§ 155 SGB III

Berechnen Sie die Anrechnung Ihres Nebeneinkommens auf das Arbeitslosengeld I. Der Rechner berücksichtigt den 165-Euro-Freibetrag, Ihre Steuerklasse, den Kinderfreibetrag und unterscheidet zwischen Arbeitnehmer- und Selbständigeneinkommen. Alle Werte gemäß §§ 155, 149, 153 SGB III, gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 16. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Das Arbeitslosengeld I (ALG I) ist eine wichtige Absicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland, die ihre Beschäftigung verlieren. Während des Bezugs von ALG I ist es grundsätzlich erlaubt, ein Nebeneinkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung, einem Minijob oder einer selbständigen Tätigkeit zu erzielen. Allerdings wird dieses Nebeneinkommen nach den Regeln des § 155 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) auf das ALG I angerechnet. Ziel der Anrechnung ist es, einen finanziellen Anreiz für die Aufnahme von Nebentätigkeiten zu schaffen, ohne dass der ALG-I-Bezug vollständig entfällt.

Berechnung des anrechenbaren Nebeneinkommens

Die Berechnung des anrechenbaren Nebeneinkommens erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst wird das Bruttoeinkommen aus der Nebentätigkeit um die Lohnsteuer nach der jeweiligen Steuerklasse und den Solidaritätszuschlag bereinigt. Zusätzlich wird eine Pauschale von 20 Prozent für Sozialversicherungsbeiträge nach § 153 SGB III abgezogen. Bei Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen wird statt der Lohnsteuer eine Betriebsausgabenpauschale von 30 Prozent angesetzt, gefolgt von einer vereinfachten Einkommensteuer-Pauschale von 14 Prozent und der SV-Pauschale. Das Ergebnis ist das sogenannte Nettoeinkommen, das der weiteren Berechnung zugrunde gelegt wird.

Freibetrag und Anrechnung

Von diesem Nettoeinkommen wird zunächst ein monatlicher Freibetrag von 165 Euro nach § 155 Abs. 1 SGB III abgezogen. Dieser Freibetrag soll einen Teil des Nebeneinkommens schützen und sicherstellen, dass sich eine Nebentätigkeit finanziell lohnt. Eine wichtige Ausnahme gilt für Arbeitslose, die in den letzten 18 Monaten mindestens 12 Monate lang neben dem ALG-I-Bezug gearbeitet haben — in diesem Fall entfällt der Freibetrag vollständig. Der übersteigende Betrag wird dann zu 60 Prozent auf das ALG I angerechnet. Bei Arbeitslosen mit mindestens einem Kind erhöht sich dieser Satz auf 67 Prozent nach § 149 Nr. 1 SGB III.

Praktische Auswirkungen

Die Anrechnung von Nebeneinkommen hat erhebliche Auswirkungen auf die tatsächliche finanzielle Situation während des ALG-I-Bezugs. Ein typischer Fall ist die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung mit 500 Euro Brutto. Nach Abzug der Steuern und der SV-Pauschale verbleibt ein Nettoeinkommen, von dem der Freibetrag abgezogen wird. Die verbleibende Summe wird zu 60 Prozent auf das ALG I angerechnet. Dadurch ergibt sich ein kombinierter Einkommensbetrag, der über dem reinen ALG-I-Anspruch liegt. Der Rechner ermöglicht es, diese Berechnung individuell durchzuführen und die optimale Strategie für die Aufnahme einer Nebentätigkeit zu ermitteln.

Häufig gestellte Fragen zur ALG-I-Nebeneinkommensanrechnung

Wie wird Nebeneinkommen auf das ALG I angerechnet?

Gemäß § 155 SGB III wird das Nebeneinkommen zunächst um die pauschalierte Lohnsteuer (nach Steuerklasse) und den Solidaritätszuschlag sowie die Pauschale für Sozialversicherungsbeiträge (20 %) bereinigt. Von diesem Nettobetrag wird ein Freibetrag von 165 € pro Monat abgezogen. Der verbleibende Betrag wird zu 60 % (allgemeiner Leistungssatz) oder 67 % (erhöhter Leistungssatz bei Kindern) auf das ALG I angerechnet.

Welcher Freibetrag gilt bei der Nebeneinkommensanrechnung?

Der Freibetrag beträgt nach § 155 Abs. 1 SGB III monatlich 165 €. Dieser Freibetrag gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitslose in den letzten 18 Kalendermonaten mindestens 12 Monate neben dem ALG-I-Bezug eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. In diesem Fall entfällt der Freibetrag vollständig und der volle übersteigende Nettobetrag wird angerechnet.

Wie wirkt sich die Steuerklasse auf die Anrechnung aus?

Die Steuerklasse beeinflusst die pauschalierte Lohnsteuerquote, die zur Berechnung des Nettoeinkommens herangezogen wird. Arbeitnehmer in Steuerklasse III haben den niedrigsten Steuersatz (ca. 6 % pauschaliert), während Steuerklasse V den höchsten Satz hat (ca. 22–24 %). Eine günstigere Steuerklasse führt zu einem höheren Nettoeinkommen und damit zu einer höheren Anrechnung auf das ALG I. Ehepaare können durch geschickte Wahl der Steuerklassenkombination die Anrechnung optimieren.

Wie werden Selbständige und Mithelfende behandelt?

Für Selbständige und mithelfende Familienangehörige gilt eine besondere Berechnung nach § 155 Abs. 2 SGB III. Statt der Lohnsteuer werden 30 % Betriebsausgabenpauschale abgezogen. Anschließend wird eine vereinfachte Einkommensteuer-Pauschale (14 %) sowie die SV-Pauschale (20 %) angewendet. Dadurch ergibt sich in der Regel ein niedrigeres anrechenbares Nettoeinkommen als bei Arbeitnehmern mit gleichem Bruttoeinkommen.

Was bedeutet der erhöhte Leistungssatz (67 %) bei Kindern?

Wenn der Arbeitslose mindestens ein Kind hat (im Sinne des § 32 Abs. 4 und 5 EStG mit Anspruch auf Kindergeld), beträgt der Leistungssatz nach § 149 Nr. 1 SGB III 67 % statt der regulären 60 %. Dies gilt für den ALG-I-Anspruch insgesamt — sowohl der Grundbetrag als auch die Anrechnung des Nebeneinkommens basieren auf diesem erhöhten Satz. Der erhöhte Satz soll Familien mit Kindern besser absichern.

Welche Einkommensarten gelten als Nebeneinkommen?

Als Nebeneinkommen gelten nach § 155 Abs. 1 SGB III Einkünfte und一会 Gelder, die dem Arbeitslosen während des ALG-I-Bezugs zufließen — insbesondere aus einer Beschäftigung (auch Teilzeit, Mini-Job bis 520 €), selbständiger Tätigkeit, einer Rente oder Unterhaltszahlungen. Nicht angerechnet werden insolvente Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld. Bei Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung (bis 520 €) greift eine Sonderregelung.

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