Klage nicht als von vornherein unbegründet oder aussichtslos erscheint. Der Antragsteller muss seine wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig offenlegen und Belege über Einkommen, Vermögen und familiäre Situation vorlegen. Änderungen der Verhältnisse sind unverzüglich mitzuteilen.
Häufig gestellte Fragen zur Prozesskostenhilfe
Wie berechnet sich der Eigenbeitrag bei Prozesskostenhilfe?
Nach ZPO § 115 wird der Eigenbeitrag aus dem monatlichen Einkommen berechnet. Davon werden Freibeträge für den Antragsteller (ca. 1.750 €), für Kinder und weitere Unterhaltspflichten abgezogen.
Was zahlt die Staatskasse bei PKH?
Bei PKH zahlt die Staatskasse die anwaltlichen Gebühren direkt an den beigeordneten Rechtsanwalt nach RVG § 49. Der Eigenbeitrag des Mandanten wird auf 6 Monate begrenzt.
Wie hoch sind die Anwaltskosten aus der Staatskasse?
Nach RVG § 49 gelten ermäßigte Gebührensätze: Bei Gegenstandswert über 4.000 € werden reduzierte Gebühren gezahlt (z.B. 5.000 € → 319 €, 10.000 € → 374 €).
Was passiert nach 6 Monaten?
Wenn das Verfahren länger als 6 Monate dauert, muss erneut über die PKH entschieden werden. Der Eigenbeitrag kann für weitere 6-Monats-Perioden neu berechnet werden.
Kann man bei besonderem Interesse eine Vergütung erhalten?
Ja, nach RVG § 49 Abs. 2 kann bei einem besonderen Interesse des Auftraggebers (z.B. bei Obsiegen) eine zusätzliche Vergütung beantragt werden.