§ 24 SGB IV

Berechnen Sie den Säumniszuschlag nach § 24 SGB IV für verspätet gezahlte Sozialversicherungsbeiträge: 1 % pro Monat der auf volle 50 € abgerundeten rückständigen Beiträge — inkl. Freistellung nach § 24 Abs. 2 SGB IV bei Rückständen unter 150 €.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: § 24 SGB IV (Stand: 2026)

Rechtsgrundlage

Säumniszuschlag nach § 24 SGB IV — Berechnung und Erlass

Säumniszuschlag nach § 24 SGB IV — Grundlagen

Werden Sozialversicherungsbeiträge nicht rechtzeitig gezahlt, entsteht nach § 24 Abs. 1 SGB IV automatisch ein Säumniszuschlag. Dieser beträgt für jeden Monat der Säumnis 1 % des rückständigen Betrags, wobei der Rückstand auf den nächsten durch 50 teilbaren Eurobetrag abzurunden ist. Der Zuschlag entsteht kraft Gesetzes — ohne dass es eines gesonderten Bescheids bedarf.

Berechnungsweise und Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für den Säumniszuschlag ist der auf volle 50 € abgerundete rückständige Beitrag. Aus dieser Basis werden 1 % pro angefangenem Monat der Säumnis errechnet. Die Abgrenzung auf volle Monate bedeutet, dass auch ein Tag Säumnis bereits einen vollen Monatszuschlag auslöst. Bei einem Rückstand von 1.000 € beläuft sich der Säumniszuschlag auf 10 € je Monat. Bei einem Rückstand von 1.049 € ist die Bemessungsgrundlage 1.000 € (Abrundung), der Zuschlag also ebenfalls 10 € pro Monat — nicht 10,49 €.

Erlass nach § 24 Abs. 2 SGB IV

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Säumniszuschlag ganz oder teilweise erlassen werden. Voraussetzung ist, dass der Zahlungspflichtige die Säumnis nicht zu vertreten hat — also keine Kenntnis von seiner Zahlungspflicht hatte und dies auch nicht schuldhaft war. In der Praxis kommt dies insbesondere bei kleinen Beträgen unter 150 € vor. Der Erlass ist beim zuständigen Sozialversicherungsträger zu beantragen; er wird nicht automatisch gewährt.

Verhältnis zu steuerrechtlichen Säumniszuschlägen

Neben dem sozialversicherungsrechtlichen Säumniszuschlag nach § 24 SGB IV kennt das Steuerrecht einen eigenständigen Säumniszuschlag nach § 240 AO (ebenfalls 1 %/Monat, aber mit 10 € Mindestbetrag und dreitägiger Schonfrist) sowie den Verspätungszuschlag nach § 152 AO. Beide Regelungsbereiche sind voneinander unabhängig und können nebeneinander anfallen, wenn ein Arbeitgeber sowohl Lohnsteuer als auch Sozialversicherungsbeiträge verspätet abführt.

Praxishinweise für Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) bis zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats an die Einzugsstelle überweisen. Bei Liquiditätsengpässen empfiehlt es sich, frühzeitig mit der Krankenkasse in Kontakt zu treten, da eine Stundung der Forderungen möglich ist (§ 76 Abs. 2 SGB IV). Im Insolvenzfall genießen Sozialversicherungsbeiträge als Masseverbindlichkeit oder als bevorzugte Insolvenzforderungen besonderen Schutz.

Häufige Fragen zum Säumniszuschlag SV

Was ist der Säumniszuschlag in der Sozialversicherung?

Nach § 24 Abs. 1 SGB IV wird für jeden Monat, in dem Sozialversicherungsbeiträge nicht rechtzeitig gezahlt werden, ein Säumniszuschlag von 1 % erhoben. Berechnungsgrundlage ist der auf volle 50 € abgerundete rückständige Betrag. Der Säumniszuschlag ist automatisch fällig und wird vom zuständigen Sozialversicherungsträger (Krankenkasse, Rentenversicherung) festgesetzt.

Wie wird die Bemessungsgrundlage berechnet?

Die Bemessungsgrundlage für den Säumniszuschlag ist der rückständige Beitrag, abgerundet auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag. Beispiel: Bei 1.075 € Rückstand beträgt die Bemessungsgrundlage 1.050 € (1.075 auf 50 € abgerundet). Der Säumniszuschlag für einen Monat wäre dann 10,50 € (1 % von 1.050 €).

Wann kann der Säumniszuschlag erlassen werden?

Nach § 24 Abs. 2 SGB IV kann der Säumniszuschlag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er die Säumnis nicht zu vertreten hat. Dieser Erlass kommt insbesondere bei einem rückständigen Betrag unter 150 € in Betracht. Voraussetzung ist, dass der Zahlungspflichtige keine Kenntnis von seiner Zahlungspflicht hatte und dies nicht schuldhaft war.

Gilt der Säumniszuschlag für alle Sozialversicherungsträger?

Ja, § 24 SGB IV gilt einheitlich für alle Zweige der Sozialversicherung: Krankenversicherung (KV), Pflegeversicherung (PV), Rentenversicherung (RV) und Unfallversicherung (UV). Auch die Bundesagentur für Arbeit (Arbeitslosenversicherung) wendet diese Regelung an. Der Säumniszuschlag wird direkt von dem jeweiligen Träger oder der Einzugsstelle (in der Regel die Krankenkasse) geltend gemacht.

Gibt es einen Unterschied zum Verspätungszuschlag nach der Abgabenordnung?

Ja, der Säumniszuschlag nach § 24 SGB IV ist eine sozialversicherungsrechtliche Regelung und unterscheidet sich vom steuerrechtlichen Verspätungszuschlag (§ 152 AO) und vom Säumniszuschlag im Steuerrecht (§ 240 AO, ebenfalls 1%/Monat). Der SV-Säumniszuschlag entsteht automatisch kraft Gesetzes ohne Bescheid, sobald Beiträge nicht fristgerecht entrichtet werden. Beim Steuer-Säumniszuschlag (§ 240 AO) gilt ein Mindestbetrag von 10 € und eine Schonfrist von 3 Tagen.

Ab wann beginnt der Säumniszuschlag zu laufen?

Der Säumniszuschlag entsteht nach § 24 Abs. 1 SGB IV für jeden Monat, in dem Beiträge nach Fälligkeit nicht gezahlt wurden. Fällig sind Beiträge grundsätzlich am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, für den sie zu zahlen sind (§ 23 Abs. 1 SGB IV). Beginnt die Säumnis am 1. eines Monats, läuft der erste volle Monat, für den der Zuschlag gilt, bis zum letzten Tag dieses Monats.

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