Der Rechner ermittelt die Solvabilitätskapitalanforderung für Pensionsfonds nach § 25 PFAV. Berechnet werden alle drei Mindestfonds: Deckungsrückstellungsanteil (4% oder 1%), Nettoverwaltungsaufwandsanteil (25%) und Risikokapitalanteil (0,3%) — mit Anrechnung von Garantiebarwerten bis maximal 75% der Gesamtanforderung.
Rechtsgrundlage
- § 25 Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV) ↗
Solvabilitätskapitalanforderung — Mindestfonds 1, 2 und 3
Gültig ab: 22. 1. 2016
- § 1 Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV) ↗
Anwendungsbereich der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
Gültig ab: 22. 1. 2016
Kurz zum Thema
Die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV) ist die zentrale Rechtsgrundlage für die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Pensionsfonds in Deutschland. Sie wurde 2016 erlassen und regelt unter anderem die Kapital- und Solvabilitätsanforderungen, die Kapitalanlagegrundsätze und die Berichtspflichten gegenüber der BaFin. § 25 PFAV legt die Solvabilitätskapitalanforderung fest — das Mindestkapital, das Pensionsfonds dauerhaft vorhalten müssen, um ihre langfristigen Leistungsverpflichtungen erfüllen zu können.
Dreigliedrige Struktur der Solvabilitätskapitalanforderung
Die Solvabilitätskapitalanforderung besteht aus drei Mindestfonds, die jeweils unterschiedliche Risikodimensionen abbilden. Mindestfonds 1 adressiert das Kapitalanlagerisiko und berechnet sich als Prozentsatz der Deckungsrückstellung: 4 Prozent, wenn der Pensionsfonds das Kapitalanlagerisiko trägt, oder 1 Prozent, wenn das Risiko auf die Versorgungsberechtigten übertragen wird. Mindestfonds 2 sichert die Betriebskontinuität ab und entspricht 25 Prozent des Nettoverwaltungsaufwands des Vorjahres. Mindestfonds 3 deckt biometrische Risiken ab und beträgt 0,3 Prozent des versicherungstechnischen Risikokapitals.
Garantieanrechnung und Netto-Anforderung
Eine wichtige Besonderheit der PFAV-Solvabilitätsanforderung ist die Möglichkeit, externe Garantien auf die Anforderung anzurechnen. Der Barwert von Garantien kann bis zu 75 Prozent der Gesamtanforderung mindern. Diese Regelung ermöglicht es Pensionsfonds, externe Sicherungsmaßnahmen (z.B. Bankgarantien, Rückversicherungsverträge) effizient in ihre Kapitalplanung einzubeziehen. Die 25-Prozent-Untergrenze stellt sicher, dass stets ein substanzieller Eigenmittelanteil vorhanden bleibt. Der Rechner berechnet automatisch die maximal anrechenbare Garantiesumme und ermittelt die verbleibende Netto-Solvabilitätskapitalanforderung.
Häufig gestellte Fragen zum Pensionsfonds Solvabilitätskapital
Was ist die Solvabilitätskapitalanforderung für Pensionsfonds?
Die Solvabilitätskapitalanforderung (SKA) nach § 25 PFAV ist das Mindestkapital, das ein Pensionsfonds vorhalten muss, um seine Zahlungsverpflichtungen dauerhaft erfüllen zu können. Sie dient als Sicherheitspuffer gegen unerwartete Verluste aus Kapitalanlagen und versicherungstechnischen Risiken. Die SKA berechnet sich aus drei Mindestfonds: Einem Anteil der Deckungsrückstellung (4% oder 1%), einem Anteil des Nettoverwaltungsaufwands (25%) und einem Anteil des versicherungstechnischen Risikokapitals (0,3%).
Wann gilt der 4%- und wann der 1%-Satz auf die Deckungsrückstellung?
Gemäß § 25 Abs. 1 PFAV gilt der höhere Satz von 4% der Deckungsrückstellung, wenn der Pensionsfonds das Kapitalanlagerisiko trägt — also wenn das Kapitalanlageergebnis direkt die Höhe der Leistungen beeinflusst (z.B. bei konventionellen Plänen ohne vollständige Kapitalgarantie). Der niedrigere Satz von 1% gilt, wenn das Kapitalanlagerisiko vollständig auf die Versorgungsberechtigten oder auf einen Dritten übergeht — etwa bei reinen Beitragszusagen, bei denen der Arbeitnehmer das Anlagerisiko trägt.
Was ist der Mindestfonds 2 (Nettoverwaltungsaufwand)?
Der Mindestfonds 2 berechnet sich aus 25 Prozent des Nettoverwaltungsaufwands des vorangegangenen Geschäftsjahres. Der Nettoverwaltungsaufwand umfasst alle Verwaltungskosten des Pensionsfonds abzüglich der Erträge aus Verwaltungstätigkeiten. Dieser Mindestfonds stellt sicher, dass der Pensionsfonds auch im Fall eines vorübergehenden Geschäftsrückgangs seine Verwaltungskosten weiterhin decken kann. Er ist besonders für Kurzfristpläne relevant, bei denen Verwaltungskosten einen größeren Anteil ausmachen.
Was umfasst das Risikokapital für den Mindestfonds 3?
Das versicherungstechnische Risikokapital nach § 25 Abs. 3 PFAV umfasst die Summe der versicherten Leistungsbeträge, die im Todesfall oder bei schwerer Invalidität fällig werden würden und über die bereits gebildete Deckungsrückstellung hinausgehen. Konkret ist dies die Differenz zwischen dem vereinbarten Leistungsbetrag und der vorhandenen Deckungsrückstellung. Der Mindestfonds 3 beläuft sich auf 0,3 Prozent dieser Risikosumme und sichert die Tragbarkeit biometrischer Risiken ab.
Wie werden Garantien auf die Solvabilitätskapitalanforderung angerechnet?
Nach § 25 Abs. 4 PFAV können Garantiebarwerte — also der Barwert von externen Garantien, die bestimmten Risiken absichern — auf die Solvabilitätskapitalanforderung angerechnet werden. Die Anrechnung ist jedoch auf maximal 75 Prozent der Gesamtanforderung begrenzt. Damit soll verhindert werden, dass Pensionsfonds zu stark auf externe Garantien angewiesen sind und keine eigene Kapitalbasis mehr aufbauen. Nach Abzug der anrechenbaren Garantien ergibt sich die Netto-Solvabilitätskapitalanforderung.
Wer überwacht die Einhaltung der PFAV-Anforderungen?
Die Einhaltung der PFAV-Anforderungen einschließlich der Solvabilitätskapitalanforderung wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht. Pensionsfonds sind verpflichtet, regelmäßige versicherungsmathematische Gutachten zu erstellen und der BaFin vorzulegen. Bei Unterschreitung der Solvabilitätskapitalanforderung muss der Pensionsfonds unverzüglich Maßnahmen zur Wiederherstellung der Anforderungen ergreifen und dies der BaFin melden. Die BaFin kann aufsichtsrechtliche Maßnahmen bis hin zur Anordnung von Sanierungsmaßnahmen treffen.