Berechnen Sie Ihr verbleibendes Verhinderungspflege-Budget nach § 39 SGB XI — Jahresbetrag 1.685 €, max. 42 Tage (6 Wochen). Mit optionalem Kurzzeitpflege-Übertrag bis 806 € nach § 42 SGB XI. Maximales Gesamtbudget: 2.491 €.
Rechtsgrundlage
- § 39 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) ↗
Verhinderungspflege — max. 6 Wochen, 1.685 € jährlich
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 42 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) ↗
Kurzzeitpflege — Budget teilweise auf Verhinderungspflege übertragbar
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ist eine wichtige Leistung der sozialen Pflegeversicherung, die pflegenden Angehörigen Erholung und Entlastung ermöglicht. Wenn die Hauptpflegeperson — in der Regel ein Familienmitglied — vorübergehend durch Urlaub, Krankheit, Rehabilitation oder andere Umstände verhindert ist, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflegeperson. Der Anspruch besteht für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2.
Budget und Dauer 2026
Das Verhinderungspflege-Budget beträgt 2026 nach § 39 Abs. 1 SGB XI 1.685 € pro Kalenderjahr. Die maximale Inanspruchnahme beläuft sich auf 6 Wochen (42 Tage) pro Jahr. Zusätzlich kann nicht genutztes Kurzzeitpflege-Budget nach § 42 SGB XI übertragen werden: bis zu 50 % des Kurzzeitpflege-Betrags (max. 806 €). Das maximale Gesamtbudget für Verhinderungspflege beträgt damit 2.491 €.
Wer darf die Verhinderungspflege durchführen?
Die Ersatzpflege kann von beliebigen Personen durchgeführt werden: fremde Pflegepersonen, ambulante Pflegedienste, Nachbarn oder andere Angehörige. Bei nahen Verwandten und mit dem Pflegebedürftigen zusammenlebenden Personen gilt allerdings eine Begrenzung: Der erstattungsfähige Betrag ist auf das 1,5-fache des Pflegegeldes begrenzt. Bei Fremden und Diensten gilt das volle Budget.
Antragstellung und Abrechnung
Die Verhinderungspflege wird bei der Pflegekasse beantragt. Für die Abrechnung werden Nachweise über die Verhinderung der Pflegeperson und die entstandenen Kosten benötigt. Ambulante Pflegedienste rechnen direkt mit der Pflegekasse ab; bei privaten Ersatzpflegepersonen stellt der Pflegebedürftige die Rechnung bei der Pflegekasse ein. Das Budget ist jahresbezogen und verfällt am 31. Dezember ungenutzt.
Häufig gestellte Fragen zur Verhinderungspflege
Was ist Verhinderungspflege und wer hat Anspruch?
Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ist eine Leistung der Pflegeversicherung, wenn die Pflegeperson (z. B. Angehörige) vorübergehend verhindert ist — durch Urlaub, Krankheit, Kuraufenthalt oder andere Gründe. Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die mindestens 6 Monate von der Pflegeperson gepflegt wurden. Die Pflegekasse übernimmt dann die Kosten für eine Ersatzpflegeperson für bis zu 6 Wochen (42 Tage) pro Kalenderjahr.
Wie hoch ist das Verhinderungspflege-Budget 2026?
Das Verhinderungspflege-Budget beträgt 2026 nach § 39 Abs. 1 SGB XI 1.685 € pro Kalenderjahr. Zusätzlich kann nicht genutztes Kurzzeitpflege-Budget nach § 42 SGB XI in Höhe von maximal 50 % (806 €) auf die Verhinderungspflege übertragen werden. Das maximale Gesamtbudget für Verhinderungspflege beträgt damit 2.491 € pro Jahr (1.685 € + 806 €). Die Leistung gilt für maximal 42 Tage im Kalenderjahr.
Können Angehörige als Ersatzpflegeperson entschädigt werden?
Ja, aber mit Einschränkungen. Wird die Verhinderungspflege von Personen erbracht, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, ist der erstattungsfähige Betrag auf das 1,5-fache des Pflegegeldes des Pflegebedürftigen begrenzt. Fremde Personen und Pflegedienste können dagegen bis zum vollen Jahresbetrag von 1.685 € (plus Kurzzeitpflege-Übertrag) abgerechnet werden.
Wie funktioniert der Kurzzeitpflege-Übertrag?
Das Kurzzeitpflege-Budget nach § 42 SGB XI beträgt 2026 1.774 € pro Kalenderjahr. Sofern Kurzzeitpflege-Budget nicht genutzt wird, kann bis zur Hälfte — also bis zu 887 € (de facto 806 €, da die Pflegestärkungs-Gesetze den übertragbaren Betrag etwas anders regeln) — auf Verhinderungspflege übertragen werden. Umgekehrt kann auch nicht genutztes Verhinderungspflege-Budget auf die Kurzzeitpflege übertragen werden. Der Übertrag ist formlos möglich und erfolgt automatisch.
Muss der Pflegebedürftige während der Verhinderungspflege im Krankenhaus sein?
Nein, Verhinderungspflege ist keine stationäre Leistung. Sie findet zu Hause beim Pflegebedürftigen statt — die Ersatzpflegeperson kommt zu ihm oder er wird vorübergehend woanders betreut. Der Unterschied zur Kurzzeitpflege: Bei der Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) lebt der Pflegebedürftige vorübergehend in einer stationären Pflegeeinrichtung. Bei der Verhinderungspflege bleibt er in seiner häuslichen Umgebung und wird von einer anderen Person gepflegt.
Was passiert mit dem nicht genutzten Verhinderungspflege-Budget am Jahresende?
Das Verhinderungspflege-Budget kann nicht in das nächste Kalenderjahr übertragen werden — es verfällt zum 31. Dezember. Es gilt das Jahresprinzip: Für jedes Kalenderjahr steht ein neues Budget von 1.685 € zur Verfügung, unabhängig davon, wie viel im Vorjahr genutzt wurde. Es empfiehlt sich daher, das Budget rechtzeitig vor dem Jahresende einzuplanen, wenn die Pflegeperson z. B. Urlaub nehmen möchte.