Berechnen Sie die Erstattung durch Ihre Pflegekasse für Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI. Für verbrauchbare Hilfsmittel (Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen) erstattet die Pflegekasse bis zu 42 € pro Monat. Für technische Hilfsmittel (Pflegebett, Rollstuhl) zahlen Sie einen Eigenanteil von 10%, maximal 25 € je Hilfsmittel.
Rechtsgrundlage
- § 40 Abs. 2 Sozialgesetzbuch XI — Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) ↗
Verbrauchbare Pflegehilfsmittel — monatliche Erstattung bis 42 €
Gültig ab: 1. 1. 2017
- § 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch XI — Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) ↗
Technische Pflegehilfsmittel — Kostenübernahme durch Pflegekasse
Gültig ab: 1. 1. 1995
- § 40 Abs. 3 Sozialgesetzbuch XI — Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) ↗
Zuzahlung 10%, max. 25 € je technisches Hilfsmittel
Gültig ab: 1. 1. 1995
Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI: Erstattung und Eigenanteil
Die soziale Pflegeversicherung nach dem Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) übernimmt nicht nur die Kosten für ambulante und stationäre Pflegeleistungen, sondern auch die Kosten für Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI. Ziel ist es, häuslich gepflegten Menschen mehr Selbstständigkeit zu ermöglichen, die Pflege zu erleichtern und Pflegepersonen zu entlasten. Der Leistungsanspruch besteht ab Pflegegrad 1.
Verbrauchbare Pflegehilfsmittel — 42 Euro pro Monat
Verbrauchbare Pflegehilfsmittel sind Produkte, die bei der Pflege einmalig verwendet und dann entsorgt werden. Die Pflegekasse erstattet nach § 40 Abs. 2 SGB XI bis zu 42 € pro Monat. Zu den erstattungsfähigen Produkten gehören: Einmalhandschuhe (latex- und nitrilfreie Varianten), Bettschutzeinlagen (Molton- oder Kunststoffauflagen), saugende Bettschutzunterlagen, Mundpflegesets, Desinfektionsmittel für die Pflegesituation sowie Schutzschürzen. Voraussetzung ist, dass die Produkte im Hilfsmittelverzeichnis (§ 78 SGB XI) gelistet sind und von einem zugelassenen Leistungserbringer bezogen werden.
Technische Pflegehilfsmittel — 10% Eigenanteil, max. 25 €
Technische Pflegehilfsmittel sind dauerhaft nutzbare Geräte, die die Pflege zu Hause erst ermöglichen oder erleichtern. Klassische Beispiele sind: Pflegebett mit Aufrichtfunktion, Rollstuhl (manuell oder elektrisch), Hausnotrufanlage, Pflegelifter, Badewannenlift, Rollator. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten abzüglich eines gesetzlichen Eigenanteils: 10% der Kosten, höchstens jedoch 25 € je Hilfsmittel (§ 40 Abs. 3 SGB XI). Pflegebedürftige mit Sozialhilfebezug sind von der Zuzahlung befreit.
Beantragung und Bewilligung
Verbrauchbare Hilfsmittel können ohne vorherigen Antrag direkt bei zugelassenen Leistungserbringern bestellt werden — viele Pflegeboxen-Anbieter im Internet rechnen direkt mit der Pflegekasse ab. Technische Hilfsmittel hingegen müssen vor der Beschaffung bei der Pflegekasse beantragt werden. Die Pflegekasse prüft dann, ob das Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis gelistet und die Versorgung medizinisch notwendig ist. Bei Ablehnung kann Widerspruch eingelegt werden; häufig entscheidet der Medizinische Dienst (MD) über die Versorgungsnotwendigkeit.
Kombination von Leistungen
Das 42-Euro-Budget für verbrauchbare Hilfsmittel ist von den übrigen Pflegeleistungen (Pflegegeld, Sachleistungen, Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI) vollständig unabhängig. Es wird nicht auf das Pflegegeld angerechnet und reduziert auch keine anderen Leistungsansprüche. Pflegebedürftige können also gleichzeitig Pflegegeld erhalten und das volle Hilfsmittelbudget nutzen. Besonders wichtig: Der Entlastungsbetrag (125 €/Monat nach § 45b SGB XI) ist für Pflegehilfsmittel nicht verwendbar — er dient ausschließlich der Finanzierung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
Häufig gestellte Fragen zu Pflegehilfsmitteln
Was sind Pflegehilfsmittel und wer hat Anspruch darauf?
Pflegehilfsmittel sind Produkte, die speziell für die häusliche Pflege entwickelt wurden, um Pflegebedürftigen mehr Selbstständigkeit zu ermöglichen oder Pflegepersonen zu entlasten. Anspruch haben alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1, die zu Hause gepflegt werden (§ 40 SGB XI). Im vollstationären Bereich sind Pflegehilfsmittel in der Pauschale eingeschlossen.
Was ist der Unterschied zwischen verbrauchbaren und technischen Hilfsmitteln?
Verbrauchbare Pflegehilfsmittel sind Einwegartikel, die bei der Pflege verbraucht werden: Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen (Moltonauflagen), Desinfektionsmittel, Mundpflegesets. Sie werden monatlich bis zu 42 € von der Pflegekasse erstattet (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Technische Pflegehilfsmittel hingegen sind dauerhaft nutzbare Geräte: Pflegebett, Rollstuhl, Hausnotrufgerät, Pflegelifter. Diese werden durch die Pflegekasse übernommen, abzüglich eines Eigenanteils von 10%, maximal 25 € je Hilfsmittel.
Wie beantrage ich Pflegehilfsmittel bei der Pflegekasse?
Verbrauchbare Pflegehilfsmittel können bei von der Pflegekasse anerkannten Leistungserbringern (z.B. Sanitätshäuser, Online-Pflegeshops) direkt abgerufen werden — ein Antrag ist nicht immer erforderlich. Technische Pflegehilfsmittel müssen zuvor bei der Pflegekasse beantragt werden. Diese prüft, ob das Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis (§ 78 SGB XI) gelistet ist und medizinisch notwendig ist.
Gilt das 42-Euro-Budget für alle verbrauchbaren Hilfsmittel zusammen?
Ja. Die 42 € pro Monat sind ein Gesamtbudget für alle verbrauchbaren Pflegehilfsmittel zusammen — nicht je Produkt. Nicht genutzte Beträge können nicht in Folgemonaten angespart werden. Das Budget gilt pro Pflegebedürftigen und steht unabhängig vom Pflegegrad zur Verfügung, solange Pflegebedürftigkeit ab Grad 1 vorliegt.
Kann der Eigenanteil bei technischen Hilfsmitteln erlassen werden?
Der Eigenanteil von 10% (max. 25 €) kann in bestimmten Fällen erlassen werden. Pflegebedürftige, die Sozialhilfe (SGB XII), Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Kriegsopferfürsorge oder BAföG erhalten, sind nach § 40 Abs. 3 SGB XI von der Zuzahlung befreit. Ein entsprechender Nachweis muss der Pflegekasse vorgelegt werden.
Was deckt das Pflegehilfsmittelbudget nicht ab?
Das 42-Euro-Budget für verbrauchbare Hilfsmittel deckt nur Produkte aus dem Hilfsmittelverzeichnis nach § 78 SGB XI ab. Normale Hygieneprodukte (z.B. herkömmliche Handschuhe, Seife, Windeln für inkontinente, aber nicht pflegebedürftige Personen) sind ausgeschlossen. Außerdem werden keine Kosten für Pflege- oder Haushaltsmittel übernommen, die nicht speziell für die Pflegesituation erforderlich sind.