Wie viel Einkommen wird bei der Sozialhilfe (SGB XII) angerechnet? Unser Rechner ermittelt das anrechenbare Einkommen nach § 82 SGB XII und § 3 BSHG 76 DV — mit Absetzung von Steuern, Sozialabgaben, Werbungskosten (mind. 5,20 €) und dem Erwerbstätigenfreibetrag (20 %, max. 50 €).
Einkommensberechnung Sozialhilfe (SGB XII) 2026
Anrechenbares Einkommen nach § 82 SGB XII berechnen
Rechtsgrundlage
- § 82 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) ↗
Einkommensanrechnung in der Sozialhilfe — Begriff des Einkommens
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 3 Verordnung zu § 82 BSHG (BSHG 76 DV) (BSHG 76 DV) ↗
Absetzbeträge vom Einkommen — Werbungskosten mindestens 5,20 €/Monat
Gültig ab: 1. 1. 2026
Einkommensanrechnung Sozialhilfe 2026 — § 82 SGB XII
Einkommensanrechnung in der Sozialhilfe (§ 82 SGB XII)
Bei der Sozialhilfe nach SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter, Eingliederungshilfe) wird vorhandenes Einkommen auf den Leistungsanspruch angerechnet. Das anrechenbare Einkommen ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich der in § 82 SGB XII und der Verordnung zur Durchführung des § 82 BSHG (BSHG 76 DV) geregelten Absetzbeträge. Erst nach diesen Abzügen wird geprüft, in welcher Höhe Sozialhilfe zu gewähren ist.
Absetzbeträge nach § 82 SGB XII
Vom Bruttoeinkommen werden nach § 82 Abs. 2 SGB XII abgesetzt: die auf das Einkommen entfallenden Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung(Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) sowie tatsächlich anfallende Werbungskosten. Letztere werden nach § 3 BSHG 76 DV mit mindestens 5,20 € pro Monat angesetzt — auch wenn keine Werbungskosten nachgewiesen werden können. Dieser Mindestbetrag soll typische berufsbedingte Aufwendungen pauschal erfassen.
Erwerbstätigenfreibetrag (§ 82 Abs. 3 SGB XII)
Für Arbeitnehmer (nichtselbständige Arbeit) wird zusätzlich ein Erwerbstätigenfreibetrag von 20 % des Bruttoeinkommens abgesetzt — jedoch maximal 50 € pro Monat. Dieser Freibetrag soll Anreize schaffen, trotz Sozialhilfebezug erwerbstätig zu bleiben. Für Einkünfte aus Selbständigkeit, Rente oder sonstigen Quellen gilt dieser Freibetrag nicht.
Abgrenzung zu SGB II (Bürgergeld)
Die Einkommensanrechnung im SGB II (Bürgergeld) folgt anderen Regeln: Dort gelten ein Grundfreibetrag von 100 € sowie gestaffelte Freibeträge nach § 30 SGB II (20 % bis 520 €, 30 % bis 1.000 €). SGB XII richtet sich an Personen, die dauerhaft erwerbsgemindert oder im Rentenalter sind, während SGB II für erwerbsfähige Personen zwischen 15 und 67 Jahren gilt. Beide Systeme verfolgen das Ziel, Erwerbstätigkeit zu fördern und den Leistungsanspruch nur um das tatsächlich verfügbare Einkommen zu mindern.
Häufige Fragen zur Einkommensanrechnung in der Sozialhilfe
Was ist das anrechenbare Einkommen bei der Sozialhilfe?
Das anrechenbare Einkommen ist der Teil des Einkommens, der bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs nach SGB XII berücksichtigt wird. Es ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich der Absetzbeträge nach § 82 SGB XII (Steuern, Sozialabgaben, Werbungskosten, Erwerbstätigenfreibetrag). Nur das verbleibende anrechenbare Einkommen wird auf den Sozialhilfebedarf angerechnet.
Welche Absetzbeträge sind nach § 82 SGB XII möglich?
Von dem Bruttoeinkommen können nach § 82 Abs. 2 SGB XII abgesetzt werden: Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Alterssicherung, Steuern, tatsächlich anfallende Werbungskosten (mindestens 5,20 €/Monat nach § 3 BSHG 76 DV), der Erwerbstätigenfreibetrag (20 % des Einkommens, max. 50 €, nur für Arbeitnehmer) sowie Kosten der Kinder- und Pflegebetreuung.
Was ist der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 82 Abs. 3 SGB XII?
Der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 82 Abs. 3 SGB XII beträgt 20 % des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit, maximal jedoch 50 € pro Monat. Er soll einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit schaffen. Bei Einkommen aus Rente, Selbständigkeit oder sonstigen Quellen wird kein Erwerbstätigenfreibetrag gewährt.
Was regelt die BSHG 76 DV?
Die "Verordnung zur Durchführung des § 82 des Bundessozialhilfegesetzes" (kurz BSHG 76 DV) konkretisiert die Absetzbeträge vom Einkommen. § 3 dieser Verordnung legt fest, dass Werbungskosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, mindestens aber 5,20 € pro Monat, absetzbar sind. Diese Verordnung gilt für die Einkommensanrechnung in der Sozialhilfe nach SGB XII weiter.
Gilt die Einkommensanrechnung auch bei Grundsicherung im Alter?
Ja, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41–46b SGB XII verwendet dieselben Regeln zur Einkommensanrechnung nach § 82 SGB XII. Für Grundsicherungsleistungen gelten jedoch auch besondere Freibeträge für Altersvorsorgevermögen und Riester-Renten, die Erwerbseinkommen ggf. teilweise freihalten.
Wie unterscheidet sich die Einkommensanrechnung in SGB XII von SGB II?
SGB II (Bürgergeld) und SGB XII (Sozialhilfe) haben unterschiedliche Einkommensanrechnungsregeln. Bei Bürgergeld (§ 11 ff. SGB II) gilt ein Grundfreibetrag von 100 € plus staffelweise Freibeträge nach § 30 SGB II (20 % bis 520 €, 30 % bis 1.000 €). Bei der Sozialhilfe (§ 82 SGB XII) werden dagegen tatsächliche Werbungskosten (mind. 5,20 €) und ein Erwerbstätigenfreibetrag von 20 % (max. 50 €) abgesetzt. Beide Systeme zielen auf die Förderung von Erwerbstätigkeit ab, unterscheiden sich aber in der Berechnung.