Wie viel KV-Beitrag sparen Sie mit dem ermäßigten Beitragssatz? 14,0 % statt 14,6 % — nach § 243 SGB V.
Rechtsgrundlage
- § 243 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ↗
Ermäßigter Beitragssatz — 14,0 % für Mitglieder ohne Krankengeldanspruch
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 241a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ↗
Allgemeiner Beitragssatz — 14,6 % für Mitglieder mit Krankengeldanspruch
Gültig ab: 1. 1. 2026
Ermäßigter Beitragssatz 2026 — § 243 SGB V, 14,0 % ohne Krankengeldanspruch
Der ermäßigte Krankenversicherungsbeitrag
Das deutsche Krankenversicherungssystem kennt zwei Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % und den ermäßigten Beitragssatz von 14,0 %. Der Unterschied beträgt 0,6 Prozentpunkte — er ergibt sich daraus, dass der allgemeine Satz den Anspruch auf Krankengeld nach § 47 SGB V enthält, während der ermäßigte Satz für Mitglieder ohne diesen Anspruch gilt.
Anwendungsbereich des § 243 SGB V
Die § 243 SGB V-Regelung zum ermäßigten Beitragssatz betrifft insbesondere folgende Personengruppen: Beamte und Beamtinnen, die über die Beihilfe und eine private Krankenversicherung oder eine freie Heilfürsorge abgesichert sind und nur anteilig in der GKV pflichtversichert sind; Selbstständige und Freiberufler, die freiwillig in der GKV versichert sind und keinen Anspruch auf Krankengeld haben; sowie Bürgergeld-Empfänger, deren KV-Beitrag nach § 246 SGB V vom Jobcenter getragen wird.
Berechnung und Vergleich
Die Berechnung des Beitrags ist einfach: Man multipliziert die beitragspflichtigen Einnahmen mit dem jeweiligen Satz. Die beitragspflichtigen Einnahmen sind bei Angestellten das Bruttogehalt, bei Selbstständigen die frei gewählte Grundlage (mindestens die Hälfte der Bezugsgröße), bei Bürgergeld-Empfängern der fiktive Regelbedarf. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag (durchschnittlich 0,9 % West / 0,8 % Ost im Jahr 2026) kommt bei beiden Sätzen hinzu — dieser wird allein vom Mitglied getragen.
Wechsel zwischen den Sätzen
Ein Wechsel vom allgemeinen zum ermäßigten Beitragssatz ist möglich, wenn die Voraussetzungen vorliegen — etwa bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit oder bei Eintritt in den Ruhestand. Der Antrag ist bei der Krankenkasse zu stellen. Umgekehrt kann ein Wechsel zurück zum allgemeinen Satz erfolgen, wenn ein neuer Krankengeldanspruch entsteht, beispielsweise bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Häufige Fragen zum ermäßigten Beitragssatz
Was ist der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 SGB V?
Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 % und gilt für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die keinen Anspruch auf Krankengeld nach § 47 SGB V haben. Dazu zählen insbesondere Beamte, Selbstständige und Bürgergeld-Empfänger. Im Vergleich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % sparen Versicherte 0,6 Prozentpunkte.
Für wen gilt der ermäßigte Beitragssatz?
Der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 % gilt für Personen, die keinen Krankengeldanspruch haben — dazu gehören Beamte, Selbstständige, Bürgergeld-Empfänger und andere Mitglieder ohne Lohnfortzahlungsanspruch. Auch Personen im Rahmen einer Familienversicherung zahlen keine Beiträge, da sie über den Angehörigen versichert sind.
Wie viel spart man mit dem ermäßigten Beitragssatz?
Die monatliche Ersparnis beträgt 0,6 Prozentpunkte der beitragspflichtigen Einnahmen. Bei einem Brutto von 4.000 € beträgt die Ersparnis 24 € monatlich oder 288 € jährlich. Der genaue Betrag hängt von den jeweiligen beitragspflichtigen Einnahmen und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag ab.
Was ist der Unterschied zwischen allgemeinem und ermäßigtem Beitragssatz?
Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % gilt für Mitglieder mit Krankengeldanspruch — der AN-Anteil beträgt 7,3 %, der AG-Anteil ebenfalls 7,3 %. Beim ermäßigten Satz von 14,0 % sinkt der Beitragssatz um 0,6 Prozentpunkte, da der Wegfall des Krankengeldanspruchs einen niedrigeren Satz rechtfertigt. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag kommt bei beiden Sätzen hinzu.
Wie wirkt sich der Beitragssatz auf die Rente aus?
Für Rentner gelten besondere Beitragsregelungen: Die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KVDR) werden je zur Hälfte von der Rente und vom Träger der Rentenversicherung getragen. Der ermäßigte Beitragssatz kann auch für Rentner gelten, wenn kein Krankengeldanspruch besteht — dies ist bei der Deutschen Rentenversicherung zu prüfen.