§ 22 SGB II

Wie viel Miete übernimmt das Jobcenter? Unser Rechner berechnet die angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II — abhängig von Haushaltsgröße und Region. Ermitteln Sie sofort, ob Ihre Wohnkosten innerhalb der KdU-Obergrenze liegen.

Bürgergeld Kosten der Unterkunft Rechner 2026

Angemessene KdU nach § 22 SGB II berechnen — was übernimmt das Jobcenter?

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Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kosten der Unterkunft (KdU) 2026 — § 22 SGB II

Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 22 SGB II

Die Kosten der Unterkunft sind neben dem Regelbedarf der wichtigste Bestandteil des Bürgergelds. Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Das Jobcenter prüft die Angemessenheit anhand lokaler Richtwerte, die sich nach Haushaltsgröße und Region richten. In einer Großstadt mit mehr als 300.000 Einwohnern liegt die Obergrenze für eine Einzelperson typischerweise bei etwa 450 € (Kaltmiete plus kalte Nebenkosten).

Was zählt zu den Kosten der Unterkunft?

Zu den KdU gehören: die Kaltmiete (Grundmiete ohne Nebenkosten), die kalten Betriebskosten (Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Hausmeister, Treppenhausreinigung) sowie die Heizkosten einschließlich der Warmwasserbereitung. Strom für den Haushalt ist nicht Teil der KdU — er wird über den Regelbedarf abgedeckt. Bei Eigentumswohnungen werden anstelle der Miete die Belastungen aus Zinsen, Nebenkosten und Instandhaltungsrücklage berücksichtigt.

Angemessenheitsprüfung und Kostensenkung

Übersteigen die tatsächlichen Wohnkosten die Angemessenheitsgrenze, greift ein gestuftes Verfahren: In den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs übernimmt das Jobcenter die tatsächlichen Kosten vollständig (sogenannte Karenzzeit nach § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Danach erfolgt ein Kostensenkungsverfahren: Das Jobcenter fordert schriftlich zur Senkung der Unterkunftskosten auf und gewährt eine angemessene Frist — in der Regel weitere sechs Monate. Erst nach Ablauf dieser Frist wird nur noch der angemessene Betrag übernommen. Die Differenz zwischen tatsächlichen und angemessenen Kosten muss der Leistungsberechtigte dann aus dem Regelbedarf selbst tragen.

Regionale Unterschiede und Sonderfälle

Die KdU-Richtwerte unterscheiden sich erheblich zwischen Regionen. Während in München die angemessene Kaltmiete für eine Einzelperson bei über 700 € liegen kann, sind es in ländlichen Regionen Sachsen-Anhalts oder Thüringens teilweise unter 250 €.Sonderfälle bestehen bei: Umzügen (Zustimmung des Jobcenters erforderlich, § 22 Abs. 4 SGB II), Renovierungskosten (unter bestimmten Umständen als KdU anerkannt), Mietkaution (als Darlehen nach § 22 Abs. 6 SGB II) und Nachzahlungen bei Betriebskostenabrechnungen (können als KdU übernommen werden, wenn die laufenden Kosten angemessen waren).

Häufige Fragen zu Kosten der Unterkunft

Was sind Kosten der Unterkunft (KdU) beim Bürgergeld?

Kosten der Unterkunft (KdU) sind die Aufwendungen für Miete und Heizung, die das Jobcenter nach § 22 SGB II übernimmt. Dazu gehören die Kaltmiete (Grundmiete), Betriebskosten (Nebenkosten wie Wasser, Müllabfuhr, Hausmeister) und Heizkosten. Das Jobcenter übernimmt diese Kosten in tatsächlicher Höhe, solange sie „angemessen" sind. Was als angemessen gilt, bestimmt der kommunale Träger anhand lokaler Mietrichtwerte.

Wie wird die Angemessenheit der KdU bestimmt?

Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft wird vom kommunalen Träger (Jobcenter) anhand eines „schlüssigen Konzepts" ermittelt. Grundlage ist der örtliche Mietspiegel oder eine qualifizierte Mietdatenbank. Es werden die durchschnittlichen Mietkosten für Wohnungen einfachen bis mittleren Standards im unteren Preissegment herangezogen. Die Richtwerte variieren stark nach Region: In Großstädten wie München oder Hamburg liegen sie deutlich höher als in ländlichen Gebieten.

Was passiert bei Überschreitung der KdU-Obergrenze?

Übersteigen die tatsächlichen Unterkunftskosten die Angemessenheitsgrenze, werden in den ersten sechs Monaten nach Antragstellung die tatsächlichen Kosten noch vollständig übernommen (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Danach fordert das Jobcenter zur Kostensenkung auf — entweder durch Umzug in eine günstigere Wohnung, Untervermietung oder Verhandlung mit dem Vermieter. Erst nach dieser Aufforderung und einer angemessenen Frist (meist 6 Monate) werden nur noch die angemessenen Kosten übernommen.

Werden Heizkosten separat geprüft?

Ja, die Heizkosten werden grundsätzlich separat auf Angemessenheit geprüft. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass für die Heizkosten der bundesweite Heizspiegel als Richtwert herangezogen werden kann. Die Obergrenze richtet sich nach der Wohnungsgröße und dem Energieträger (Gas, Öl, Fernwärme). Liegen die Heizkosten über dem Grenzwert des Heizspiegels, kann das Jobcenter eine Senkung verlangen — es sei denn, die hohen Kosten sind durch bauliche Mängel oder besondere Umstände gerechtfertigt.

Gibt es eine bundeseinheitliche KdU-Tabelle?

Nein, es gibt keine bundeseinheitliche KdU-Tabelle. Die Angemessenheitsgrenzen werden von jedem kommunalen Träger (Jobcenter, Landkreis, kreisfreie Stadt) individuell festgelegt. Die hier verwendeten Richtwerte sind Durchschnittswerte, die eine Orientierung bieten. Für den konkreten Anspruch ist immer die Richtlinie des zuständigen Jobcenters maßgeblich. Die Werte können innerhalb einer Stadt sogar nach Stadtteilen variieren.

Wie hoch sind die KdU für eine Einzelperson in einer Großstadt?

Für eine Einzelperson in einer Großstadt (über 300.000 Einwohner) liegt der Richtwert für angemessene Kosten der Unterkunft bei etwa 450 € (Kaltmiete plus Nebenkosten). In Mittelstädten sind es ca. 380 €, in Kleinstädten 330 € und in ländlichen Regionen 300 €. Diese Werte sind Durchschnittswerte — in besonders teuren Städten wie München, Frankfurt oder Hamburg können die tatsächlichen Richtwerte deutlich höher liegen.

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