Der Rechner ermittelt die MREL-Mindestanforderung (Minimum Requirement for own funds and Eligible Liabilities) nach §§ 49, 49c SAG für Kreditinstitute. Berechnet werden beide Anforderungspfade — RWA-basiert (8%) und Leverage-basiert (3%) — sowie der Bail-in-Betrag zur Wiederherstellung der CET1-Quote nach § 96 SAG.
Rechtsgrundlage
- § 49 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) ↗
MREL — Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Gültig ab: 1. 1. 2015
- § 49c Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) ↗
MREL — Leverage-basierte Mindestanforderung (3% der Gesamtrisikopositionsmessgröße)
Gültig ab: 1. 1. 2022
- § 96 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) ↗
Bail-in — Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnis der Abwicklungsbehörde
Gültig ab: 1. 1. 2015
Kurz zum Thema
MREL (Minimum Requirement for own funds and Eligible Liabilities) ist die aufsichtsrechtliche Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Kreditinstitute in der Europäischen Union. Sie wurde im Rahmen der Bankenabwicklungsreform nach der Finanzkrise 2008 eingeführt und in Deutschland durch das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) umgesetzt. Das SAG implementiert die europäische Bankenabwicklungsrichtlinie (BRRD) in deutsches Recht. Das Ziel von MREL ist es, sicherzustellen, dass Banken im Krisenfall ausreichend verlusttragfähiges Kapital vorhalten, damit eine geordnete Abwicklung ohne staatliche Rettungsgelder möglich ist.
Berechnung der MREL-Mindestanforderung
Die Mindestanforderung wird in zwei Schritten berechnet. Gemäß § 49 SAG muss das Institut mindestens 8 Prozent seines Gesamtrisikobetrags (RWA — Risk Weighted Assets) in Form von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorhalten. Gleichzeitig schreibt § 49c SAG vor, dass mindestens 3 Prozent der Gesamtrisikopositionsmessgröße (Leverage Exposure nach Art. 429 CRR) einzuhalten sind. Maßgeblich ist der jeweils höhere Wert aus beiden Berechnungspfaden. Für global systemrelevante Institute (G-SII) können zusätzliche Anforderungen auf Basis der TLAC-Vorgaben des Financial Stability Board hinzukommen.
Bail-in-Mechanismus nach § 96 SAG
Der Bail-in ist das zentrale Abwicklungsinstrument nach § 89 ff. SAG. Die Abwicklungsbehörde kann Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts herabschreiben oder in Eigenkapital umwandeln, um Verluste aufzufangen und das Institut zu rekapitalisieren. § 96 SAG regelt die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnis im Detail. Die MREL-Anforderung stellt sicher, dass ausreichend bail-in-fähige Verbindlichkeiten vorhanden sind, um diesen Mechanismus wirksam einsetzen zu können. Der in diesem Rechner ermittelte Bail-in-Betrag zeigt, wie viel Kapital aufgebracht werden müsste, um nach einem Bail-in die angestrebte CET1-Quote zu erreichen.
MREL-Compliance und Aufsichtspraxis
Die BaFin und der Single Resolution Board (SRB) legen für jedes Institut individuell bindende MREL-Anforderungen fest, die die gesetzlichen Mindestanforderungen überschreiten können. Berücksichtigt werden dabei die Abwicklungsstrategie, die Verlustabsorptions- kapazität und der Rekapitalisierungsbedarf des jeweiligen Instituts. Dieser Rechner bildet die gesetzlichen Mindestgrenzen ab und dient der Orientierung. Die tatsächliche institutsspezifische MREL-Anforderung ergibt sich ausschließlich aus dem behördlichen Bescheid der Abwicklungsbehörde.
Häufig gestellte Fragen zu MREL
Was ist MREL und wofür gilt die Anforderung?
MREL (Minimum Requirement for own funds and Eligible Liabilities) ist die gesetzliche Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die Kreditinstitute und relevante Unternehmen halten müssen. Sie dient dazu, im Fall einer Bankenabwicklung ausreichend Kapital für einen Bail-in bereitzustellen — also Verluste aufzufangen und das Institut ohne Steuermittel zu rekapitalisieren. Die Anforderung wird von der Abwicklungsbehörde (BaFin/SRB) für jedes Institut individuell festgesetzt und basiert auf §§ 49 ff. SAG.
Wie wird die MREL-Mindestanforderung berechnet?
Die MREL-Mindestanforderung ergibt sich aus dem Maximum zweier Werte: (1) 8 % des Gesamtrisikobetrags (risikogewichtete Aktiva, RWA) nach § 49 SAG und (2) 3 % der Gesamtrisikopositionsmessgröße (Leverage Exposure) nach § 49c SAG. Es gilt der jeweils höhere Wert. Für G-SII und O-SII können zusätzliche Puffer auferlegt werden. Die tatsächliche MREL-Anforderung wird von der Abwicklungsbehörde individuell festgesetzt und kann von diesen Mindestwerten abweichen.
Welche Verbindlichkeiten sind MREL-fähig (berücksichtigungsfähig)?
MREL-fähige Verbindlichkeiten müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen begeben und vollständig eingezahlt sein, nicht besichert oder garantiert sein, eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr aufweisen und kein Derivat darstellen. Zugelassen sind u.a. Senior Non-Preferred (SNP) Anleihen, Tier 2-Kapital, Additional Tier 1-Kapital und hartes Kernkapital (CET1). Nicht berücksichtigungsfähig sind insbesondere Einlagen mit gesetzlicher Vorrangstellung, besicherte Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut selbst.
Was bedeutet der Bail-in-Betrag in diesem Rechner?
Der Bail-in-Betrag gibt an, wie viel Kapital im Abwicklungsfall durch Herabschreibung oder Umwandlung von Verbindlichkeiten aufgebracht werden müsste, um die Ziel-CET1-Quote des Instituts nach Bail-in zu erreichen. § 96 SAG regelt die Befugnis der Abwicklungsbehörde, Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder in Eigenkapital umzuwandeln. Der Rechner ermittelt die Differenz zwischen dem angestrebten CET1-Kapital nach Bail-in und dem aktuellen CET1-Kapital als Indikator für den benötigten Bail-in-Betrag.
Wer ist von der MREL-Anforderung betroffen?
Die MREL-Anforderung gilt für alle Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die dem SAG unterliegen. Besonders relevant ist sie für systemrelevante Institute (G-SII — Global Systemically Important Institutions und O-SII — Other Systemically Important Institutions). Kleinere Institute mit vereinfachter Abwicklungsplanung können geringere Anforderungen haben. In der EU wird MREL durch die BRRD II (Bank Recovery and Resolution Directive) und die Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie harmonisiert.
Wie unterscheidet sich MREL von TLAC?
TLAC (Total Loss Absorbing Capacity) ist eine internationale Anforderung für globale systemrelevante Banken (G-SIBs), die vom Financial Stability Board (FSB) entwickelt und im deutschen Recht als MREL-Unteranforderung umgesetzt wurde. TLAC fordert mindestens 16 % der RWA bis 2019 und 18 % ab 2022. MREL ist breiter angelegt und gilt für alle abwicklungsrelevanten Institute. Beide Konzepte zielen auf ausreichend verlusttragfähiges Kapital für den Abwicklungsfall, unterscheiden sich aber in Anwendungsbereich und Kalibrierung.