Berechnen Sie den voraussichtlichen Pflegegrad nach § 15 SGB XI. Der Rechner gewichtet die Punkte aus den 6 Begutachtungsmodulen und ermittelt den Gesamtpunktwert sowie den entsprechenden Pflegegrad 1 bis 5.
Rechtsgrundlage
- § 15 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) ↗
Ermittlung des Pflegegrades
Gültig ab: 1. 1. 2017
- § 14 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) ↗
Begriff der Pflegebedürftigkeit
Gültig ab: 1. 1. 2017
Pflegegrad berechnen: Das Begutachtungssystem nach SGB XI
Seit 2017 wird Pflegebedürftigkeit nach dem neuen Begutachtungsassessment (NBA) bewertet, das körperliche, kognitive und psychische Einschränkungen gleichermaßen berücksichtigt. Die Grundlage bilden 6 Module, die jeweils mit einem bestimmten Gewicht in den Gesamtpunktwert einfließen.
Die 6 Begutachtungsmodule
Modul 1 (Mobilität, 10 %) erfasst Fortbewegung und Lageveränderung. Modul 2 (kognitive Fähigkeiten) und Modul 3 (Verhaltensauffälligkeiten) werden kombiniert bewertet (15 %). Modul 4 (Selbstversorgung, 40 %) hat das höchste Gewicht und umfasst Körperpflege, Essen, Trinken und Ausscheiden. Modul 5 (Krankheitsbewältigung, 20 %) bewertet den Umgang mit Medikamenten, Verbandswechsel und medizinischen Maßnahmen. Modul 6 (Alltagsgestaltung, 15 %) erfasst die Fähigkeit zur sozialen Teilhabe und Tagesstrukturierung.
Pflegegradschwellen
Der Gesamtpunktwert bestimmt den Pflegegrad: Ab 12,5 Punkten Pflegegrad 1, ab 27 Punkten Pflegegrad 2, ab 47,5 Punkten Pflegegrad 3, ab 70 Punkten Pflegegrad 4, ab 90 Punkten Pflegegrad 5. Unter 12,5 Punkten liegt keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI vor.
Dieser Rechner als Orientierungshilfe
Dieser Rechner gibt eine Orientierung, welcher Pflegegrad in etwa zu erwarten ist. Die tatsächliche Begutachtung erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD) und berücksichtigt weitere Faktoren wie Zeitaufwand für Pflegeleistungen und individuelle Lebenssituation. Der Antrag wird bei der zuständigen Pflegekasse (in der Regel Krankenkasse) gestellt.
Häufig gestellte Fragen zum Pflegegrad
Wie wird der Pflegegrad nach § 15 SGB XI berechnet?
Der Pflegegrad wird anhand von 6 Modulen ermittelt: Mobilität (10 %), kognitive und kommunikative Fähigkeiten / Verhaltensauffälligkeiten (kombiniert 15 %), Selbstversorgung (40 %), Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen (20 %) und Gestaltung des Alltagslebens (15 %). Die gewichteten Punkte ergeben einen Gesamtwert, aus dem der Pflegegrad abgeleitet wird.
Was bedeuten die Pflegegrade 1 bis 5?
Pflegegrad 1 (12,5–27 Punkte): geringe Beeinträchtigungen. PG 2 (27–47,5 Punkte): erhebliche Beeinträchtigungen. PG 3 (47,5–70 Punkte): schwere Beeinträchtigungen. PG 4 (70–90 Punkte): schwerste Beeinträchtigungen. PG 5 (≥90 Punkte): schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen.
Was ist die Kombinationsregelung für Module 2 und 3?
Module 2 (kognitive und kommunikative Fähigkeiten) und 3 (Verhaltensweisen und psychische Problemlagen) werden nicht einzeln, sondern kombiniert bewertet. Es wird der höhere der beiden Einzelmodulergebnisse (in Punkten) in die Gesamtberechnung einbezogen und mit 15 % gewichtet.
Wann wird der Pflegegrad festgestellt?
Der Pflegegrad wird vom Medizinischen Dienst (MD) bzw. von Medicproof (bei privaten Pflegekassen) in einem Gutachten festgestellt. Der Gutachter besucht den Betroffenen zu Hause und bewertet die 6 Module. Der Antrag wird bei der Pflegekasse gestellt.
Welche Leistungen gibt es bei den verschiedenen Pflegegraden?
Mit Pflegegrad 1 gibt es nur geringe Leistungen (Entlastungsbetrag 125 €/Monat). Ab PG 2 steigen die Leistungen deutlich: Pflegegeld (332 €), Sachleistungen (724 €), Tagespflege. Ab PG 3 erhöhen sich alle Leistungen weiter. PG 5 bietet die höchsten Leistungen (Pflegegeld 901 €, Sachleistungen 2.095 €).
Kann man gegen den Pflegegradentscheid Widerspruch einlegen?
Ja — gegen den Bescheid der Pflegekasse kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Im Widerspruchsverfahren wird ein neues Gutachten erstellt. Bei Ablehnung ist eine Klage vor dem Sozialgericht möglich. Ein Widerspruch lohnt sich oft, da viele Erstbescheide zu niedrige Pflegegrade ausweisen.