Wie lange können Sie für die Pflege eines Angehörigen freigestellt werden? Berechnen Sie den Verdienstausfall nach §§ 2–3 PflegeZG: kurzzeitig 10 Tage oder bis zu 6 Monate Pflegezeit.
Rechtsgrundlage
- § 2 Pflegezeitgesetz — Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (PflegeZG) ↗
Bis zu 10 Arbeitstage Freistellung bei akut pflegebedürftigem nahen Angehörigen.
Gültig ab: 23. 12. 2015
- § 3 Pflegezeitgesetz — Pflegezeit bis 6 Monate (PflegeZG) ↗
Vollständige oder teilweise Freistellung bis 6 Monate zur Pflege eines nahen Angehörigen zu Hause.
Gültig ab: 23. 12. 2015
§§ 2–3 PflegeZG 2026 — Pflegezeitansprüche und Verdienstausfall
PflegeZG: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegezeit
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) gibt Beschäftigten das Recht, die Arbeit zu unterbrechen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu pflegen. Es unterscheidet zwei Ansprüche: die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG (bis zu 10 Arbeitstage für akute Pflegesituationen) und die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG (bis zu 6 Monate für häusliche Pflege).
§ 2 PflegeZG: 10 Tage für die akute Pflegesituation
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung dient der Überbrückung einer akuten Pflegesituation: Wenn ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird und sofortiger Handlungsbedarf besteht, kann der Arbeitnehmer sich bis zu 10 Arbeitstage freistellen lassen. Dieser Anspruch besteht bei jedem Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße. In dieser Zeit kann Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI) beantragt werden.
§ 3 PflegeZG: Bis zu 6 Monate für die häusliche Pflege
Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG ermöglicht eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu 6 Monaten zur häuslichen Pflege eines nahen Angehörigen. Voraussetzung ist, dass der Angehörige mindestens Pflegegrad 1 hat und in häuslicher Umgebung gepflegt wird. Der Anspruch gilt nur bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Während der Pflegezeit kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie beantragt werden.
Verdienstausfall und Pflegeunterstützungsgeld
Die Freistellung nach PflegeZG ist grundsätzlich unbezahlt. Bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 2) kann Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse beantragt werden — es beträgt 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts. Bei der Pflegezeit nach § 3 können Beschäftigte ein zinsloses Bundesdarlehen erhalten, das nach der Pflegezeit zurückgezahlt wird. Einige Tarifverträge regeln bezahlte Pflegezeitansprüche.
Häufige Fragen zur Pflegezeit nach PflegeZG
Wer hat Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG?
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bis zu 10 Arbeitstage Freistellung pro Pflegesituation (§ 2 PflegeZG), wenn ein naher Angehöriger akut pflegebedürftig wird und eine vorübergehende Pflege oder die Organisation der Pflege notwendig ist. Nahe Angehörige sind: Ehegatten, Lebenspartner, Partner nichtehelicher Gemeinschaften, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Geschwister, Schwäger, Großeltern, Enkel.
Wird die Freistellung nach § 2 PflegeZG bezahlt?
Die Freistellung nach § 2 PflegeZG ist in der Regel unbezahlt — das Gesetz sieht keinen Entgeltfortzahlungsanspruch vor. Manche Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen gewähren jedoch bezahlte Freistellung. Außerdem können Arbeitnehmer während der Freistellung Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse beantragen (§ 44a SGB XI), das einem Krankengeldbetrag entspricht.
Was ist der Unterschied zwischen § 2 und § 3 PflegeZG?
§ 2 PflegeZG gilt für akute Situationen: bis zu 10 Arbeitstage, um die erste Pflege zu organisieren oder zu sichern. § 3 PflegeZG regelt die eigentliche Pflegezeit: bis zu 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung, um einen nahen Angehörigen selbst zu pflegen (häusliche Pflege). Der Anspruch nach § 3 gilt nur für Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten.
Besteht Kündigungsschutz während der Pflegezeit?
Ja. Während der Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) und der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) gilt ein besonderer Kündigungsschutz (§ 5 PflegeZG). Arbeitgeber dürfen dem Arbeitnehmer ab der Ankündigung der Pflegezeit bis zu deren Ende nicht kündigen. Eine Kündigung in diesem Zeitraum ist nichtig. Ausnahmen: behördlich zugelassene Kündigung aus wichtigem Grund.
Kann ich Pflegezeit und Elternzeit kombinieren?
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Pflegezeit und Elternzeit ist grundsätzlich möglich, wenn die Voraussetzungen beider Gesetze erfüllt sind. Allerdings können nicht beide Gesetze für denselben Zeitraum kombiniert werden, wenn die Gesamtfreistellungsdauer dadurch überschritten wird. Die maximale Gesamtdauer aus Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) und Familienpflegezeit (§ 2 FPfZG) beträgt zusammen 24 Monate.
Gilt die Pflegezeit auch für Minijobber?
Ja. Das PflegeZG gilt für alle Arbeitnehmer — auch für Minijobber und Teilzeitbeschäftigte. Der Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2) besteht unabhängig von der Beschäftigungsart. Der Anspruch auf Pflegezeit (§ 3) gilt nur bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Arbeitnehmern. Minijobber haben denselben Kündigungsschutz wie Vollzeitkräfte.