§§ 241, 242 SGB V

Berechnen Sie Ihren monatlichen Krankenkassenbeitrag inkl. kassenindividuellem Zusatzbeitrag. Der Rechner ermittelt allgemeinen Beitragssatz (14,6 %), Zusatzbeitrag, AN- und AG-Anteil sowie die Mehrkosten gegenüber dem Durchschnittszusatzbeitrag 2026 von 1,7 %. Grundlage: §§ 226, 241, 242 SGB V.

Letzte Aktualisierung: 9. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) setzt sich seit 2015 aus zwei Teilen zusammen: dem einheitlichen allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent gemäß § 241 SGB V und einem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz nach § 242 SGB V. Während der allgemeine Beitragssatz für alle Kassen gleich ist, kann der Zusatzbeitrag je nach Krankenkasse stark variieren. Im Jahr 2026 liegt der vom Bundesministerium für Gesundheit festgesetzte Durchschnittswert bei 1,7 Prozent. Einzelne Kassen erheben jedoch zwischen 0,9 und 2,5 Prozent, was bei einem Monatsgehalt von 4.000 Euro zu Beitragsunterschieden von bis zu 64 Euro monatlich führen kann.

Berechnung und Aufteilung des Beitrags

Die Beitragspflicht gilt nach § 226 SGB V nur bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) von 5.512,50 Euro im Jahr 2026. Auf Einkommensteile oberhalb dieser Grenze werden keine GKV-Beiträge erhoben. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen den Gesamtbeitrag (allgemeiner Beitragssatz plus Zusatzbeitrag) je zur Hälfte, § 249 SGB V. Bei einem Zusatzbeitragssatz von 1,7 Prozent und einem Bruttoentgelt von 3.000 Euro ergibt sich ein Gesamtbeitrag von (14,6 % + 1,7 %) × 3.000 € = 489 €, den Arbeitnehmer und Arbeitgeber je hälftig tragen.

Sonderkündigungsrecht bei Zusatzbeitragserhöhung

Erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitragssatz, steht jedem Versicherten ein Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 SGB V zu. Die Kasse ist verpflichtet, die Versicherten mindestens einen Monat vor Inkrafttreten der Änderung zu informieren. Die Kündigung muss bis zum Ende des Monats erfolgen, in dem die Erhöhung erstmals wirksam wird. Ein Wechsel zu einer günstigeren Krankenkasse kann bei einem Gehalt von 4.000 Euro monatlich eine Jahresersparnis von mehreren Hundert Euro bedeuten. Dieser Rechner hilft dabei, die Mehrkosten gegenüber dem Durchschnittszusatzbeitrag sichtbar zu machen und eine informierte Kassenwahl zu treffen.

Häufig gestellte Fragen zum Krankenkassenbeitrag

Was ist der Unterschied zwischen allgemeinem Beitragssatz und Zusatzbeitrag?

Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % gilt für alle gesetzlich Krankenversicherten und ist bundesweit einheitlich (§ 241 SGB V). Der Zusatzbeitragssatz ist dagegen kassenindividuell — jede Krankenkasse legt ihn selbst fest (§ 242 SGB V). Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für 2026 beträgt 1,7 %. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen jeweils die Hälfte beider Beitragssätze.

Was passiert, wenn meine Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht?

Erhöht Ihre Krankenkasse den Zusatzbeitragssatz, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 175 Abs. 4 SGB V. Sie können innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Erhöhung kündigen und zu einer günstigeren Kasse wechseln. Die Kasse muss Sie über die Erhöhung rechtzeitig informieren.

Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV 2026?

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 2026 monatlich 5.512,50 € (jährlich 66.150 €). Auf Entgeltteile über dieser Grenze werden keine Beiträge erhoben. Wer über der BBG verdient, zahlt also den gleichen maximalen Beitrag wie jemand genau an der Grenze.

Wie werden Beiträge für Selbstständige in der GKV berechnet?

Selbstständig Versicherte in der GKV tragen den vollständigen Beitrag selbst — es gibt keinen Arbeitgeberanteil. Sie zahlen den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % plus den Zusatzbeitragssatz ihrer Kasse auf ihre beitragspflichtigen Einnahmen (§ 246 SGB V). Als Mindestbeitragsbasis gilt 2026 ein Mindesteinkommen, um sehr niedrige Beiträge zu vermeiden. Freiwillig Versicherte können auch den ermäßigten Beitragssatz von 14,0 % wählen, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht.

Was bedeutet der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz?

Das Bundesministerium für Gesundheit legt jährlich einen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V fest. Er beträgt für 2026 ca. 1,7 % und dient als Orientierungsgröße. Liegt Ihr kassenindividueller Satz über diesem Durchschnitt, zahlen Sie mehr als der Durchschnitt — liegt er darunter, zahlen Sie weniger. Der Rechner zeigt Ihnen diese Differenz.

Wer zahlt den Beitrag für Familienversicherte?

Familienversicherte Angehörige (Kinder, nicht erwerbstätige Ehegatten) sind beitragsfrei mitversichert (§ 10 SGB V), sofern bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Derzeit gilt eine monatliche Einkommensgrenze von 505 € (2026). Für geringfügig Beschäftigte gilt die Minijob-Grenze von 556 € monatlich.

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