Berechnen Sie die Höhe des Qualifizierungsgeldes für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung. Der Rechner ermittelt den monatlichen Anspruch basierend auf dem Leistungssatz (60 % ohne Kinder, 67 % mit Kind) und dem Arbeitsentgeltausfall — gültig für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 106 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Qualifizierungsgeld bei beruflicher Weiterbildung
Gültig ab: 1. 3. 2020
- § 150 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Leistungssatz (60 % bzw. 67 %)
Gültig ab: 1. 3. 2020
Kurz zum Thema
Das Qualifizierungsgeld nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ist eine vergleichsweise junge Leistung der Arbeitsförderung, die zum 1. Januar 2019 eingeführt wurde. Es richtet sich an Beschäftigte, die an einer beruflichen Weiterbildung teilnehmen, und soll den finanziellen Ausfall während der Qualifizierungszeit abfedern. Anders als das Weiterbildungsgeld richtet es sich nach dem bisherigen Einkommen und soll so auch Gutverdienende motivieren, sich weiterzuqualifizieren.
Anspruchsvoraussetzungen
Ein Anspruch auf Qualifizierungsgeld besteht, wenn der Arbeitnehmer an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnimmt und durch die Weiterbildung ein Arbeitsentgeltausfall entsteht. Die Qualifizierung muss mehr als 8 Stunden pro Woche umfassen und dieAgentur für Arbeit muss die Weiterbildung vorab genehmigt haben.
Leistungshöhe und Dauer
Das Qualifizierungsgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gezahlt, das der Arbeitnehmer durch die Weiterbildung verliert. Der Leistungssatz beträgt 60 Prozent ohne Kinder und 67 Prozent mit mindestens einem Kind. Die Bezugsgröße setzt eine Obergrenze. Die Zahlung erfolgt für die Dauer der Weiterbildung.
Häufig gestellte Fragen zum Qualifizierungsgeld
Was ist das Qualifizierungsgeld nach § 106 SGB III?
Das Qualifizierungsgeld ist eine Lohnersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitnehmer, die an einer beruflichen Weiterbildung teilnehmen und dadurch einen Arbeitsentgeltausfall haben. Es beträgt 60 Prozent (67 Prozent mit Kind) des Nettoarbeitsentgelts und wird während der Qualifizierung gezahlt.
Wer hat Anspruch auf Qualifizierungsgeld?
Anspruch auf Qualifizierungsgeld haben Arbeitnehmer, die an einer beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die mindestens 8 Wochen dauert und die Voraussetzungen des § 81 SGB III erfüllt. Zudem muss ein Arbeitsentgeltausfall während der Qualifizierung bestehen und die Qualifizierung muss im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses stattfinden.
Wie wird das Qualifizierungsgeld berechnet?
Das Qualifizierungsgeld bemisst sich nach dem Nettoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer während der Qualifizierung verliert. Der Leistungssatz beträgt 60 Prozent ohne Kinder und 67 Prozent mit mindestens einem Kindergeldberechtigten Kind. Der Anspruch wird für die Dauer der Weiterbildung gewährt.
Unterscheidet sich das Qualifizierungsgeld vom Weiterbildungsgeld?
Ja. Das Qualifizierungsgeld (§ 106 SGB III) richtet sich an Beschäftigte in Qualifizierung und bemisst sich am Nettoarbeitsentgeltausfall. Das Weiterbildungsgeld (§ 81 Abs. 3 SGB III) ist ein Pauschalbeitrag für Arbeitslose und geringfügig Beschäftigte, die eine Vollzeitweiterbildung absolvieren — unabhängig vom vorherigen Einkommen.
Wie wirkt sich die Bezugsgröße auf das Qualifizierungsgeld aus?
Das Qualifizierungsgeld darf die Bezugsgröße (2026: West 3.780 €, Ost 3.730 €) nicht übersteigen. Zudem muss der Arbeitnehmer während der Qualifizierung einen Entgeltausfall haben — das Qualifizierungsgeld ersetzt den Nettoverdienst, nicht das volle Einkommen.
Welche Rolle spielt die Steuerklasse beim Qualifizierungsgeld?
Das Qualifizierungsgeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt bei der Einkommensteuer. Die Steuerklasse des Arbeitnehmers vor der Qualifizierung beeinflusst daher die Höhe des tatsächlichen Netto-Qualifizierungsgeldes nicht direkt — es wird pauschal berechnet.