Berechnen Sie den Säumniszuschlag nach § 240 Abgabenordnung (AO): Wer Steuern nicht rechtzeitig zahlt, muss 1 % des rückständigen Betrags (abgerundet auf volle 50 €) pro angefangenem Monat entrichten. Bei einem Rückstand von 5.000 € und 3 Monaten Verspätung fallen 150 € Säumniszuschläge an — zusätzlich zur eigentlichen Steuerschuld.
Säumniszuschlag Rechner (§ 240 AO)
1 % pro angefangenen Monat auf den auf 50 € abgerundeten Steuerrückstand
Rechtsgrundlage
- § 240 Abgabenordnung (AO) ↗
Säumniszuschläge — 1 % pro angefangenen Monat
Gültig ab: 1. 1. 2022
- § 220 Abgabenordnung (AO) ↗
Fälligkeit von Steuern
Gültig ab: 1. 1. 2022
Säumniszuschlag nach § 240 AO — Alles Wichtige 2026
Der Säumniszuschlag ist eine der häufigsten steuerlichen Nebenleistungen in Deutschland. Er entsteht automatisch — ohne gesonderten Bescheid des Finanzamts — wenn Steuern nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt werden. Die gesetzliche Grundlage ist § 240 der Abgabenordnung (AO).
Wie wird der Säumniszuschlag berechnet?
Die Berechnungsformel ist klar: Der rückständige Steuerbetrag wird zunächst auf den nächsten vollen Betrag von 50 € abgerundet. Auf diesen abgerundeten Betrag werden dann 1 % pro angefangenem Monat erhoben. Dabei zählt bereits ein begonnener Monat als voller Monat — wer also nur einen Tag zu spät zahlt, schuldet einen vollen Monatszuschlag.
Rechenbeispiel: Bei einem Steuerrückstand von 5.320 € und einer Verspätung von 4 Monaten: Abgerundeter Betrag: 5.300 € × 1 % × 4 Monate = 212 € Säumniszuschlag. Die Gesamtschuld beträgt dann 5.320 € + 212 € = 5.532 €.
Die Freigrenze nach § 240 Abs. 3 AO
Wichtige Ausnahme: Bei einem monatlichen Säumniszuschlag von weniger als 5 € wird dieser nicht erhoben. Da 5 € genau 1 % von 500 € entspricht, gilt die Freigrenze bei Steuerrückständen unter 500 €. Bei exakt 500 € (abgerundet) beträgt der monatliche Zuschlag genau 5 € — hier greift die Freigrenze nicht mehr.
Säumniszuschläge vs. AO-Zinsen — der Unterschied
Oft werden Säumniszuschläge mit Zinsen nach § 233a oder § 238 AO verwechselt. Der wesentliche Unterschied: Zinsen nach AO betragen 1,8 % p.a. (0,15 %/Monat), während der Säumniszuschlag 12 % p.a. (1 %/Monat) beträgt — das Sechsfache. Säumniszuschläge sind daher erheblich teurer und sollten durch rechtzeitige Zahlung oder Stundungsantrag vermieden werden.
Erlass von Säumniszuschlägen
In bestimmten Fällen können Säumniszuschläge erlassen werden (§ 227 AO). Voraussetzung ist entweder persönliche oder sachliche Unbilligkeit. Persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Zahlung trotz aller zumutbaren Maßnahmen — etwa Stundungsantrag, Verkauf von Vermögen — nicht möglich war. Sachliche Unbilligkeit kann bei offensichtlichen Irrtümern oder unverschuldeten Verspätungen geltend gemacht werden. Ein Erlassantrag muss schriftlich beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.
Häufige Fragen zum Säumniszuschlag (§ 240 AO)
Wann entsteht ein Säumniszuschlag?
Der Säumniszuschlag entsteht, wenn Steuern nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet werden (§ 240 AO). Er beträgt 1% des rückständigen (auf volle 50 € abgerundeten) Steuerbetrags pro angefangenem Monat.
Gibt es eine Freigrenze beim Säumniszuschlag?
Ja. Wenn der Säumniszuschlag für einen Monat weniger als 5 € beträgt (also bei Rückständen unter 500 €), wird er nicht erhoben. Dies ist in § 240 Abs. 3 AO geregelt.
Wie werden Säumniszuschläge berechnet?
Basis ist der auf volle 50 € abgerundete Steuerrückstand. Davon werden 1% pro angefangenem Verspätungsmonat erhoben. Bei 5.000 € Rückstand und 3 Monaten: 5.000 € × 1% × 3 = 150 €.
Kann man Säumniszuschläge erlassen lassen?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Das Finanzamt kann Säumniszuschläge ganz oder teilweise erlassen (§ 227 AO), wenn die Zahlung trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht möglich war oder die Erhebung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.
Wie hoch ist der effektive Jahreszins bei Säumniszuschlägen?
Der effektive Jahreszins beträgt 12% (1% × 12 Monate), was deutlich über den Nachzahlungszinsen nach § 233a AO (1,8% p.a. seit 2022) liegt. Säumniszuschläge sind daher teurer als reguläre Steuerzinsen.