Berechnen Sie alle Bürgergeld-Mehrbedarfe nach § 21 SGB II — Schwangerschaft (+17 %), Behinderung mit Merkzeichen G (+35 %), Alleinerziehend (bis +60 %) und dezentrale Warmwassererzeugung (+2,3 %). Alle Zuschläge werden additiv zum Regelbedarf hinzugerechnet.
Bürgergeld Mehrbedarf Rechner 2026
Rechtsgrundlage
- § 21 SGB II (SGB II) ↗
Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 20 SGB II (SGB II) ↗
Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 12a SGB II SGB II (SGB II) ↗
Vorrangige Leistungen
Gültig ab: 1. 1. 2026
Bürgergeld Mehrbedarf 2026 — Anspruch und Berechnung
Bürgergeld Mehrbedarf 2026 — Überblick
Das Bürgergeld (ehemals Hartz IV / ALG II) sichert nach dem SGB II den Lebensunterhalt erwerbsfähiger Leistungsberechtigter. Neben dem Regelbedarf nach § 20 SGB II können bestimmte Personengruppen einen Mehrbedarf nach § 21 SGB II geltend machen. Dieser Mehrbedarf wird als prozentualer Zuschlag auf den maßgebenden Regelbedarf berechnet und zusätzlich zum Regelbedarf ausgezahlt.
Mehrbedarf bei Schwangerschaft (§ 21 Abs. 2 SGB II)
Schwangere Leistungsberechtigte erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelbedarfs. Bei Regelbedarfsstufe 1 (563 € im Jahr 2026) beträgt dieser Zuschlag 95,71 € monatlich. Der Mehrbedarf beginnt mit dem Monat, in dem die 13. Schwangerschaftswoche eintritt, und endet im Monat der Entbindung. Die Schwangerschaft muss durch ärztliches Attest oder Mutterpass nachgewiesen werden.
Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II)
Alleinerziehende haben Anspruch auf einen erhöhten Mehrbedarf, dessen Höhe von Anzahl und Alter der Kinder abhängt. Bei einem Kind unter 7 Jahren oder zwei Kindern unter 16 Jahrenbeträgt der Zuschlag 36 % des Regelbedarfs. In allen anderen Fällen werden 12 % pro minderjährigem Kind angerechnet, wobei der Gesamtzuschlag auf maximal 60 % des Regelbedarfs begrenzt ist. Als alleinerziehend gilt, wer ohne Partner mit minderjährigen Kindern zusammenlebt und die Pflege und Erziehung im Wesentlichen allein übernimmt.
Mehrbedarf bei Behinderung (§ 21 Abs. 4 SGB II)
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) oder aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) im Schwerbehindertenausweis tragen, erhalten einen Mehrbedarf von 35 % des maßgebenden Regelbedarfs. Bei Regelbedarfsstufe 1 (563 €) sind das 197,05 € monatlich. Der Mehrbedarf dient dem Ausgleich der behinderungsbedingten Mehrkosten im Alltag, etwa für Fahrtkosten oder besondere Hilfsmittel.
Dezentrale Warmwassererzeugung und weitere Mehrbedarfe
Wird das Warmwasser nicht zentral über die Heizung, sondern dezentral (z.B. durch Durchlauferhitzer, Boiler oder Untertischgerät) erzeugt, haben Leistungsberechtigte nach § 21 Abs. 7 SGB II Anspruch auf einen Mehrbedarf von 2,3 % des maßgebenden Regelbedarfs. Dieser kompensiert die höheren Stromkosten, die durch die dezentrale Warmwasserbereitung entstehen. Darüber hinaus kann nach § 21 Abs. 5 SGB II ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährunggewährt werden, wenn eine ärztlich bescheinigte gesundheitliche Erkrankung eine spezielle Diät erfordert. Alle Mehrbedarfe werden additiv zum Regelbedarf gewährt.
Häufige Fragen zum Bürgergeld Mehrbedarf
Welche Mehrbedarfe gibt es beim Bürgergeld?
Nach § 21 SGB II gibt es folgende Mehrbedarfe: Schwangerschaft (+17 % ab der 13. Woche), Behinderung mit Merkzeichen G (+35 %), Alleinerziehend (bis zu +60 %), dezentrale Warmwassererzeugung (+2,3 %) sowie Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung. Die Mehrbedarfe werden zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt und können untereinander kombiniert werden.
Wie hoch ist der Mehrbedarf für Schwangere beim Bürgergeld 2026?
Schwangere erhalten nach § 21 Abs. 2 SGB II ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelbedarfs. Bei Regelbedarfsstufe 1 (563 €) sind das 95,71 € monatlich zusätzlich. Dieser Mehrbedarf wird ab dem Monat gewährt, in dem die 13. Schwangerschaftswoche beginnt, und endet mit dem Entbindungsmonat.
Wie wird der Mehrbedarf für Alleinerziehende berechnet?
Der Mehrbedarf für Alleinerziehende richtet sich nach Anzahl und Alter der Kinder (§ 21 Abs. 3 SGB II): Bei einem Kind unter 7 Jahren oder zwei Kindern unter 16 Jahren beträgt er 36 % des Regelbedarfs. Bei anderen Konstellationen gilt 12 % pro Kind, maximal jedoch 60 % des maßgebenden Regelbedarfs. Als alleinerziehend gilt, wer ohne Partner einen Haushalt mit minderjährigen Kindern führt.
Was bedeutet Merkzeichen G bei der Mehrbedarf-Berechnung?
Das Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) im Schwerbehindertenausweis berechtigt nach § 21 Abs. 4 SGB II zu einem Mehrbedarf von 35 % des maßgebenden Regelbedarfs. Bei Regelbedarfsstufe 1 (563 €) sind das 197,05 € monatlich. Voraussetzung ist ein gültiger Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G oder aG.
Können mehrere Mehrbedarfe gleichzeitig bezogen werden?
Ja, mehrere Mehrbedarfe nach § 21 SGB II können gleichzeitig gewährt werden — sie werden additiv zum Regelbedarf hinzugerechnet. Eine schwangere Alleinerziehende mit Behinderung kann theoretisch Schwangerschafts-, Alleinerziehenden- und Behinderungs-Mehrbedarf gleichzeitig erhalten. Der Alleinerziehenden-Mehrbedarf ist jedoch auf maximal 60 % gedeckelt.
Was ist der Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung?
Wird Warmwasser dezentral erzeugt (z.B. durch Durchlauferhitzer oder Boiler statt Zentralheizung), besteht nach § 21 Abs. 7 SGB II ein Mehrbedarf von 2,3 % des maßgebenden Regelbedarfs. Bei Stufe 1 (563 €) sind das 12,95 € monatlich. Der Mehrbedarf kompensiert die höheren Stromkosten für die Warmwasserbereitung.