Berechnen Sie Ihr Elterngeld nach Anrechnung von Mutterschaftsgeld und anderen Einkommensersatzleistungen. Nach § 3 BEEG kürzen diese Leistungen das Elterngeld — im Extremfall bis auf null Euro.
Elterngeld Anrechnung anderer Sozialleistungen 2026
Rechtsgrundlage
- § 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ↗
Anrechnung von Mutterschaftsgeld und anderen Einkommensersatzleistungen auf Elterngeld
Gültig ab: 1. 1. 2007
- § 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ↗
Höhe des Elterngeldes — 65–67 % des Nettoeinkommens, mind. 300 €, max. 1.800 €
Gültig ab: 1. 1. 2007
Elterngeld und Anrechnung anderer Leistungen nach § 3 BEEG
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sieht in § 3 vor, dass bestimmte andere Sozialleistungen auf das Elterngeld angerechnet werden. Hintergrund ist das Prinzip der Einkommenssicherung: Das Elterngeld soll den Einkommensverlust durch die Kindererziehung ausgleichen. Erhalten Eltern während desselben Zeitraums bereits andere Einkommensersatzleistungen, besteht kein doppelter Bedarf.
Mutterschaftsgeld und die Folgen für das Elterngeld
Das Mutterschaftsgeld wird während des gesetzlichen Mutterschutzes (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt, bei Frühgeburten oder Mehrlingen länger) durch die Krankenkasse und den Arbeitgeber gewährt. In dieser Zeit kann gleichzeitig auch Elterngeld beantragen werden. Da das Mutterschaftsgeld jedoch nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BEEG vollständig auf das Elterngeld angerechnet wird, ergibt sich in der Regel kein zusätzlicher Auszahlungsbetrag. Eltern sollten daher prüfen, ob es sinnvoll ist, den Mutterschutzzeitraum als Elterngeldmonat zu nutzen oder ihn für spätere Monate aufzuheben.
Andere Einkommensersatzleistungen
Neben dem Mutterschaftsgeld werden nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BEEG weitere Leistungen angerechnet: Krankengeld (§ 44 SGB V), Verletztengeld (§ 45 SGB VII), Versorgungskrankengeld (§ 16 BVG) sowie Arbeitslosengeld I. Diese Leistungen ersetzen jeweils das weggefallene Arbeitseinkommen und werden deshalb als Doppelleistung betrachtet, wenn gleichzeitig Elterngeld bezogen wird.
Besonderheit: Kein Mindestbetrag bei vollständiger Anrechnung
Normalerweise beträgt das Elterngeld mindestens 300 Euro pro Monat (Basiselterngeld). Dieser Mindestbetrag gilt jedoch nicht, wenn die angerechneten Leistungen (Mutterschaftsgeld plus andere Einkommensersatzleistungen) das berechnete Elterngeld übersteigen. In diesem Fall entfällt das Elterngeld vollständig für diesen Monat. Das kann bei gut verdienenden Eltern mit hohem Mutterschaftsgeld der Fall sein.
Strategische Nutzung der Elterngeldmonate
Da während der Anrechnung von Mutterschaftsgeld praktisch kein Elterngeld ausbezahlt wird, stellt sich die Frage, ob diese Monate als Elterngeldmonate „verbraucht“ werden sollten. In der Praxis empfehlen viele Familien- und Steuerberater, die Elterngeldmonate strategisch zu planen: den Mutterschutzzeitraum als Elterngeldmonat einzuplanen kann sinnvoll sein, wenn ohnehin kein zusätzlicher Anspruch entsteht. Alternativ können Elterngeldmonate für spätere Zeiträume vorgehalten werden, in denen keine anderen Leistungen gezahlt werden.
Häufige Fragen zur Elterngeld-Anrechnung
Wird Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet?
Ja. Mutterschaftsgeld wird nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BEEG vollständig auf das Elterngeld angerechnet. Das bedeutet: Das Elterngeld wird um den Betrag des Mutterschaftsgeldes gekürzt. Ist das Mutterschaftsgeld höher als das Elterngeld, entfällt das Elterngeld für diesen Zeitraum vollständig. Der Mindestbetrag von 300 € gilt in diesem Fall nicht.
Welche anderen Leistungen werden auf das Elterngeld angerechnet?
§ 3 Abs. 1 BEEG sieht die Anrechnung folgender Einkommensersatzleistungen vor: Krankengeld nach SGB V, Verletztengeld nach SGB VII, Versorgungskrankengeld nach BVG, Mutterschaftsgeld nach KVLG 1989, Arbeitslosengeld I sowie vergleichbare Leistungen aus dem Ausland. Diese werden in der Höhe angerechnet, in der sie im Anspruchszeitraum gezahlt werden.
Kann das Elterngeld durch Anrechnung auf 0 sinken?
Ja, das Elterngeld kann durch die Anrechnung von Mutterschaftsgeld oder anderen Einkommensersatzleistungen auf 0 Euro sinken. Im Gegensatz zur normalen Berechnung (Mindestbetrag 300 €) gilt dieser Schutz nicht, wenn andere Leistungen das Elterngeld übersteigen. Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall die anderweitige Leistung als ausreichende Einkommenssicherung an.
Wie lange wird Elterngeld gekürzt?
Die Kürzung gilt nur für den Zeitraum, in dem die andere Leistung (z.B. Mutterschaftsgeld) tatsächlich bezogen wird. Sobald die andere Leistung endet, wird das volle berechnete Elterngeld ausgezahlt. Typischerweise wird während des Mutterschutzes (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) Mutterschaftsgeld bezahlt, danach kann Elterngeld beantragt werden.
Was ist der Unterschied zwischen Basis- und Pluselterngeld?
Basiselterngeld wird für bis zu 14 Monate gezahlt (max. 12 Monate für einen Elternteil plus 2 Partnermonate), beträgt 65–67 % des Nettoeinkommens und maximal 1.800 €/Monat. Elterngeld Plus beträgt maximal 50 % des Basiselterngeldes, wird aber doppelt so lange gewährt. Die Anrechnungsregeln nach § 3 BEEG gelten für beide Varianten gleichermaßen.
Welche Leistungen werden NICHT auf das Elterngeld angerechnet?
Nicht angerechnet werden: Kindergeld, Wohngeld, der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG, Sozialhilfeleistungen sowie Leistungen aus privaten Versicherungen. Auch Unterhaltsleistungen werden nicht angerechnet. Bei Geschwisterbonus und Mehrlings-Elterngeld gelten besondere Regeln.