Berechnen Sie den Bemessungszeitraum und das Bemessungsentgelt für Ihren ALG-I-Anspruch nach § 150 SGB III. Ermitteln Sie den Tagessatz und die monatliche Leistung.
Rechtsgrundlage
- § 150 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Gültig ab: 1. 3. 2020
- § 149 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Gültig ab: 1. 3. 2020
Warum ist der Bemessungszeitraum wichtig?
Der Bemessungszeitraum bestimmt, welche Entgelte für die Berechnung Ihres ALG-I-Anspruchs herangezogen werden. Nach § 150 Abs. 1 SGB III ist grundsätzlich das Entgelt aus den letzten 12 Monaten maßgeblich. Diese Regelung stellt sicher, dass die Leistung Ihr aktuelles Einkommensniveau widerspiegelt.
Für die Berechnung werden nur Kalendermonate herangezogen, in denen Sie versicherungspflichtig beschäftigt waren. Zeiten, in denen Sie Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld II bezogen haben, bleiben grundsätzlich außer Betracht. Gleiches gilt für Zeiten des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sowie des Bundesfreiwilligendienstes.
Wenn in Ihrem Bemessungszeitraum Zeiten mit Ausschlussgrund liegen, kann dies die Anzahl der verwertbaren Monate reduzieren. Beträgt die Summe der verwertbaren Monate weniger als 6 Monate, wird auf Antrag ein erweiterter Bemessungszeitraum von bis zu 24 Monaten zugrunde gelegt. Dies kann sich vorteilhaft auswirken, wenn die Entgelte in dieser Zeit höher waren.
Liegt Ihr Durchschnittsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze von 3.780 € (West, 2026), wird der übersteigende Teil nicht berücksichtigt. In den neuen Bundesländern gilt ein niedrigerer Wert. Der Leistungssatz von 60% (ohne Kinder) oder 67% (mit mindestens einem Kind) wird auf das begrenzte Bemessungsentgelt angewendet.
Häufig gestellte Fragen zum Bemessungszeitraum
Was ist der Bemessungszeitraum für ALG I?
Der Bemessungszeitraum umfasst in der Regel die letzten 12 Monate vor dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis. Maßgeblich ist das Ende des letzten Versicherungspflichtverhältnisses.
Welche Zeiten sind nach § 150 SGB III ausgeschlossen?
Von der Berechnung ausgeschlossen sind Zeiten mit Elterngeld, Freiwilligendienst, Wehrdienst sowie Zeiten, in denen Kinder unter 3 Jahren erzogen wurden. Auch Zeiten mit Bezug von Krankengeld können ausgenommen sein.
Wie wird das Bemessungsentgelt berechnet?
Das Bemessungsentgelt ist das Durchschnittsentgelt der verwertbaren Kalendermonate im Bemessungszeitraum. Liegt das Entgelt über der Beitragsbemessungsgrenze (West: 3.780 €/Monat 2026), greift eine Begrenzung.
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze für ALG I?
Die Beitragsbemessungsgrenze in West beträgt 3.780 €/Monat (2026). In Ost gilt ein niedrigerer Wert. Entgelte über dieser Grenze werden für die ALG-I-Berechnung nicht berücksichtigt.
Wie wirken sich Kinder auf den Leistungssatz aus?
Mit mindestens einem Kind gilt der erhöhte Leistungssatz von 67% (§ 149 Nr. 1 SGB III). Ohne Kinder beträgt der Satz 60% (§ 149 Nr. 2 SGB III).
Kann ich den Bemessungszeitraum wählen?
In bestimmten Fällen (z. B. Arbeitsunfähigkeit im letzten Jahr) kann auf Antrag ein abweichender Bemessungszeitraum von bis zu 24 Monaten zugrunde gelegt werden, wenn dies zu einem höheren Leistungsanspruch führt.