§ 43c SGB XI sieht gestaffelte Leistungszuschläge von 5 bis 75 % auf den pflegebedingten Eigenanteil bei vollstationärer Pflege vor. Berechnen Sie hier, welchen Zuschlag die Pflegekasse leistet — und wie hoch der verbleibende Eigenanteil ist.
Rechtsgrundlage
- § 43c Elftes Buch Sozialgesetzbuch — Leistungszuschlag bei vollstationärer Pflege (SGB XI) ↗
§ 43c SGB XI: Leistungszuschläge 5–75% auf pflegebedingten Eigenanteil nach Aufenthaltsdauer.
Gültig ab: 1. 1. 2022
- § 43 Elftes Buch Sozialgesetzbuch — Vollstationäre Pflege (SGB XI) ↗
§ 43 SGB XI: Leistungsbeträge PG 2 = 770 €, PG 3 = 1.262 €, PG 4 = 1.775 €, PG 5 = 2.005 €.
Gültig ab: 1. 9. 2022
§ 43c SGB XI: Leistungszuschläge bei stationärer Pflege 2026
Die vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim ist mit erheblichen Kosten verbunden. Die Pflegekasse zahlt nach § 43 SGB XI einen festen Betrag je nach Pflegegrad — 2026 zwischen 770 € (PG 2) und 2.005 € (PG 5). Der Rest muss der Bewohner selbst oder mit Hilfe von Sozialhilfe (§ 19 SGB XII) finanzieren.
Um die finanzielle Belastung für Langzeitbewohner zu mildern, wurde 2022 § 43c SGB XI eingeführt. Er sieht gestaffelte Leistungszuschläge auf den pflegebedingten Eigenanteil vor, die mit der Aufenthaltsdauer steigen: bis 12 Monate 5 %, 12–24 Monate 25 %, 24–36 Monate 50 %, ab 36 Monate 75 %. Der Zuschlag wird von der Pflegekasse gezahlt und vermindert direkt den Eigenanteil.
Praktisches Beispiel: Ein Bewohner mit Pflegegrad 3 lebt seit 30 Monaten im Pflegeheim. Der Heimplatz kostet 3.500 €/Monat. Die Pflegekasse zahlt nach § 43: 1.262 €. Der pflegebedingte Eigenanteil beträgt angenommen 1.200 €. Nach 24–36 Monaten Aufenthalt zahlt die Pflegekasse zusätzlich 50 % davon: 600 €. Verbleibender Eigenanteil: 600 €/Monat.
Wichtig: Die Zuschläge nach § 43c beziehen sich nur auf den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) für Pflegekosten. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind davon nicht betroffen und müssen weiterhin voll selbst getragen werden.
Wer den Eigenanteil trotz § 43c-Zuschlag nicht aufbringen kann, hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII. Das Sozialamt prüft dann Einkommen und Vermögen und übernimmt ggf. den Restbetrag. Angehörige in gerader Linie haften nur bis zu einem Jahreseinkommen von 100.000 € (Angehörigen-Entlastungsgesetz seit 2020).
Die tatsächliche Höhe des Eigenanteils variiert stark je nach Region und Einrichtung. Im Bundesdurchschnitt lag der pflegebedingte Eigenanteil 2024 bei ca. 1.100–1.300 €/Monat — hinzu kommen Kosten für Unterkunft (ca. 700 €), Verpflegung (ca. 500 €) und Investitionen (ca. 500 €), sodass Gesamtkosten von 2.800–3.100 €/Monat entstehen können.
Häufige Fragen zu § 43c SGB XI
Was ist der Entlastungsbetrag nach § 43c SGB XI?
§ 43c SGB XI sieht Leistungszuschläge auf den pflegebedingten Eigenanteil bei vollstationärer Pflege vor. Je länger jemand im Pflegeheim lebt, desto höher der Zuschlag: bis 12 Monate 5%, 12–24 Monate 25%, 24–36 Monate 50%, ab 36 Monate 75%. Der Zuschlag wird direkt auf den Eigenanteil gezahlt und mindert den verbleibenden Selbstbehalt.
Welche Leistungsbeträge gelten für § 43 SGB XI ab 2025?
Ab 01.07.2025 gelten folgende Beträge: Pflegegrad 2 = 770 €/Monat, Pflegegrad 3 = 1.262 €/Monat, Pflegegrad 4 = 1.775 €/Monat, Pflegegrad 5 = 2.005 €/Monat. Diese Beträge zahlt die Pflegekasse direkt an das Pflegeheim.
Wie wird der pflegebedingte Eigenanteil berechnet?
Der pflegebedingte Eigenanteil (auch: einrichtungseinheitlicher Eigenanteil, kurz EEE) ist der Teil der Heimkosten, den der Bewohner selbst zahlt, obwohl er pflegebedingt ist. Er ergibt sich aus: Gesamtkosten Pflegeheim minus Leistungsbetrag der Pflegekasse (§ 43 SGB XI) minus ggf. weitere Zuschüsse. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind separat und kein Eigenanteil im Sinne des § 43c.
Zählt die Aufenthaltsdauer ab dem erstmaligen Einzug oder ab Pflegegrad 2?
Maßgeblich ist die tatsächliche Aufenthaltsdauer in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Unterbrechungen von unter 28 Tagen werden nicht auf die Dauer angerechnet. Ein Wechsel der Einrichtung setzt die Dauer grundsätzlich nicht zurück — die Gesamtaufenthaltsdauer in der stationären Pflege ist entscheidend.
Was passiert nach 36 Monaten — gibt es noch eine weitere Steigerung?
Nein. Der Höchstsatz von 75% gilt ab dem ersten Monat nach dem 36. Monat dauerhaft — also ab dem 37. Monat an. Eine weitere Steigerung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Zuschlag wird von der Pflegekasse gezahlt und mindert automatisch den Eigenanteil.
Gelten § 43c-Zuschläge auch bei Kurzzeitpflege?
Nein. § 43c SGB XI gilt ausschließlich für die vollstationäre Dauerpflege nach § 43 SGB XI. Für Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI gelten eigene Regelungen (bis 1.800 €/Jahr, max. 8 Wochen). Auch Tagespflege nach § 41 SGB XI fällt nicht unter § 43c.