§ 28d SGB IV

Wie hoch sind Ihre Sozialversicherungsbeiträge 2026? Unser Rechner berechnet alle vier SV-Zweige (KV, PV, RV, AV) mit Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Aufteilung nach § 28d SGB IV — inklusive Kinderlosenzuschlag und Sachsen-Sonderregel.

Gesamtsozialversicherungsbeitrag Rechner 2026

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Letzte Aktualisierung: 25. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Gesamtsozialversicherungsbeitrag 2026 — KV, PV, RV, AV im Überblick

Der **Gesamtsozialversicherungsbeitrag** (§ 28d SGB IV) ist die Summe aller Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland. Er besteht aus vier Zweigen: Krankenversicherung (KV), Pflegeversicherung (PV), Rentenversicherung (RV) und Arbeitslosenversicherung (AV). Arbeitgeber führen den Gesamtbeitrag gebündelt an die Einzugsstelle (i.d.R. die Krankenkasse des Arbeitnehmers) ab. <h3>Beitragssätze 2026 im Überblick</h3> Die gesetzlichen Beitragssätze für das Jahr 2026 betragen: - **Krankenversicherung (GKV):** 14,6 % allgemeiner Beitragssatz + kassenindividueller Zusatzbeitrag (Ø 1,7 %) = ca. 16,3 % gesamt — hälftig geteilt (§ 241 SGB V) - **Pflegeversicherung:** 3,6 % (+ 0,6 % Kinderlosenzuschlag für AN ohne Kinder) — hälftig, außer in Sachsen (§ 55 SGB XI) - **Rentenversicherung:** 18,6 % — hälftig 9,3 % je Seite (§ 158 SGB VI) - **Arbeitslosenversicherung:** 2,6 % — hälftig 1,3 % je Seite (§ 341 SGB III) <h3>Beitragsbemessungsgrenzen 2026</h3> Sozialversicherungsbeiträge werden nicht unbegrenzt erhoben — nur bis zur **Beitragsbemessungsgrenze (BBG)** wird das Gehalt verbeitragt: - **KV und PV:** 5.512,50 €/Monat (66.150 €/Jahr) — bundesweit einheitlich - **RV und AV:** 8.050 €/Monat (96.600 €/Jahr) — ebenfalls bundesweit einheitlich seit Angleichung Gehaltsteile über diesen Grenzen sind beitragsfrei. Bei einem Bruttogehalt von z.B. 10.000 €/Monat werden für die Rentenversicherung trotzdem nur 8.050 € verbeitragt. <h3>Sachsen-Sonderregel zur Pflegeversicherung</h3> In Sachsen gilt eine historische Ausnahme: Da der Freistaat keinen gesetzlichen Feiertag im Zuge der PV-Einführung 1995 aufgegeben hat, tragen sächsische Arbeitgeber nur **1,3 %** zur Pflegeversicherung (statt der üblichen 1,8 %). Arbeitnehmer in Sachsen zahlen dafür entsprechend **2,3 %** (§ 58 Abs. 3 SGB XI). <h3>Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung</h3> Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 1 BvR 2649/17) und der Reform 2023 zahlen kinderlose Arbeitnehmer ab 23 Jahren einen **Kinderlosenzuschlag von 0,6 %** auf den PV-Beitrag. Eltern mit einem Kind zahlen den Standardsatz; ab zwei Kindern (bis 25 Jahre) gibt es gestaffelte Abschläge bis maximal −0,25 % je Kind (bis 4 Kinder). Dieser Rechner berücksichtigt vereinfacht den Standardfall (kein Abschlag für mehrere Kinder). <h3>Bedeutung für Arbeitgeber und Lohnabrechnung</h3> Der Arbeitgeber führt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag monatlich bis zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats ab (§ 23 SGB IV). Die Berechnung ist Grundlage jeder Lohnabrechnung und bestimmt die tatsächlichen Personalkosten: Zu dem Bruttogehalt kommen im Durchschnitt rund **20 % Arbeitgeberanteil** an Sozialversicherungsbeiträgen hinzu.

Häufige Fragen zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Wie hoch ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag 2026?

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag setzt sich 2026 zusammen aus: Krankenversicherung (14,6 % + kassenindividueller Zusatzbeitrag, Ø 1,7 %), Pflegeversicherung (3,6 %, zzgl. 0,6 % Kinderlosenzuschlag), Rentenversicherung (18,6 %) und Arbeitslosenversicherung (2,6 %). Die meisten Beiträge werden hälftig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt (§ 28d SGB IV).

Was sind die Beitragsbemessungsgrenzen 2026?

Für Kranken- und Pflegeversicherung gilt 2026 eine Beitragsbemessungsgrenze von 5.512,50 € monatlich (66.150 €/Jahr). Für Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt die Grenze bei 8.050 € monatlich (96.600 €/Jahr). Auf Gehaltsteile über diesen Grenzen werden keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben.

Was ist der Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung?

Kinderlose Arbeitnehmer ab 23 Jahren zahlen einen Kinderlosenzuschlag von 0,6 % in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Dieser Zuschlag entfällt für Eltern mit mindestens einem Kind. Der Arbeitgeber zahlt diesen Zuschlag nicht — er trägt unabhängig davon stets 1,8 % (Ausnahme: Sachsen 1,3 %).

Warum gilt in Sachsen eine Sonderregel bei der Pflegeversicherung?

Sachsen hat keinen gesetzlichen Feiertag abgeschafft (anders als die übrigen Bundesländer nach dem Pflegeversicherungs-Einführungsgesetz 1995). Daher trägt in Sachsen der Arbeitgeber nur 1,3 % (statt 1,8 %) zur Pflegeversicherung, während Arbeitnehmer entsprechend 2,3 % tragen (§ 58 Abs. 3 SGB XI). Mit Kinderlosenzuschlag sind es 2,9 % für den AN.

Was ist der kassenindividuelle Zusatzbeitrag?

Neben dem gesetzlichen GKV-Beitragssatz von 14,6 % kann jede gesetzliche Krankenkasse einen zusätzlichen Beitragssatz erheben (§ 242 SGB V). Dieser Zusatzbeitrag wird seit 2019 ebenfalls hälftig zwischen AN und AG geteilt. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für 2026 beträgt laut GKV-Schätzerkreis ca. 1,7 % — einzelne Kassen weichen davon ab.

Welche Beiträge zahlt der Arbeitgeber zusätzlich?

Arbeitgeber tragen zusätzlich zur Sozialversicherung: den Arbeitgeberanteil zur Unfallversicherung (vollständig vom AG, ca. 1,3 % im Durchschnitt), ggf. Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U1/U2) sowie den Insolvenzgeldumlagesatz. Diese Kosten sind im Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d SGB IV nicht enthalten und werden separat abgeführt.

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