§ 39 SGB XI

Berechnen Sie die Erstattung durch Ihre Pflegekasse für Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI. Geben Sie die Anzahl der Verhinderungstage, den Tagessatz der Ersatzpflege und das bereits genutzte Kurzzeitpflegebudget ein.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2025 · Gültig für: 2026 · Version: 2025-DE

Rechtsgrundlage

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI: Ersatzpflege bei Verhinderung

Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ist eine wichtige Unterstützungsleistung für pflegende Angehörige. Sie sichert die häusliche Pflege, wenn die reguläre Pflegeperson — in der Regel ein Familienmitglied — vorübergehend verhindert ist. Der Gesetzgeber erkennt damit an, dass pflegende Angehörige Auszeiten brauchen, ohne dass die Versorgung der pflegebedürftigen Person leidet.

Budget und Dauer 2025

Das reguläre Verhinderungspflege-Budget beträgt seit der Erhöhung am 1. Januar 2025 bis zu 1.612 € pro Kalenderjahr für maximal 42 Tage. Ab 1. Juli 2025 wurde das Budget im Rahmen der Pflegereform auf 2.418 € angehoben. Zusätzlich kann das nicht genutzte Kurzzeitpflege-Budget (§ 42 Abs. 2 SGB XI) von bis zu 806 € für Verhinderungspflege eingesetzt werden. Das kombinierte Höchstbudget beträgt damit bis zu 2.418 € (bis 30.06.2025) bzw. 3.224 € (ab 01.07.2025).

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch besteht für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2–5, wenn: (1) die reguläre Pflegeperson die pflegebedürftige Person vor der Verhinderung mindestens 6 Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt hat, und (2) die Pflegeperson aufgrund von Urlaub, Krankheit, Kur, Rehabilitation oder anderer Ursachen verhindert ist. Die Verhinderung muss tatsächlich bestehen — Prophylaxe allein genügt nicht.

Wer kann die Vertretungspflege übernehmen?

Die Ersatzpflege kann durch ambulante Pflegedienste (keine Begrenzung auf Pflegegeld), durch Privatpersonen ohne enge Verwandtschaft (keine Begrenzung), oder durch nahe Verwandte (bis zum zweiten Grad: Eltern, Geschwister, Kinder) geleistet werden. Bei nahen Verwandten ist die Erstattung auf den Betrag des monatlichen Pflegegelds nach Pflegegrad begrenzt.

Häufig gestellte Fragen zur Verhinderungspflege

Was ist Verhinderungspflege und wann habe ich Anspruch?

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI greift, wenn die häusliche Pflegeperson (Angehöriger) verhindert ist — z.B. durch Urlaub, Krankheit, Reha oder berufliche Verpflichtungen. Voraussetzung ist Pflegegrad 2–5 und dass die Pflegeperson die pflegebedürftige Person vor der Verhinderung mindestens 6 Monate in häuslicher Umgebung gepflegt hat.

Wie hoch ist das Budget für Verhinderungspflege 2025?

Das reguläre Jahresbudget beträgt 1.612 € für maximal 42 Tage im Kalenderjahr (Stand bis 30.06.2025). Ab 01.07.2025 wurde das Budget im Rahmen der Pflegereform auf 2.418 € angehoben. Zusätzlich kann nicht genutztes Kurzzeitpflege-Budget (§ 42 SGB XI) bis zu 806 € für Verhinderungspflege verwendet werden, sodass maximal 2.418 € (alt: bis 2.418 €) verfügbar sind.

Wer kann die Verhinderungspflege übernehmen?

Die Ersatzpflege kann durch professionelle Pflegedienste oder durch Privatpersonen (z.B. Bekannte, Nachbarn, entfernte Verwandte) erbracht werden. Bei Privatpersonen, die nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, besteht keine Begrenzung auf das Pflegegeld. Bei Verwandten bis zum zweiten Grad ist die Erstattung auf den Betrag des Pflegegelds (§ 37 SGB XI) begrenzt.

Wie beantrage ich Verhinderungspflege bei der Pflegekasse?

Stellen Sie den Antrag auf Verhinderungspflege bei Ihrer Pflegekasse. Benötigte Unterlagen: Rechnungen oder Kostenbelege der Ersatzpflegeperson oder des Pflegedienstes, Nachweis über die Verhinderung der regulären Pflegeperson (z.B. Urlaubsdaten, Krankmeldung). Die Pflegekasse erstattet bis zum Budget direkt an Sie oder an den Pflegedienst.

Kann Verhinderungspflege auch stundenweise genutzt werden?

Ja, Verhinderungspflege kann stundenweise genutzt werden, wenn die Pflegeperson für wenige Stunden täglich verhindert ist (z.B. für Arztbesuche oder Behördengänge). Die Kosten werden auf das Jahresbudget von 1.612 € (bzw. 2.418 € ab 07.2025) angerechnet. Die 42-Tage-Grenze gilt nur bei ganztägiger Verhinderung.

Was passiert mit dem Pflegegeld während der Verhinderungspflege?

Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für die ersten 6 Wochen (42 Tage) zu 50 % weitergezahlt. Ab dem 43. Verhinderungstag entfällt das Pflegegeld. Diese halbe Fortzahlung des Pflegegelds soll den Pflegepersonen helfen, trotz Verhinderung weiterhin eine Aufwandsentschädigung zu erhalten.

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