Können Sie Ihre Rentenversicherungsbeiträge zurückfordern? Unser Rechner berechnet den Erstattungsbetrag nach § 210 SGB VI — Arbeitnehmeranteil (50%) abzüglich 25 % Kapitalertragsteuer ergibt Ihren Netto-Auszahlungsbetrag.
Beitragserstattung Rentenversicherung 2026
Erstattung nach § 210 SGB VI — Arbeitnehmeranteil minus 25% KapESt
Rechtsgrundlage
- § 210 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Beitragserstattung — Anspruch bei weniger als 60 Beitragsmonaten
Gültig ab: 1. 1. 2025
- § 43 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Kapitalertragsteuer 25% auf Beitragserstattungen aus der Rentenversicherung
Gültig ab: 1. 1. 2025
Beitragserstattung Rentenversicherung 2026 — § 210 SGB VI erklärt
Was ist die Beitragserstattung nach § 210 SGB VI?
Die Beitragserstattung nach § 210 SGB VI ermöglicht es Versicherten, unter bestimmten Voraussetzungen die eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge zurückzufordern. Voraussetzung ist, dass weniger als 60 Monate (5 Jahre) Pflichtbeiträge entrichtet wurden und damit die allgemeine Wartezeit für Rentenansprüche nicht erfüllt ist. Zudem darf keine aktive Versicherungspflicht mehr bestehen.
Berechnung des Erstattungsbetrags
Wichtig: Erstattet wird nur der Arbeitnehmeranteil (50%) der geleisteten Beiträge. Der Arbeitgeberanteil verbleibt bei der Deutschen Rentenversicherung. Vom verbleibenden Betrag wird außerdem die Kapitalertragsteuer von 25 % einbehalten (§ 43 EStG). Bei monatlichen Gesamtbeiträgen von 558 € (entspricht einem Bruttogehalt von ca. 3.000 € bei 18,6 % Beitragssatz) über 36 Monate ergibt sich: AN-Anteil 279 €/Monat × 36 = 10.044 € brutto, minus 2.511 € KapESt = 7.533 € Netto-Auszahlung.
Typische Anwendungsfälle
Beitragserstattungen werden häufig beantragt von: Auswanderern, die dauerhaft ins Ausland ziehen und keinen Rentenanspruch in Deutschland aufbauen werden; neu Verbeamteten, da Beamte eigene Versorgungsansprüche erwerben und die gesetzliche Rente irrelevant wird; sowie kurz Beschäftigten aus dem EU-Ausland, die nach Rückkehr in ihr Heimatland die Wartezeit nicht erreichen. In diesen Fällen kann es sinnvoll sein, die eingezahlten Beiträge zurückzufordern, statt sie verfallen zu lassen.
Steuerliche Behandlung
Die Beitragserstattung unterliegt als Kapitalertrag der Abgeltungsteuer. Der Abzug beträgt pauschal 25 % Kapitalertragsteuer plus 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die KapESt. Wer den Sparerpauschbetrag (1.000 € für Ledige, 2.000 € für Verheiratete) noch nicht ausgeschöpft hat, kann diesen durch einen Freistellungsauftrag bei der Deutschen Rentenversicherung nutzen und so den Steuerabzug reduzieren.
Alternativen zur Beitragserstattung
Vor der Beitragserstattung sollte geprüft werden, ob freiwillige Beitragszahlungensinnvoller wären. Mit freiwilligen Beiträgen lässt sich die Wartezeit von 60 Monaten erfüllen, was Anspruch auf Altersrente, Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrente begründet. Außerdem können in bestimmten EU-Ländern Rentenzeiten zusammengezählt werden (Totalisierung), sodass ein Rentenanspruch auch ohne 60 deutsche Beitragsmonate entstehen kann.
Häufige Fragen zur Beitragserstattung
Wer kann Beiträge aus der Rentenversicherung zurückfordern?
Eine Beitragserstattung nach § 210 SGB VI kann beantragt werden, wenn Versicherte weniger als 60 Monate (5 Jahre) Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben und keine Rentenanwartschaft aufgebaut werden kann. Voraussetzung ist außerdem, dass keine aktive Versicherungspflicht mehr besteht — z.B. nach Auswanderung, Verbeamtung oder bei Personen ohne erneutes versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.
Wie viel wird bei der Beitragserstattung ausgezahlt?
Erstattet wird nur der Arbeitnehmeranteil (50% der Gesamtbeiträge). Der Arbeitgeberanteil verbleibt bei der Deutschen Rentenversicherung. Vom Erstattungsbetrag wird außerdem 25% Kapitalertragsteuer abgezogen. Bei monatlichen Gesamtbeiträgen von 300 € über 24 Monate ergibt sich: AN-Anteil 150 €/Monat × 24 = 3.600 € brutto, minus 900 € KapESt = 2.700 € Auszahlung.
Warum wird Kapitalertragsteuer abgezogen?
Beitragserstattungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten steuerrechtlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG und unterliegen der Kapitalertragsteuer (KapESt) von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % der KapESt). Der pauschale Abzug von 25 % im Rechner ist eine Näherung — der exakte Betrag hängt von persönlichen Freibeträgen ab.
Wie lange dauert die Bearbeitung der Beitragserstattung?
Nach Antragstellung bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) dauert die Bearbeitung typischerweise 2 bis 6 Monate. Die DRV prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, ob noch Rentenanwartschaften bestehen und ob Rentenleistungen abzurechnen sind. Vollständige Antragsunterlagen beschleunigen den Prozess erheblich.
Welche Unterlagen werden für die Beitragserstattung benötigt?
Für den Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung werden benötigt: ausgefüllter Antrag auf Beitragserstattung (Formular R0810), Personalausweis oder Reisepass, Versicherungsverlauf (Sozialversicherungsausweis), ggf. Nachweis über Verbeamtung, Auswanderung oder Ende der Versicherungspflicht sowie Bankverbindung für die Auszahlung.
Kann man Beiträge auch freiwillig weiter einzahlen statt erstatten zu lassen?
Ja. Wer die Wartezeit von 60 Monaten noch nicht erreicht hat, aber absehbar wieder rentenversicherungspflichtig beschäftigt sein wird, sollte vor einer Beitragserstattung prüfen, ob freiwillige Beiträge sinnvoll sind. Freiwillige Beiträge können die Wartezeit erfüllen und später zu einer Rente führen — die Erstattung hingegen ist endgültig und bedeutet den Verlust aller bis dahin erworbenen Rentenanwartschaften.