Berechnen Sie Ihren Regelbedarf beim Bürgergeld nach § 20 SGB II — für Alleinstehende (563 €), Paare (je 506 €) und Alleinerziehende. Der Rechner berücksichtigt alle Regelbedarfsstufen für Kinder nach Altersgruppen sowie die vereinfachte Einkommensanrechnung nach § 11 SGB II. Alle Beträge für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 20 Sozialgesetzbuch II (SGB II) ↗
Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 11 Sozialgesetzbuch II (SGB II) ↗
Zu berücksichtigendes Einkommen
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 11b Sozialgesetzbuch II (SGB II) ↗
Absetzbeträge vom Einkommen
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
Das Bürgergeld ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende in Deutschland und wurde zum 1. Januar 2023 eingeführt (als Nachfolger des Arbeitslosengelds II, umgangssprachlich „Hartz IV"). Die Rechtsgrundlage bildet das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Das Bürgergeld soll den grundlegenden Lebensunterhalt von erwerbsfähigen, hilfebedürftigen Personen und deren Haushaltsangehörigen sichern. Ein zentrales Element ist der Regelbedarf nach § 20 SGB II, der die monatlichen Standardkosten für Ernährung, Kleidung, Hausrat und persönliche Bedürfnisse abdeckt.
Regelbedarfsstufen 2026
Die Regelbedarfe sind in sechs Stufen unterteilt. Alleinstehende und Alleinerziehende erhalten Stufe 1 mit 563 € monatlich. Partner in einer Bedarfsgemeinschaft erhalten jeweils die Stufe 2 mit 506 €. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, erhalten Stufe 3 mit 451 €. Jugendliche von 14 bis 17 Jahren erhalten Stufe 4 mit 471 €. Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren erhalten Stufe 5 mit 390 € und Kinder von 0 bis 5 Jahren erhalten Stufe 6 mit 357 €. Diese Beträge werden jährlich zum 1. Januar angepasst.
Einkommensanrechnung nach § 11 SGB II
Das zu berücksichtigende Einkommen umfasst alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert nach § 11 SGB II. Vom Erwerbseinkommen werden nach § 11b SGB II Absetzbeträge abgezogen: ein Grundfreibetrag von 100 € monatlich, 20 % des Einkommens zwischen 100 € und 1.000 €, sowie 10 % zwischen 1.000 € und 1.200 € (mit Kind bis 1.500 €). Der verbleibende Betrag wird auf den Regelbedarf angerechnet. Dieser Rechner bietet eine vereinfachte Berechnung ohne vollständige Freibetragsberechnung.
Kosten für Unterkunft und Heizung
Neben dem Regelbedarf können auch die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) nach § 22 SGB II übernommen werden, sofern sie angemessen sind. Was angemessen ist, richtet sich nach den Verhältnissen am Wohnort und wird durch das jeweilige Jobcenter bestimmt. Zusätzlich können Mehrbedarfe nach § 21 SGB II geltend gemacht werden, beispielsweise für Alleinerziehende, Schwangere, chronisch Kranke oder Menschen mit Behinderung. Dieser Rechner berücksichtigt nur den Regelbedarf.
Häufig gestellte Fragen zum Regelbedarf Bürgergeld
Wie hoch ist der Regelbedarf beim Bürgergeld 2026?
Der Regelbedarf beim Bürgergeld beträgt 2026 für Alleinstehende 563 € monatlich (Regelbedarfsstufe 1). Partner in einer Bedarfsgemeinschaft erhalten jeweils 506 € (Stufe 2). Alleinerziehende erhalten ebenfalls 563 €. Kinder erhalten je nach Alter unterschiedliche Beträge: 0–5 Jahre: 357 €, 6–13 Jahre: 390 €, 14–17 Jahre: 471 €. Personen ab 18 Jahren im elterlichen Haushalt erhalten 451 € (Stufe 3). Die Beträge werden jährlich angepasst.
Was umfasst der Regelbedarf beim Bürgergeld?
Der Regelbedarf gemäß § 20 SGB II umfasst laufende, notwendige Ausgaben für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwasser), Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Nicht enthalten sind Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU), die gesondert nach § 22 SGB II übernommen werden, sowie einmalige Bedarfe wie Erstausstattung für Wohnung und Kleidung.
Welches Einkommen wird auf das Bürgergeld angerechnet?
Angerechnet werden nach § 11 SGB II alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die dem Haushalt zur Verfügung stehen. Dazu gehören Erwerbseinkommen, Renten, Kindergeld, Unterhalt und andere laufende Einnahmen. Von Erwerbseinkommen werden Absetzbeträge nach § 11b SGB II abgezogen: Ein Grundfreibetrag von 100 € sowie ein prozentualer Freibetrag von 20 % für Einkommen zwischen 100 € und 1.000 €, 10 % für Einkommen zwischen 1.000 € und 1.200 € (bzw. 1.500 € mit Kind).
Was ist der Unterschied zwischen Regelbedarf und Bürgergeld?
Der Regelbedarf ist ein Teil des Bürgergeldes — er stellt den standardisierten monatlichen Betrag für den Lebensunterhalt dar. Das tatsächliche Bürgergeld setzt sich aus dem Regelbedarf, den Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU nach § 22 SGB II) sowie eventuellen Mehrbedarfen (§ 21 SGB II, z. B. für Schwangere, Alleinerziehende, behinderte Menschen) zusammen. Von dieser Summe werden anrechenbare Einkommen und Vermögen abgezogen.
Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?
Anspruch auf Bürgergeld haben erwerbsfähige Leistungsberechtigte gemäß § 7 SGB II, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern kann. EU-Bürger in den ersten drei Monaten und ohne Arbeit haben in der Regel keinen Anspruch.
Wie oft wird der Regelbedarf angepasst?
Der Regelbedarf wird grundsätzlich zum 1. Januar eines jeden Jahres angepasst. Die Anpassung erfolgt nach der Regelbedarfs-Anpassungsverordnung auf Basis eines Mischindexes aus der Entwicklung der Preise und der Nettolöhne. Die Beträge werden per Rechtsverordnung festgesetzt. Für 2026 betragen die Regelbedarfe: 563 € (Stufe 1, Alleinstehende), 506 € (Stufe 2, Partner), 471 € (Stufe 4, 14–17 Jahre), 390 € (Stufe 5, 6–13 Jahre), 357 € (Stufe 6, 0–5 Jahre).