Berechnen Sie Ihren monatlichen Mehrbedarf beim Bürgergeld nach § 21 SGB II. Der Rechner berücksichtigt alle Mehrbedarfstypen: Alleinerziehend (36 % oder 12 % je Kind), Schwangerschaft (17 %), Behinderung mit EGH (35 %) und dezentrale Warmwasserbereitung (2,6 %). Regelbedarfsstufen 2026 sind hinterlegt.
Rechtsgrundlage
- § 20 Sozialgesetzbuch II (SGB II) ↗
Regelbedarfe 2026 nach Regelbedarfsstufen
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 21 Sozialgesetzbuch II (SGB II) ↗
Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt — Alleinerziehend, Schwangerschaft, Behinderung, Warmwasser
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 28 Sozialgesetzbuch II (SGB II) ↗
Bedarfe für Bildung und Teilhabe
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
Der Mehrbedarf gemäß § 21 SGB II ist ein Zuschlag zum Regelbedarf, der bestimmten Personengruppen im Bürgergeld (früher: ALG II / Hartz IV) gewährt wird, weil ihre Bedarfe über dem allgemeinen Regelbedarf liegen. Er wird monatlich als Prozentsatz des maßgebenden Regelbedarfs berechnet und ergänzt den Grundsicherungsanspruch. Die Mehrbedarfsregelungen sollen sicherstellen, dass besondere Lebensumstände — wie die alleinige Kinderbetreuung, eine Schwangerschaft oder eine Behinderung — bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt werden.
Regelbedarfsstufen 2026
Grundlage der Mehrbedarfsberechnung sind die Regelbedarfsstufen 2026 nach § 20 SGB II. Für einen alleinstehenden Erwachsenen (Stufe 1) gilt ein Regelbedarf von 563 Euro monatlich. Für Partner in einer Bedarfsgemeinschaft je 506 Euro (Stufe 2). Für Kinder gelten je nach Alter Beträge zwischen 357 Euro (0–5 Jahre, Stufe 6) und 471 Euro (14–17 Jahre, Stufe 4). Der Mehrbedarf wird stets als Prozentsatz dieses Regelbedarfs berechnet, sodass er sich bei höheren Regelbedarfsstufen in absolutem Betrag erhöht.
Mehrfachkombination und Obergrenzen
Mehrbedarfe können grundsätzlich kombiniert werden — etwa der Schwangerschaftsmehrbedarf mit dem Warmwassermehrbedarf. Allerdings gilt nach § 21 Abs. 6 SGB II, dass die Summe der Mehrbedarfe nach Absatz 2–5 den maßgebenden Regelbedarf nicht übersteigen darf (Ausnahme: kostenaufwändige Ernährung). Der Warmwassermehrbedarf nach Abs. 7 ist von dieser Begrenzung ausgenommen und stets zusätzlich zu gewähren, da er nachgewiesene Energiekosten ausgleicht.
Häufig gestellte Fragen zum Mehrbedarf SGB II
Wer hat Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 SGB II?
Anspruch auf Mehrbedarf haben verschiedene Gruppen: Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3), Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche (§ 21 Abs. 2), Personen mit Behinderung die Eingliederungshilfe erhalten (§ 21 Abs. 4), erwerbsfähige Personen mit kostenaufwändiger Ernährung (§ 21 Abs. 5) sowie Personen mit dezentraler Warmwassererzeugung (§ 21 Abs. 7). Mehrbedarfe werden zusätzlich zum Regelbedarf gewährt.
Wie hoch ist der Mehrbedarf für Alleinerziehende?
Für Alleinerziehende gibt es zwei Stufen: Bei einem Kind unter 7 Jahren oder 2 bis 3 Kindern unter 16 Jahren beträgt der Mehrbedarf 36 % des Regelbedarfs (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II). Bei anderen Konstellationen gilt ein Satz von 12 % pro Kind, maximal 60 % (§ 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II). Bei einem Regelbedarf von 563 Euro (Stufe 1, 2026) ergibt das beim erhöhten Satz 202,68 Euro monatlichen Mehrbedarf.
Wie wird der Mehrbedarf für Warmwasser berechnet?
Wer Warmwasser dezentral erzeugt (z. B. mit Durchlauferhitzer oder Boiler) und die Heizkosten daher nicht im Rahmen der Kosten der Unterkunft abgerechnet werden können, hat Anspruch auf einen Mehrbedarf von 2,6 % des Regelbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II. Bei Stufe 1 (563 €) sind das 14,64 Euro monatlich. Dieser Mehrbedarf lässt sich mit anderen Mehrbedarfen kombinieren.
Kann man mehrere Mehrbedarfe gleichzeitig beziehen?
Grundsätzlich können mehrere Mehrbedarfe kombiniert werden. So kann eine schwangere Alleinerziehende sowohl Schwangerschafts-Mehrbedarf als auch Alleinerziehenden-Mehrbedarf erhalten. Der Warmwasser-Mehrbedarf ist ebenfalls kombinierbar. Allerdings darf die Summe aller Mehrbedarfe den Betrag des maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen. Ausnahme: Der Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung (§ 21 Abs. 5) ist unbegrenzt addierbar.
Was sind die Regelbedarfsstufen 2026?
Die Regelbedarfsstufen 2026 nach § 20 SGB II betragen: Stufe 1 (alleinstehend/alleinerziehend): 563 €, Stufe 2 (Partner in Bedarfsgemeinschaft): 506 €, Stufe 3 (Haushaltsangehöriger unter 25 Jahren): 451 €, Stufe 4 (Kind 14–17 Jahre): 471 €, Stufe 5 (Kind 6–13 Jahre): 390 €, Stufe 6 (Kind 0–5 Jahre): 357 €. Diese Werte gelten ab 1. Januar 2026.
Wird der Mehrbedarf auf das Bürgergeld angerechnet?
Nein, der Mehrbedarf wird nicht auf den Regelbedarf angerechnet, sondern zusätzlich gewährt. Er erhöht den Gesamtbedarf, dem dann das anzurechnende Einkommen und Vermögen gegenübergestellt wird. Wenn andere Sozialleistungen bezogen werden (z. B. Wohngeld oder BAföG), kann es jedoch zu Anrechnungen kommen. Der Mehrbedarf selbst bleibt dabei aber erhalten.