§ 257 SGB V

Wie viel Beitragszuschuss muss Ihr Arbeitgeber zur Krankenversicherung zahlen? 7,3 % + Hälfte des Zusatzbeitrags — nach § 257 SGB V für freiwillig Versicherte.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Beitragszuschuss KV 2026 — § 257 SGB V, freiwillig Versicherte

Beitragszuschuss nach § 257 SGB V

Arbeitgeber sind verpflichtet, einen Zuschuss zur Krankenversicherung für freiwillig versicherte Beschäftigte zu zahlen. Nach § 257 Abs. 1 SGB V beträgt dieser Zuschuss 7,3 % der beitragspflichtigen Einnahmen (die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 %) — zuzüglich der Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Der AN trägt den Rest des KV-Beitrags sowie die übrigen SV-Beiträge (RV, AV, PV) selbst.

Berechnungsgrundlage: BBG KV/PV

Der Beitragszuschuss bemisst sich nach der Beitragsbemessungsgrenze KV/PV 2026 von 5.512,50 €/Monat. Einkommen über dieser Grenze wird für den Beitragszuschuss nicht zusätzlich berücksichtigt — der maximale AG-Zuschuss beträgt also 5.512,50 € × 7,3 % = 402,41 € (zzgl. Zusatzbeitragshälfte).

Freiwillige vs. Pflichtversicherung

Der Beitragszuschuss greift nur für freiwillig versicherte Beschäftigte. Wer pflichtversichert ist (z.B. als Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen unter der Geringverdienergrenze), zahlt den vollen AN-Anteil selbst — der AG-Anteil ist hier identisch, aber der AN-Anteil anders strukturiert. Freiwillig versichert sind z.B. Selbstständige, Beamte im Vorbereitungsdienst oder Personen mit einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze.

Häufige Fragen zum Beitragszuschuss

Wie hoch ist der Beitragszuschuss nach § 257 SGB V?

Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zur Krankenversicherung für freiwillig versicherte Beschäftigte: 7,3 % des allgemeinen Beitragssatzes (14,6 %) plus die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Bei einem Zusatzbeitrag von z.B. 1,7 % zahlt der AG also 7,3 % + 0,85 % = 8,15 %.

Wer hat Anspruch auf den Beitragszuschuss zur Krankenversicherung?

Freiwillig in der GKV versicherte Beschäftigte, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und deren Arbeitsentgelt die BBG KV/PV nicht übersteigt, haben Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V.

Wie berechnet sich der Zuschuss bei freiwilliger Krankenversicherung?

Die Berechnung: Monatliche beitragspflichtige Einnahmen × (7,3 % + ½ × kassenindividueller Zusatzbeitrag). Der Zuschuss ist auf 7,3 % der BBG KV/PV begrenzt — Einkommen über 5.512,50 €/Monat wird nicht zusätzlich berücksichtigt.

Was ist der kassenindividuelle Zusatzbeitrag?

Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag ist der Teil des KV-Beitragssatzes, der über den einheitlichen 14,6%-Satz hinausgeht. Jede gesetzliche Krankenkasse legt ihren eigenen Zusatzbeitrag fest — dieser liegt 2026 typischerweise zwischen 0,0 % und 3,0 %.

Wie unterscheidet sich der Beitragszuschuss vom AG-Anteil bei Pflichtversicherten?

Bei pflichtversicherten Beschäftigten trägt der AG den vollen AG-Anteil (7,3 % + ggf. kassenindividueller Zusatzbeitrag). Bei freiwillig Versicherten erhält der AN einen Zuschuss in Höhe von 7,3 % + ½ Zusatzbeitrag — die Berechnung ist also identisch für den AG, aber der AN zahlt den Rest selbst.

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