Zu welchem Preis können Liegenschaften aus dem Sozialversicherungsvermögen erworben werden? Unser Rechner ermittelt den Erwerbspreis nach § 6 BGSVVERMG — Verkehrswert abzüglich Bewertungsabschlag.
Rechtsgrundlage
- § 6 Gesetz über die Überführung von Vermögen der Bundesanstalt für Gesamtdeutsche Aufgaben (BGSVVERMG) ↗
Erwerbspreis für Liegenschaften bei der Überführung des Sozialversicherungsvermögens
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 194 Baugesetzbuch (BauGB) ↗
Verkehrswert (Marktwert) — maßgebliche Grundlage für die Preisberechnung
Gültig ab: 1. 1. 2026
BGSV Sozialversicherungsvermögen Erwerbspreis — § 6 BGSVVERMG
Erwerbspreis nach BGSVVERMG — Hintergrund
Das BGSVVERMG (Gesetz über die Überführung von Vermögen der Bundesanstalt für Gesamtdeutsche Aufgaben) regelt die Überführung von Liegenschaften aus dem ehemaligen Sozialversicherungsvermögen in staatliche oder öffentliche Trägerschaft.§ 6 BGSVVERMG legt fest, dass diese Liegenschaften zum Verkehrswert abzüglich eines Bewertungsabschlags erworben werden können. Dieses Instrument soll eine sozialverträgliche Weitergabe von Vermögen sicherstellen, das ursprünglich aus Beiträgen der Sozialversicherten stammt.
Verkehrswert als Ausgangsgröße
Der Verkehrswert (Marktwert) einer Liegenschaft wird nach § 194 BauGB als der Preis definiert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für das Grundstück zu erzielen wäre. Er bildet die Ausgangsgröße für die Berechnung des Erwerbspreises. Typischerweise wird der Verkehrswert durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder durch die Gutachterausschüsse der Gemeinden ermittelt.
Bewertungsabschlag und seine Höhe
Der Bewertungsabschlag wird prozentuell vom Verkehrswert abgezogen und variiert je nach Lage, Nutzung und Zustand der Liegenschaft sowie den jeweils geltenden Bestimmungen. Typische Abschläge bewegen sich zwischen 5 % und 20 % des Verkehrswerts. Bei einem Verkehrswert von 300.000 € und einem Abschlag von 10 % ergibt sich ein Erwerbspreis von 270.000 € — der Bewertungsabschlag beträgt dann 30.000 €. Unser Rechner erlaubt es, diese Werte frei einzugeben und sofort den resultierenden Erwerbspreis sowie den absoluten Abschlagsbetrag zu sehen.
Erwerbsberechtigte und Nutzungszweck
Nicht jeder kann Liegenschaften nach BGSVVERMG erwerben. Erwerbsberechtigt sind in der Regel öffentliche Körperschaften, Sozialversicherungsträger, Kommunen sowie gemeinnützige Einrichtungen, die die Liegenschaft für soziale, gesundheitliche oder öffentliche Zwecke weiternutzen möchten. Privatpersonen und gewerbliche Investoren sind in der Regel ausgeschlossen, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt eine ausdrückliche Genehmigung. Der Nutzungszweck muss häufig über einen bestimmten Zeitraum aufrechterhalten werden.
Gesamtkosten beim Liegenschaftserwerb
Neben dem Erwerbspreis selbst müssen Erwerber weitere Kosten einkalkulieren: Die Grunderwerbsteuer beträgt je nach Bundesland zwischen 3,5 % (Bayern, Sachsen) und 6,5 % (Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen) des Kaufpreises. Notar- und Grundbuchkosten kommen mit ca. 1,5–2 % hinzu. Für Liegenschaften mit Sanierungs- oder Umbaubedarf können zusätzliche erhebliche Kosten entstehen. Eine vollständige Budgetplanung sollte daher immer den Erwerbspreis, alle Nebenkosten und die vorgesehenen Investitionskosten umfassen.
Häufige Fragen zum BGSV Erwerbspreis
Was regelt das BGSVVERMG?
Das BGSVVERMG (Gesetz über die Überführung von Vermögen der Bundesanstalt für Gesamtdeutsche Aufgaben) regelt die Überführung von Liegenschaften und anderen Vermögenswerten des ehemaligen Sozialversicherungsvermögens in staatliche Trägerschaft. § 6 BGSVVERMG bestimmt, zu welchem Preis diese Liegenschaften erworben werden können — in der Regel zum Verkehrswert abzüglich eines gesetzlich festgelegten Bewertungsabschlags.
Wie wird der Verkehrswert einer Liegenschaft ermittelt?
Der Verkehrswert (Marktwert) einer Liegenschaft wird gemäß § 194 BauGB als derjenige Preis definiert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften des Grundstücks zu erzielen wäre. Er wird durch amtliche Gutachter, Sachverständige oder durch Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse ermittelt.
Warum gibt es einen Bewertungsabschlag?
Der Bewertungsabschlag nach § 6 BGSVVERMG soll sicherstellen, dass Liegenschaften, die aus dem öffentlichen Sozialversicherungsvermögen stammen, zu sozialverträglichen Konditionen übergehen. Er spiegelt typischerweise eine Kombination aus Instandhaltungsrückstau, öffentlichen Nutzungsbeschränkungen oder sozialen Verpflichtungen wider und kann zwischen 5 % und 20 % des Verkehrswerts betragen.
Wer kann Liegenschaften nach BGSVVERMG erwerben?
Erwerbsberechtigt sind in der Regel öffentliche Körperschaften, Sozialversicherungsträger und gemeinnützige Einrichtungen, die die Liegenschaft für soziale, gesundheitliche oder öffentliche Zwecke nutzen wollen. Privatpersonen oder gewerbliche Investoren sind in der Regel ausgeschlossen oder bedürfen einer besonderen Genehmigung.
Wie unterscheidet sich der Erwerbspreis vom Verkehrswert?
Der Erwerbspreis nach § 6 BGSVVERMG liegt unter dem Verkehrswert, weil ein prozentualer Abschlag abgezogen wird. Beispiel: Liegt der Verkehrswert einer Liegenschaft bei 500.000 € und der gesetzliche Bewertungsabschlag bei 10 %, beträgt der Erwerbspreis 450.000 €. Der Abschlagsbetrag (50.000 €) verbleibt als Vergünstigung beim Erwerber.
Welche anderen Kosten entstehen beim Liegenschaftserwerb?
Neben dem Erwerbspreis fallen beim Liegenschaftserwerb weitere Kosten an: Grunderwerbsteuer (je nach Bundesland 3,5 % bis 6,5 % des Kaufpreises), Notar- und Grundbuchkosten (ca. 1,5–2 % des Kaufpreises) sowie ggf. Maklerprovisionen und Sanierungs- oder Umbaukosten. Diese Nebenkosten können den Gesamtaufwand erheblich erhöhen.