Berechnen Sie Ihren Pflegeheim-Eigenanteil 2026 nach § 43c SGB XI. Leistungszuschlag bis 75 % je nach Verweildauer — für Pflegegrade 2 bis 5.
Pflegeheim Eigenanteil Rechner 2026
Rechtsgrundlage
- § 43c Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) ↗
Leistungszuschlag bei vollstationärer Pflege — gestaffelt nach Verweildauer
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 43 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) ↗
Leistungen bei vollstationärer Pflege — Pflegegrade 2–5
Gültig ab: 1. 1. 2024
Pflegeheim Eigenanteil 2026 — Leistungszuschlag und Berechnung
Pflegeheim Eigenanteil — Überblick
Der Eigenanteil bei vollstationärer Pflege ist die monatliche Summe, die Pflegeheimbewohner selbst tragen müssen. Er setzt sich zusammen aus dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) für die Pflegekosten sowie Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen. Seit dem 1. Januar 2022 gewährt die Pflegekasse einen Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI, der mit zunehmender Verweildauer steigt und den pflegebedingten Eigenanteil deutlich senkt. Unser Rechner berechnet den verbleibenden Eigenanteil nach Abzug der Pflegekasse-Leistung und des Leistungszuschlags.
Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI
Der Leistungszuschlag wurde mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) eingeführt und staffelt sich nach der Verweildauer im Pflegeheim: Im 1. Jahr beträgt der Zuschlag 15 % des EEE, im 2. Jahr 30 %, im 3. Jahr 50 % und ab dem 4. Jahr 75 %. Diese Staffelung wurde zum 1. Januar 2024 nochmals erhöht (zuvor 5 %, 25 %, 45 %, 70 %). Damit sinkt der Eigenanteil für langjährige Bewohner erheblich — bei einem EEE von 3.000 € beträgt der Zuschlag ab dem 4. Jahr bereits 2.250 €, sodass nur noch 750 € pflegebedingter Eigenanteil verbleiben.
Pflegekasse-Leistungen nach Pflegegrad
Die Pflegekasse übernimmt bei vollstationärer Pflege folgende monatliche Beträge nach § 43 SGB XI: Pflegegrad 2: 770 €, Pflegegrad 3: 1.262 €, Pflegegrad 4: 1.775 €, Pflegegrad 5: 2.005 €. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf vollstationäre Pflege — lediglich der Entlastungsbetrag von 125 €/Monat kann verwendet werden. Die Pflegekasse-Leistung wird direkt an das Pflegeheim überwiesen, sodass der Bewohner nur den Eigenanteil zahlt.
Durchschnittliche Pflegeheimkosten in Deutschland
Die durchschnittlichen monatlichen Gesamtkosten eines Pflegeheims liegen in Deutschland bei rund 3.500 bis 5.500 € pro Monat, wobei erhebliche regionale Unterschiede bestehen. In Nordrhein-Westfalen und Bayern liegen die Kosten oft über 5.000 €, in den östlichen Bundesländern eher bei 3.000 bis 4.000 €. Der bundesweite durchschnittliche Eigenanteil (nach Abzug aller Leistungen) beträgt circa 2.200 bis 2.800 € pro Monat im ersten Jahr. Durch den Leistungszuschlag sinkt dieser Betrag mit jedem Jahr der Verweildauer spürbar.
Hilfe zur Pflege — wenn das Geld nicht reicht
Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, um den Eigenanteil zu decken, kann beim Sozialamt Hilfe zur Pflege nach §§ 61–66 SGB XII beantragt werden. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (2020) werden Kinder erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 € zum Unterhalt herangezogen. Das Schonvermögen für den Pflegebedürftigen selbst beträgt 10.000 €. Das Sozialamt übernimmt den ungedeckten Differenzbetrag und zahlt diesen direkt an das Pflegeheim.
Häufige Fragen zum Pflegeheim Eigenanteil
Was ist der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE)?
Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) ist die Differenz zwischen den Pflegekosten im Heim und der Leistung der Pflegekasse. Er ist für alle Bewohner einer Einrichtung gleich hoch, unabhängig vom Pflegegrad. Zusätzlich fallen Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten an, die nicht vom EEE abgedeckt werden.
Wie hoch ist der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI?
Der Leistungszuschlag staffelt sich nach Verweildauer im Pflegeheim: Im 1. Jahr (bis 12 Monate) beträgt er 15 % des EEE, im 2. Jahr (13–24 Monate) 30 %, im 3. Jahr (25–36 Monate) 50 % und ab dem 4. Jahr (über 36 Monate) 75 %. Der Zuschlag wird direkt vom EEE abgezogen und von der Pflegekasse an das Heim gezahlt.
Welche Pflegegrade haben Anspruch auf vollstationäre Pflege?
Anspruch auf vollstationäre Pflege (und damit auf den Leistungszuschlag) haben Versicherte mit Pflegegrad 2 bis 5. Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf vollstationäre Leistungen nach § 43 SGB XI, erhält aber einen Zuschuss von 125 €/Monat (Entlastungsbetrag). Die Pflegekasse-Leistungen betragen: PG2: 770 €, PG3: 1.262 €, PG4: 1.775 €, PG5: 2.005 € pro Monat.
Wie setzt sich die Pflegeheimrechnung zusammen?
Die monatliche Pflegeheimrechnung besteht aus vier Komponenten: 1. Pflegekosten (EEE — teilweise von der Pflegekasse gedeckt), 2. Unterkunft (Miete, Reinigung), 3. Verpflegung (Mahlzeiten), 4. Investitionskosten (Gebäudeinstandhaltung). Nur die Pflegekosten werden durch die Pflegekasse und den Leistungszuschlag reduziert. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten tragen die Bewohner selbst.
Was tun, wenn der Eigenanteil nicht bezahlt werden kann?
Wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, kann beim Sozialamt „Hilfe zur Pflege" nach SGB XII beantragt werden. Seit 2020 werden Kinder erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000 € zum Unterhalt herangezogen (Angehörigen-Entlastungsgesetz). Das Sozialamt übernimmt dann den ungedeckten Eigenanteil.
Ab wann gilt der höhere Leistungszuschlag?
Der Leistungszuschlag erhöht sich automatisch mit der Verweildauer: Nach 12 Monaten steigt er von 15 % auf 30 %, nach 24 Monaten auf 50 % und nach 36 Monaten auf 75 %. Maßgeblich ist das Datum des Einzugs in das Pflegeheim. Ein Wechsel der Einrichtung unterbricht die Verweildauer nicht.