§ 22 SGB II

Berechnen Sie die Kosten der Unterkunft (KdU) gemäß § 22 SGB II für Bürgergeld-Empfänger. Der Rechner vergleicht Ihre tatsächliche Warmmiete mit dem angemessenen Richtwert (kommunaler Mietspiegel oder Bundesdurchschnitt) und zeigt, wie viel das Jobcenter übernimmt und wie hoch ein ggf. anfallender Eigenanteil ist.

Letzte Aktualisierung: 9. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Die Kosten der Unterkunft (KdU) sind nach dem Regelbedarf der zweitgrößte Ausgabenposten beim Bürgergeld (SGB II). Rechtsgrundlage ist § 22 SGB II. Das Jobcenter übernimmt die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe, soweit diese angemessen sind. Was „angemessen" bedeutet, richtet sich nach den lokalen Wohnungsmarktbedingungen und wird vom jeweiligen Jobcenter in einem sogenannten „schlüssigen Konzept" festgelegt.

Angemessenheitsprüfung nach § 22 SGB II

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in mehreren Grundsatzurteilen (z.B. B 4 AS 18/09 R) die Anforderungen an ein schlüssiges Konzept konkretisiert. Danach muss das Jobcenter auf Basis aktueller Mietspiegeldaten einen Richtwert für angemessene Kaltmieten nach Haushaltsgröße festlegen. Liegt keine ausreichende Datengrundlage vor, greift der Bundesdurchschnittswert des Wohngeldgesetzes als Sicherheitsnetz. Die KdU-Richtwerte variieren erheblich: In München können sie für einen Einpersonenhaushalt über 800 € betragen, in ländlichen Regionen Ostdeutschlands unter 350 €.

Heizkosten und Warmwasser

Heizkosten werden nach § 22 Abs. 1 SGB II separat in tatsächlicher angemessener Höhe übernommen. Als Orientierung dienen die Heizkostenspiegel von co2online. Die Warmwasseraufbereitung ist bei zentraler Versorgung in den Heizkosten enthalten; bei dezentraler Warmwasserbereitung (z.B. Durchlauferhitzer, Boiler) wird ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II gewährt. Der Warmwasser-Mehrbedarf 2026 beträgt 2,3 % des maßgeblichen Regelbedarfs.

Kostensenkungsverfahren

Übersteigt die tatsächliche Miete den angemessenen Richtwert, ist das Jobcenter verpflichtet, den Leistungsempfänger über die fehlende Angemessenheit zu informieren und eine Frist zur Kostensenkung zu setzen (Kostensenkungsverfahren). Die Frist beträgt üblicherweise sechs Monate, in besonderen Fällen bis zu zwölf Monate. Während dieser Frist werden weiter die tatsächlichen Kosten übernommen. Ist ein Umzug aufgrund besonderer persönlicher Umstände (z.B. Schulpflicht der Kinder, Pflegebedürftigkeit) unzumutbar, können die tatsächlichen Kosten auch längerfristig übernommen werden.

Häufig gestellte Fragen zu KdU (§ 22 SGB II)

Was sind Kosten der Unterkunft (KdU) beim Bürgergeld?

Die Kosten der Unterkunft (KdU) sind ein Bestandteil des Bürgergeldes (SGB II) und decken die tatsächlichen Mietkosten (Kaltmiete + Heizkosten + Nebenkosten) ab, soweit diese angemessen sind. Rechtsgrundlage ist § 22 SGB II. Das Jobcenter übernimmt die Unterkunftskosten bis zu einem bestimmten Richtwert, der je nach Gemeinde, Haushaltsgröße und lokalen Wohnungsmarktbedingungen variiert.

Wie wird die Angemessenheit der Miete beim Bürgergeld beurteilt?

Die Angemessenheit der Miete richtet sich nach den örtlichen Mietspiegeln und dem sogenannten „schlüssigen Konzept" des jeweiligen Jobcenters. Maßgeblich sind die durchschnittlichen Mieten in der Gemeinde für einfache und mittlere Wohnlagen, nicht die teuersten Wohnungen. Das Jobcenter legt Richtwerte fest, die in der KdU-Satzung veröffentlicht werden. Bundesweit gibt es keine einheitlichen Richtwerte — sie variieren stark zwischen Ballungsräumen (z.B. München: 800+ €) und ländlichen Regionen.

Was passiert, wenn die Miete zu hoch ist?

Liegt die tatsächliche Miete über dem angemessenen Richtwert, fordert das Jobcenter den Leistungsempfänger auf, die Kosten zu senken — in der Regel durch Umzug in eine günstigere Wohnung. Es wird eine angemessene Frist (üblicherweise 6–12 Monate) eingeräumt. Während dieser Kostensenkungsfrist werden noch die tatsächlichen Kosten übernommen. Gelingt die Kostensenkung nicht und war ein Umzug nicht zumutbar, werden weiterhin die tatsächlichen Kosten übernommen. Die Übernahme „unangemessener" Kosten ist aber dauerhaft möglich, wenn ein Umzug unzumutbar ist.

Werden Heizkosten getrennt von der Kaltmiete behandelt?

Ja, Heizkosten werden nach § 22 Abs. 1 SGB II grundsätzlich in tatsächlicher Höhe übernommen, sofern sie nicht unangemessen hoch sind. Das Jobcenter prüft die Heizkosten separat anhand von Heizkostenspiegel-Daten (co2online). Heizkosten gelten als unangemessen, wenn sie deutlich über dem Bundesdurchschnitt liegen — dann fordert das Jobcenter zu Kostensenkungsmaßnahmen (z.B. Thermostatventile, Heizungsoptimierung) auf. Nicht übernahmefähig sind die Kosten für die Warmwasserbereitung, soweit diese im Regelbedarf enthalten sind.

Welche Nebenkosten übernimmt das Jobcenter?

Das Jobcenter übernimmt kalte Betriebskosten wie Wasser/Abwasser, Hausmeister, Treppenhausreinigung, Müllentsorgung, Aufzug und Gemeinschaftsantenne. Nicht übernommen werden persönliche Betriebskosten wie Haushaltsversicherungen, Telefon oder der Kabelanschluss. Stromkosten für die eigene Wohnung sind nicht Teil der KdU, sondern über den Regelbedarf (§ 20 SGB II) zu finanzieren. Bei Warmwasserbereitung durch Heizung (dezentral) gibt es einen Warmwasser-Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II.

Kann man den KdU-Richtwert des eigenen Jobcenters herausfinden?

Ja — die meisten Jobcenter veröffentlichen ihre KdU-Satzungen oder Richtlinien auf ihrer Website. Alternativ kann man direkt beim Jobcenter nachfragen oder auf Portale wie das BSG-Urteil-Archiv zurückgreifen, das Schlüssige-Konzept-Urteile des BSG zu einzelnen Kommunen listet. In unserem Rechner können Sie den kommunalen Richtwert manuell eingeben. Als Orientierungshilfe werden Bundesdurchschnittswerte angezeigt.

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