§ 23a SGB IV

Wie viel Sozialversicherung fällt auf Ihr Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Ihre Prämie an? Geben Sie Ihr bisheriges Jahresentgelt, die Einmalzahlung und den Zahlungsmonat ein — der Rechner ermittelt die SV-Beiträge unter Berücksichtigung der Märzklausel (§ 23a SGB IV) und der Beitragsbemessungsgrenzen 2026.

Einmalzahlung SV-Beitrag Rechner 2026

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Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Einmalzahlungen und Sozialversicherung 2026 — Was Sie wissen müssen

Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Gewinnbeteiligungen sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Sie werden jedoch nicht dem laufenden Monatsentgelt zugerechnet, sondern nach den besonderen Regeln des § 23a SGB IV abgerechnet. Der entscheidende Faktor: Wie viel Spielraum bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist im jeweiligen Kalenderjahr noch vorhanden?

Beitragsbemessungsgrenzen 2026

Einmalzahlungen sind nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungspflichtig. Für 2026 gelten folgende Grenzen: Die BBG der Rentenversicherung liegt bei 101.400 €/Jahr (8.450 €/Monat). Die BBG der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt 69.750 €/Jahr (5.812,50 €/Monat). Liegt das regelmäßige Jahresentgelt bereits über diesen Grenzen, ist die gesamte Einmalzahlung beitragsfrei. Liegt es darunter, wird nur der Betrag der Einmalzahlung beitragspflichtig, der die BBG nicht überschreitet.

Die Märzklausel nach § 23a SGB IV

Die Märzklausel verhindert, dass Arbeitgeber durch Vorverlagerung von Einmalzahlungen in das erste Quartal Beiträge sparen. Zahlt ein Arbeitgeber eine Einmalzahlung in den Monaten Januar, Februar oder März aus, wird geprüft, ob das Vorjahrsentgelt über der BBG lag. Ist das der Fall, wird die Einmalzahlung sozialversicherungsrechtlich dem Vorjahr zugeordnet — auch wenn sie im neuen Jahr ausgezahlt wurde. Dieser Rechner vereinfacht die Berechnung auf den Regelfall ohne Märzklausel-Sonderfall.

SV-Beiträge 2026 im Überblick

Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung 2026 setzt sich zusammen aus: Rentenversicherung 9,3 %, Krankenversicherung 7,3 % plus halber Zusatzbeitrag (vereinfacht 7,3 % in diesem Rechner), Pflegeversicherung 1,7 % (Basis-AN-Anteil ohne Kinderlosenzuschlag) und Arbeitslosenversicherung 1,3 %. Der Gesamtanteil des Arbeitnehmers beträgt somit rund 19,6 % (plus halber Zusatzbeitrag KV). Zusätzlich trägt der Arbeitgeber einen gleich hohen Anteil.

Praktische Bedeutung

Die Kenntnis der SV-Beitragslast auf Einmalzahlungen ist wichtig für Arbeitnehmer, die ihr Netto-Weihnachtsgeld planen möchten, sowie für Arbeitgeber, die die Gesamtkosten einer Prämienzahlung kalkulieren. Zu beachten ist, dass auf Einmalzahlungen zusätzlich Lohnsteuer (nach dem Jahressteuerverfahren) anfallen kann. Der SV-Beitrag und die Lohnsteuer zusammen bestimmen den Nettobetrag der Einmalzahlung.

Häufige Fragen zur Einmalzahlung SV 2026

Was ist die Märzklausel bei Einmalzahlungen?

Die Märzklausel (§ 23a Abs. 4 SGB IV) regelt, wie Einmalzahlungen in den Monaten Januar, Februar und März behandelt werden. Wenn die Einmalzahlung im ersten Quartal ausgezahlt wird und das regelmäßige Entgelt im Vorjahr die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überstiegen hätte, wird die Einmalzahlung für SV-Zwecke dem Vorjahr zugerechnet.

Welche Zahlungen gelten als Einmalzahlungen?

Einmalzahlungen (einmalige Zuwendungen) im Sinne des § 23a SGB IV sind Zahlungen, die nicht laufend, sondern unregeläßig gewährt werden. Dazu gehören: Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gewinnbeteiligungen, Ergebnisprämien, Jubiläumszuwendungen und ähnliche Sonderzahlungen.

Was passiert, wenn die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird?

Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist sozialversicherungsfrei. Bei Einmalzahlungen prüft der Rechner, wie viel Spielraum zur BBG noch vorhanden ist. Ist das regelmäßige Jahresentgelt höher als die BBG, fällt auf die Einmalzahlung keine Sozialversicherung mehr an. Liegt das Entgelt unter der BBG, wird nur der Anteil beitragspflichtig, der die BBG nicht überschreitet.

Wie hoch sind die Beitragsbemessungsgrenzen 2026?

Die Beitragsbemessungsgrenzen 2026 betragen: Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung: 8.450 €/Monat (101.400 €/Jahr). Krankenversicherung/Pflegeversicherung: 5.812,50 €/Monat (69.750 €/Jahr). Seit 2025 sind Ost- und West-BBG für die RV vereinheitlicht. Einkommen oberhalb dieser Grenzen ist nicht beitragspflichtig.

Trägt der Arbeitgeber auch Beiträge auf Einmalzahlungen?

Ja, der Arbeitgeber zahlt in gleicher Höhe wie der Arbeitnehmer. Auf das beitragspflichtige Entgelt aus der Einmalzahlung fallen Arbeitgeber-Anteile zur RV (9,3 %), KV (je nach Kasse), PV und AV an. Dieser Rechner berechnet nur den Arbeitnehmeranteil. Der Gesamtbeitrag (AN + AG) ist in der Regel doppelt so hoch.

Warum sind KV- und RV-BBG unterschiedlich?

Die Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung einerseits und die Renten- und Arbeitslosenversicherung andererseits sind historisch unterschiedlich festgelegt. Die KV/PV-BBG ist niedriger, weil Gutverdiener die Möglichkeit haben, in die private Krankenversicherung zu wechseln. Die RV/AV-BBG ist höher, weil es keine private Alternative gibt.

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