BAföG §§ 21, 25

Berechnen Sie die BAföG-Förderungsanpassung auf Basis des anrechenbaren Elterneinkommens nach BAföG §§ 21 und 25. Der Rechner ermittelt den Freibetrag, das anrechenbare Einkommen und die voraussichtliche Förderänderung.

Letzte Aktualisierung: 24. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist die wichtigste staatliche Förderung für Auszubildende und Studierende in Deutschland. Ein wesentlicher Bestandteil der Förderung ist die Anrechnung des Elterneinkommens: Je höher das Einkommen der Eltern, desto geringer fällt die staatliche Unterstützung aus. Die gesetzliche Grundlage finden sich in den §§ 21, 24 und 25 BAföG.

Einkommensfreibeträge nach BAföG § 25

Das Elterneinkommen wird nicht in voller Höhe angerechnet. Nach § 25 Abs. 2 BAföG steht den Eltern ein monatlicher Freibetrag zu. Bei zusammenlebenden Eltern beträgt dieser Freibetrag 2.540 Euro, bei getrenntlebenden oder alleinstehenden Eltern 1.690 Euro. Zusätzlich erhält jeder Elternteil einen Kinderfreibetrag von 770 Euro monatlich je Kind im Haushalt. Für Kinder, die selbst BAföG-pflichtig sind, erhöht sich der Freibetrag um weitere 600 Euro monatlich. Der Rechner berücksichtigt diese verschiedenen Freibeträge automatisch.

Anrechnungsfaktor und Förderungsberechnung

Das über dem Freibetrag liegende Einkommen wird nur zur Hälfte auf die BAföG-Förderung angerechnet. Der Anrechnungsfaktor beträgt somit 50 Prozent. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Anrechnungsfaktor um 5 Prozentpunkte je Kind — bis zu einem Maximum von 75 Prozent bei fünf oder mehr Kindern. Dies begünstigt Familien mit vielen Kindern und mildert die Wirkung des Elterneinkommens auf die Förderungshöhe.

Berücksichtigtes Einkommensjahr

Für die BAföG-Bewilligung wird grundsätzlich das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres vor dem Bewilligungszeitraum herangezogen (§ 21 Abs. 3 BAföG). Dadurch soll verhindert werden, dass Eltern специально ihr Einkommen reduzieren, um die Förderung zu erhöhen. Bei wesentlichen Einkommensänderungen kann jedoch ein aktuellerer Nachweis beantragt werden. Die BAföG-Ämter prüfen die Angaben stichprobenartig.

Häufig gestellte Fragen zum BAföG Elterneinkommen

Wie wird das Elterneinkommen bei BAföG angerechnet?

Das Elterneinkommen wird nach BAföG § 25 auf einen Freibetrag reduziert. Für zusammenlebende Eltern beträgt dieser Freibetrag 2.540 Euro monatlich zuzüglich 770 Euro je Kind im Haushalt und 600 Euro je Kind in förderfähiger Ausbildung. Nur die Hälfte des darüberliegenden Einkommens wird als anrechenbar behandelt und mindert die Förderung.

Was ist der Unterschied zwischen Zusammenlebenden und getrennten Eltern?

Bei zusammenlebenden Eltern beträgt der monatliche Freibetrag 2.540 Euro. Bei getrenntlebenden oder alleinstehenden Eltern — sogenannter Elternteil — beträgt der Freibetrag nur 1.690 Euro. Dies spiegelt die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wider.

Welches Einkommen wird für BAföG herangezogen?

Für die BAföG-Bewilligung wird das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres vor dem Bewilligungszeitraum zugrunde gelegt (§ 21 BAföG). Dies bedeutet, dass die Eltern zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Regel keine aktuellen Einkommensnachweise vorlegen müssen, sofern keine wesentlichen Einkommensänderungen eingetreten sind.

Wie viele Kinder werden bei der Anrechnung berücksichtigt?

Es werden alle Kinder im Haushalt berücksichtigt — unabhängig davon, ob sie eine BAföG-pflichtige Ausbildung machen oder nicht. Für jedes Kind im Haushalt erhöht sich der monatliche Freibetrag um 770 Euro. Für Kinder in förderfähiger Ausbildung kommt ein zusätzlicher Freibetrag von 600 Euro hinzu.

Kann man die BAföG-Förderung bei hohem Elterneinkommen vollständig verlieren?

Bei sehr hohem Elterneinkommen kann die Förderung auf den Sockelbetrag von 30 Euro monatlich sinken. Der Sockelbetrag wird dann als Staatsdarlehen gewährt und ist später zurückzuzahlen. Eine vollständige Streichung der Förderung ist nicht möglich — das BAföG sieht immer eine Mindestförderung vor.

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