§ 1 VEPPGewG — Energiepreispauschale Versorgungsempfänger 300 €

Prüfen Sie Ihren Anspruch auf die einmalige Energiepreispauschale von 300 € nach dem Versorgungsempfänger-Energiepreispauschalengesetz (VEPPGewG). Anspruchsberechtigt sind Bundesbeamte und Soldaten im Ruhestand sowie ihre Hinterbliebenen, die am Stichtag 1. Dezember 2022 Versorgungsbezüge bezogen und ihren Wohnsitz in Deutschland hatten.

Letzte Aktualisierung: 4. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Energiepreispauschale für Versorgungsempfänger — VEPPGewG im Überblick

Das Versorgungsempfänger-Energiepreispauschalengesetz (VEPPGewG) vom November 2022 regelt die einmalige Zahlung einer Energiepreispauschale von 300 € an Bundesbeamte und Soldaten im Ruhestand sowie an ihre Hinterbliebenen. Die Regelung ergänzte die Energiepreispauschale für Arbeitnehmer (§ 112 EStG) und die Pauschale für Rentner und Pensionäre, um alle Bevölkerungsgruppen angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu entlasten.

Anspruchsvoraussetzungen im Detail

Drei kumulative Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Erstens muss der Antragsteller Versorgungsbezüge aus dem Bundesbeamten- oder Soldatenversorgungsrecht beziehen (Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld). Zweitens müssen diese Versorgungsbezüge am Stichtag 1. Dezember 2022 tatsächlich bezogen worden sein. Drittens muss ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland vorgelegen haben.

Auszahlungsmodalitäten

Die Auszahlung der 300 € erfolgte automatisch durch die zuständigen Versorgungsstellen — in der Regel die Bundesfinanzdirektionen — zusammen mit dem Versorgungsbezug für den Monat Dezember 2022. Eine gesonderte Antragstellung war nicht erforderlich. Die Pauschale wurde als separater Betrag auf der Dezember-Abrechnung ausgewiesen.

Steuerliche Behandlung

Die Energiepreispauschale für Versorgungsempfänger ist nach § 3 Nr. 11c EStG steuerfrei. Sie unterliegt weder der Einkommensteuer noch der Sozialversicherung. In der Einkommensteuererklärung für 2022 war die Pauschale in der Anlage R oder N (je nach Bezugsart) im Bereich der steuerfreien Einnahmen anzugeben, ohne steuerliche Auswirkung.

Abgrenzung zu anderen Energiepreispauschalen

Neben dem VEPPGewG gab es weitere Energiepreispauschalen: für Arbeitnehmer (§ 112 EStG, 300 € brutto, über Arbeitgeber ausgezahlt), für Rentner und Pensionäre (§ 3 RV-EPP, 300 €, über Deutsche Rentenversicherung), für Studierende (200 €, einmalige Soforthilfe) sowie für Bezieher von Sozialleistungen (200 € Einmalzahlung). Das VEPPGewG schließt speziell die Lücke für Versorgungsempfänger des Bundes.

Landesbeamte und Länderregelungen

Das VEPPGewG gilt ausschließlich für den Bundesbereich. Die 16 Bundesländer haben eigenständige Regelungen für Landesbeamte im Ruhestand erlassen, die inhaltlich vergleichbar sind, aber auf Landesrecht basieren. Versorgungsempfänger der Länder erhalten ihre Informationen von der jeweiligen Landesversorgungskasse oder dem zuständigen Landesministerium.

Häufige Fragen zur Energiepreispauschale für Versorgungsempfänger (VEPPGewG)

Wer hat Anspruch auf die Energiepreispauschale nach VEPPGewG?

Anspruchsberechtigt sind Bundesbeamte und Soldaten im Ruhestand sowie ihre Hinterbliebenen (Witwen, Witwer, Waisen), die am Stichtag 1. Dezember 2022 Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) oder Soldatenversorgungsgesetz (SVG) bezogen haben und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten.

Wie hoch ist die Energiepreispauschale für Versorgungsempfänger?

Die einmalige Energiepreispauschale beträgt 300 € brutto (§ 1 VEPPGewG). Die Auszahlung erfolgte zusammen mit dem Dezember-Versorgungsbezug 2022. Die Pauschale ist nach § 3 Nr. 11c EStG steuerfrei und unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht.

Was ist der Stichtag für die Energiepreispauschale?

Der maßgebliche Stichtag ist der 1. Dezember 2022. An diesem Tag müssen Versorgungsbezüge aus dem Bundesdienst (Ruhegehalt, Witwen-/Witwergeld oder Waisengeld) bezogen worden sein. Auch ein Inlandswohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt musste an diesem Stichtag vorliegen.

Bekommen auch Landesbeamte die 300 € Energiepreispauschale?

Das VEPPGewG gilt ausschließlich für Bundesbeamte und Soldaten im Ruhestand sowie deren Hinterbliebene. Für Landesbeamte erließen die Bundesländer eigene Regelungen, die inhaltlich vergleichbar sind, aber auf Landesrecht basieren. Beamte der Länder sollten sich an ihre zuständige Versorgungskasse wenden.

Ist die Energiepreispauschale steuerpflichtig?

Nein. Die Energiepreispauschale für Versorgungsempfänger ist nach § 3 Nr. 11c EStG ausdrücklich steuerfrei gestellt. Sie unterliegt weder der Einkommensteuer noch der Sozialversicherung. Dennoch ist sie in der Einkommensteuererklärung anzugeben (Zeile für steuerfreie Leistungen), hat aber keine steuerliche Auswirkung.

Was passiert, wenn man den Anspruch nicht kannte und keine Zahlung erhalten hat?

Die Auszahlung der Energiepreispauschale für Versorgungsempfänger erfolgte automatisch durch die auszahlende Stelle (z. B. Bundesfinanzdirektionen). Wer die Pauschale trotz Anspruch nicht erhalten hat, sollte die zuständige Versorgungsstelle kontaktieren. Nachzahlungen sind grundsätzlich möglich, wobei Verjährungsfristen zu beachten sind.

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