Berechnen Sie den Arbeitslosenversicherungsbeitrag für besondere Personengruppen nach § 345 SGB III. Wählen Sie die Personengruppe, geben Sie die Bezugsgröße ein und erhalten Sie den monatlichen und jährlichen Beitrag — gültig für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 341 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Beitragssätze zur Arbeitslosenversicherung
Gültig ab: 1. 3. 2020
- § 345 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Beitragsberechnung für sonstige Personen
Gültig ab: 1. 3. 2020
Kurz zum Thema
Die Arbeitslosenversicherung schützt nicht nur Arbeitnehmer in regulären Beschäftigungsverhältnissen, sondern auch bestimmte Personengruppen, die aus besonderen Gründen nicht oder nicht mehr in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. § 345 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) regelt die Beitragsberechnung für diese sogenannten sonstigen Personen.
Abgrenzung und Bedeutung
Anders als die Regelversicherung nach § 341 SGB III, die Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern je zur Hälfte erhebt,Tragen bei den besonderen Personengruppen andere Stellen die Beitragslast. Dies stellt sicher, dass auch Zeiten ohne reguläre Beschäftigung für den späteren ALG-I-Anspruch angerechnet werden können.
Finanzierung durch unterschiedliche Träger
Die Finanzierung variiert je nach Personengruppe: Der Bund trägt die Beiträge für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende, Rehabilitationsträger für Teilnehmer an beruflichen Eingliederungsmaßnahmen, und Krankenkassen für Krankengeldbezieher. Diese Konstruktion stellt sicher, dass der Schutz der Arbeitslosenversicherung auch in Zeiten der Nichtbeschäftigung nicht verloren geht.
Häufig gestellte Fragen zur Arbeitslosenversicherung für sonstige Personen
Für wen gilt die Arbeitslosenversicherung für sonstige Personen nach § 345 SGB III?
Die Regelung erfasst Personengruppen, die nicht über ein reguläres Beschäftigungsverhältnis in der Arbeitslosenversicherung versichert sind, aber dennoch Ansprüche erwerben oder aufrechterhalten können. Dazu gehören unter anderem Wehrdienstleistende, Teilnehmer an beruflicher Rehabilitation, Krankengeldbezieher und Pflegepersonen.
Wie werden die beitragspflichtigen Einnahmen für diese Personengruppen berechnet?
Die beitragspflichtigen Einnahmen werden als Prozentsatz der monatlichen Bezugsgröße (West 2026: 3.780 €, Ost 3.730 €) berechnet. Der Prozentsatz richtet sich nach der Personengruppe: berufliche Rehabilitation 20%, Wehrdienst 40%, Haft 90%, Krankengeldbezieher 80%, Mutterschaftsgeld 100%, Pflegeperson/Elternzeit 50%.
Wer trägt die Beiträge für diese Personengruppen?
Die Beiträge werden je nach Personengruppe von unterschiedlichen Stellen getragen: Bei beruflicher Rehabilitation vom Rehabilitationsträger, bei Wehrdienst vom Bund, bei Krankengeldbeziehern von der Krankenkasse, bei Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber bzw. der Mutterschaftsgeldstelle.
Wie hoch ist der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung?
Der allgemeine Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt 2,6 Prozent (2026, § 341 Abs. 2 SGB III). Er wird auf die beitragspflichtigen Einnahmen angewendet und ergibt den monatlichen und jährlichen Beitrag.
Was ist die Bezugsgröße und welche Rolle spielt sie?
Die Bezugsgröße ist ein fester Betrag, der zur Berechnung von Sozialleistungen dient. Für 2026 beträgt sie 3.780 € in den alten Bundesländern und 3.730 € in den neuen Bundesländern. Sie wird verwendet, um die beitragspflichtigen Einnahmen für bestimmte Personengruppen zu bestimmen.
Wie wirkt sich die Arbeitslosenversicherung auf den späteren ALG-I-Anspruch aus?
Die während der besonderen Personengruppe gezahlten Beiträge eröffnen oder erhalten einen Anspruch auf ALG I. Der Anspruch bemisst sich nach der Höhe der gezahlten Beiträge und der zurückgelegten Versicherungszeit. Der spätere ALG-I-Tagessatz wird auf Basis des Bemessungsentgelts berechnet.